Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. Jedoch würde es hinreichend seyn, in allen dergleichenFällen blos summarisch, und ohne Gestattung gewöhnli- cher Formalitäten des gerichtlichen Proceßes, zu verfah- ren 8). Die zweyte Frage anlangend, was eine solche Die Kinder verliehren zwar dadurch weder das dank- 8) Hr. v. Globig a. a. O. S. 95. 9) im angef. Archiv S. 318. ff. 10) mevius in Decisionib. Part. IV. Dec. 183. Zwar will Me- vius Dec. 184. et 185. und Part. V. Decis. 152. et 153. be- haupten, daß die Obrigkeit das Recht habe, Kinder ihres Erh- A a 2
De adoptionibus, emancipationibus etc. Jedoch wuͤrde es hinreichend ſeyn, in allen dergleichenFaͤllen blos ſummariſch, und ohne Geſtattung gewoͤhnli- cher Formalitaͤten des gerichtlichen Proceßes, zu verfah- ren 8). Die zweyte Frage anlangend, was eine ſolche Die Kinder verliehren zwar dadurch weder das dank- 8) Hr. v. Globig a. a. O. S. 95. 9) im angef. Archiv S. 318. ff. 10) mevius in Deciſionib. Part. IV. Dec. 183. Zwar will Me- vius Dec. 184. et 185. und Part. V. Deciſ. 152. et 153. be- haupten, daß die Obrigkeit das Recht habe, Kinder ihres Erh- A a 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0385" n="371"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De adoptionibus, emancipationibus etc.</hi></fw><lb/> Jedoch wuͤrde es hinreichend ſeyn, in allen dergleichen<lb/> Faͤllen blos ſummariſch, und ohne Geſtattung gewoͤhnli-<lb/> cher Formalitaͤten des gerichtlichen Proceßes, zu verfah-<lb/> ren <note place="foot" n="8)">Hr. v. <hi rendition="#g">Globig</hi> a. a. O. S. 95.</note>.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">zweyte Frage</hi> anlangend, was eine ſolche<lb/> Verſtoßung fuͤr rechtliche Wirkungen habe? ſo ſind auch<lb/> hieruͤber die Meynungen der Rechtsgelehrten getheilt. Ich<lb/> glaube mit Herrn Prof. <hi rendition="#fr">Guͤnther</hi> <note place="foot" n="9)">im angef. <hi rendition="#g">Archiv</hi> S. 318. ff.</note> daß hier eigentlich<lb/> zwey Fragen zu beantworten ſind: die <hi rendition="#g">erſte:</hi> was wirkt<lb/> eine ſolche Verſtoßung in Abſicht der Kinder? die <hi rendition="#g">zwey-<lb/> te:</hi> Was wirkt ſie in Abſicht der Eltern?</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Kinder</hi> verliehren zwar dadurch weder das<lb/> Eigenthum an ihrem <hi rendition="#aq">peculio adventitio,</hi> noch ihr<lb/> kuͤnftiges Erbrecht in dem elterlichen Vermoͤgen. Denn<lb/> die Ausſchließung der Kinder von der Erbſchaft ihrer El-<lb/> tern erfordert nothwendig: <hi rendition="#aq">a</hi>) daß ſie in einer letzten<lb/> Willensverordnung geſchehe, <hi rendition="#aq">b</hi>) daß eine in der 115ten<lb/> Novelle beſtimmte Urſache dabey zum Grunde liege, und<lb/><hi rendition="#aq">c</hi>) daß dieſe Urſache wahr ſey. Dies iſt aber nicht der<lb/> Fall bey der Verſtoßung. Denn wenn gleich die Eltern<lb/> eine rechtmaͤſige Urſache zur Enterbung haͤtten, ſo iſt<lb/> doch eine bloſe Erklaͤrung der Eltern, daß ſie ihr unge-<lb/> rathenes Kind nicht mehr als ihr Kind anſehen wollten,<lb/> zur Enterbung deſſelben nicht hinreichend, weil dieſe durch<lb/> keine Erklaͤrung unter den Lebendigen bewirkt werden<lb/> kann, ſondern in einem Teſtamente auf eine legale Art<lb/> geſchehen muß <note xml:id="seg2pn_63_1" next="#seg2pn_63_2" place="foot" n="10)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">mevius</hi> in Deciſionib. Part. IV. Dec.</hi> 183. Zwar will <hi rendition="#g">Me-<lb/> vius</hi> <hi rendition="#aq">Dec. 184. et</hi> 185. und <hi rendition="#aq">Part. V. Deciſ. 152. et</hi> 153. be-<lb/> haupten, daß die Obrigkeit das Recht habe, Kinder ihres<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Erh-</fw></note>. Allein es fragt ſich, ob ſolche un-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">A a 2</fw><fw place="bottom" type="catch">dank-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [371/0385]
De adoptionibus, emancipationibus etc.
Jedoch wuͤrde es hinreichend ſeyn, in allen dergleichen
Faͤllen blos ſummariſch, und ohne Geſtattung gewoͤhnli-
cher Formalitaͤten des gerichtlichen Proceßes, zu verfah-
ren 8).
Die zweyte Frage anlangend, was eine ſolche
Verſtoßung fuͤr rechtliche Wirkungen habe? ſo ſind auch
hieruͤber die Meynungen der Rechtsgelehrten getheilt. Ich
glaube mit Herrn Prof. Guͤnther 9) daß hier eigentlich
zwey Fragen zu beantworten ſind: die erſte: was wirkt
eine ſolche Verſtoßung in Abſicht der Kinder? die zwey-
te: Was wirkt ſie in Abſicht der Eltern?
Die Kinder verliehren zwar dadurch weder das
Eigenthum an ihrem peculio adventitio, noch ihr
kuͤnftiges Erbrecht in dem elterlichen Vermoͤgen. Denn
die Ausſchließung der Kinder von der Erbſchaft ihrer El-
tern erfordert nothwendig: a) daß ſie in einer letzten
Willensverordnung geſchehe, b) daß eine in der 115ten
Novelle beſtimmte Urſache dabey zum Grunde liege, und
c) daß dieſe Urſache wahr ſey. Dies iſt aber nicht der
Fall bey der Verſtoßung. Denn wenn gleich die Eltern
eine rechtmaͤſige Urſache zur Enterbung haͤtten, ſo iſt
doch eine bloſe Erklaͤrung der Eltern, daß ſie ihr unge-
rathenes Kind nicht mehr als ihr Kind anſehen wollten,
zur Enterbung deſſelben nicht hinreichend, weil dieſe durch
keine Erklaͤrung unter den Lebendigen bewirkt werden
kann, ſondern in einem Teſtamente auf eine legale Art
geſchehen muß 10). Allein es fragt ſich, ob ſolche un-
dank-
8) Hr. v. Globig a. a. O. S. 95.
9) im angef. Archiv S. 318. ff.
10) mevius in Deciſionib. Part. IV. Dec. 183. Zwar will Me-
vius Dec. 184. et 185. und Part. V. Deciſ. 152. et 153. be-
haupten, daß die Obrigkeit das Recht habe, Kinder ihres
Erh-
A a 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |