5) Beyden Eltern stehet das Recht zu, von den Kindern alle diejenigen häußlichen Dienste zu ver- langen, welche die Eltern selbst verrichten9). Schon der Zweck der Erziehung berechtiget die Eltern hierzu, damit die Kinder vom Müssigang abgehalten, und zum Fleiß gewöhnt werden. Es findet auch hier jene Theilung der elterlichen Gewalt statt, deren ich schon oben gedacht habe, daß bey den Diensten des Sohns vorzüglich der Wille des Vaters, bey den Diensten der Tochter aber der Wille der Mutter zur Richtschnur die- nen muß. Die Kinder sind jedoch nur zu solchen häuß- lichen Diensten verbunden, die sich für sie schicken, mit- hin nicht zu knechtischen oder Gesinde Diensten, wodurch das Kind unter den Stand, wozu es nach seiner Geburt bestimmt ist, herabgewürdiget werden, und die zu seinem Unterricht und sittlichen Ausbildung erforderliche Zeit verliehren würde 10). Indessen kann ein besonderer Noth- fall auch hier eine Ausnahme von der Regel machen. Ob das Kind auch zu künstlichen und handwerks- mäsigen Arbeiten gehalten sey? ist eine Frage, die von den Rechtsgelehrten verschiedentlich entschieden wird. Unser Herr Verfasser behauptet, künstliche Dienste könnten die Eltern nur in dem Fall verlangen, wenn sie den Kindern Alimente geben. Allein nach der Meinung Leysers11) können die Eltern von den Kindern dergleichen Dienste gar nicht fordern. Ich glaube, daß das Kind allerdings verpflichtet sey, den Eltern mit seiner erlernten Profeßion
und
9)Ferd. Christph. harpprecht Disput. de operis liberorum, quas suis parentibus debent ac praestant: in eiusdemDisser- tat. Academ. Vol. I. n. 1.
10) von Globig Preisschrift S. 118. harpprecht cit. Dis- sertat. §. XXVI.
11)Meditat, ad Pandect. Specim. XVII. med. 2.
P 4
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
5) Beyden Eltern ſtehet das Recht zu, von den Kindern alle diejenigen haͤußlichen Dienſte zu ver- langen, welche die Eltern ſelbſt verrichten9). Schon der Zweck der Erziehung berechtiget die Eltern hierzu, damit die Kinder vom Muͤſſigang abgehalten, und zum Fleiß gewoͤhnt werden. Es findet auch hier jene Theilung der elterlichen Gewalt ſtatt, deren ich ſchon oben gedacht habe, daß bey den Dienſten des Sohns vorzuͤglich der Wille des Vaters, bey den Dienſten der Tochter aber der Wille der Mutter zur Richtſchnur die- nen muß. Die Kinder ſind jedoch nur zu ſolchen haͤuß- lichen Dienſten verbunden, die ſich fuͤr ſie ſchicken, mit- hin nicht zu knechtiſchen oder Geſinde Dienſten, wodurch das Kind unter den Stand, wozu es nach ſeiner Geburt beſtimmt iſt, herabgewuͤrdiget werden, und die zu ſeinem Unterricht und ſittlichen Ausbildung erforderliche Zeit verliehren wuͤrde 10). Indeſſen kann ein beſonderer Noth- fall auch hier eine Ausnahme von der Regel machen. Ob das Kind auch zu kuͤnſtlichen und handwerks- maͤſigen Arbeiten gehalten ſey? iſt eine Frage, die von den Rechtsgelehrten verſchiedentlich entſchieden wird. Unſer Herr Verfaſſer behauptet, kuͤnſtliche Dienſte koͤnnten die Eltern nur in dem Fall verlangen, wenn ſie den Kindern Alimente geben. Allein nach der Meinung Leyſers11) koͤnnen die Eltern von den Kindern dergleichen Dienſte gar nicht fordern. Ich glaube, daß das Kind allerdings verpflichtet ſey, den Eltern mit ſeiner erlernten Profeßion
und
9)Ferd. Chriſtph. harpprecht Diſput. de operis liberorum, quas ſuis parentibus debent ac praeſtant: in eiusdemDiſſer- tat. Academ. Vol. I. n. 1.
10) von Globig Preisſchrift S. 118. harpprecht cit. Diſ- ſertat. §. XXVI.
11)Meditat, ad Pandect. Specim. XVII. med. 2.
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De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
5) Beyden Eltern ſtehet das Recht zu, von den
Kindern alle diejenigen haͤußlichen Dienſte zu ver-
langen, welche die Eltern ſelbſt verrichten 9).
Schon der Zweck der Erziehung berechtiget die Eltern
hierzu, damit die Kinder vom Muͤſſigang abgehalten,
und zum Fleiß gewoͤhnt werden. Es findet auch hier
jene Theilung der elterlichen Gewalt ſtatt, deren ich
ſchon oben gedacht habe, daß bey den Dienſten des Sohns
vorzuͤglich der Wille des Vaters, bey den Dienſten der
Tochter aber der Wille der Mutter zur Richtſchnur die-
nen muß. Die Kinder ſind jedoch nur zu ſolchen haͤuß-
lichen Dienſten verbunden, die ſich fuͤr ſie ſchicken, mit-
hin nicht zu knechtiſchen oder Geſinde Dienſten, wodurch
das Kind unter den Stand, wozu es nach ſeiner Geburt
beſtimmt iſt, herabgewuͤrdiget werden, und die zu ſeinem
Unterricht und ſittlichen Ausbildung erforderliche Zeit
verliehren wuͤrde 10). Indeſſen kann ein beſonderer Noth-
fall auch hier eine Ausnahme von der Regel machen.
Ob das Kind auch zu kuͤnſtlichen und handwerks-
maͤſigen Arbeiten gehalten ſey? iſt eine Frage, die
von den Rechtsgelehrten verſchiedentlich entſchieden wird.
Unſer Herr Verfaſſer behauptet, kuͤnſtliche Dienſte koͤnnten
die Eltern nur in dem Fall verlangen, wenn ſie den Kindern
Alimente geben. Allein nach der Meinung Leyſers 11)
koͤnnen die Eltern von den Kindern dergleichen Dienſte
gar nicht fordern. Ich glaube, daß das Kind allerdings
verpflichtet ſey, den Eltern mit ſeiner erlernten Profeßion
und
9) Ferd. Chriſtph. harpprecht Diſput. de operis liberorum,
quas ſuis parentibus debent ac praeſtant: in eiusdem Diſſer-
tat. Academ. Vol. I. n. 1.
10) von Globig Preisſchrift S. 118. harpprecht cit. Diſ-
ſertat. §. XXVI.
11) Meditat, ad Pandect. Specim. XVII. med. 2.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/245>, abgerufen am 23.11.2024.
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