Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.trachtet man nämlich die Menschen in ihren Privatverhältnis- Was heißt nun Personenrecht? Wenn einige der Per- 47) Das Wort actio bedeutet hier nicht blos das Mittel, sein Recht vor Gericht zu verfolgen, sondern wird hier in einer so weitläuftigen Bedeutung genommen, daß es auch den ganzen Proceß, und was dahin einschlägt, ausdrückt, wie schon Herm. vultejus in Iurisprud. romana p. 443. bemerkt hat. 48) L. 2. D. h. t. über welche Stelle Ios. finestres in Hermo- geniani iuris epitomar. libros Tom. I. pag. 217. nachgesehen werden kann. 49) S. Hugo's Lehrbuch der juristischen Encyklopädie §. 229.
und Hufelands Institutionen des gesammten positiven Rechts §. 411. trachtet man naͤmlich die Menſchen in ihren Privatverhaͤltniſ- Was heißt nun Perſonenrecht? Wenn einige der Per- 47) Das Wort actio bedeutet hier nicht blos das Mittel, ſein Recht vor Gericht zu verfolgen, ſondern wird hier in einer ſo weitlaͤuftigen Bedeutung genommen, daß es auch den ganzen Proceß, und was dahin einſchlaͤgt, ausdruͤckt, wie ſchon Herm. vultejus in Iurisprud. romana p. 443. bemerkt hat. 48) L. 2. D. h. t. uͤber welche Stelle Ioſ. finestres in Hermo- geniani iuris epitomar. libros Tom. I. pag. 217. nachgeſehen werden kann. 49) S. Hugo’s Lehrbuch der juriſtiſchen Encyklopaͤdie §. 229.
und Hufelands Inſtitutionen des geſammten poſitiven Rechts §. 411. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0017" n="11"/> trachtet man naͤmlich die Menſchen in ihren Privatverhaͤltniſ-<lb/> ſen, ſo koͤnnen ihnen darin mancherley Rechte und Verbindlich-<lb/> keiten zukommen, die ſich fuͤglich auf drey Hauptclaſſen reduci-<lb/> ren laſſen. Sie gruͤnden ſich naͤmlich entweder auf <hi rendition="#g">ſubjecti-<lb/> ve Eigenſchaften</hi>, oder ſie beziehen ſich auf <hi rendition="#g">Sachen</hi>, wo-<lb/> durch man ſein Vermoͤgen vermehren kann, oder ſie betreffen die<lb/><hi rendition="#g">Art</hi> und <hi rendition="#g">Weiſe, ſein Recht vor Gericht zu verfol-<lb/> gen</hi>. Daher wird nun das buͤrgerliche Privatrecht nach dem<lb/> Syſtem der roͤmiſchen Juriſten in das <hi rendition="#aq">ius <hi rendition="#i">perſonarum</hi>, ius <hi rendition="#i">rerum</hi></hi><lb/> und <hi rendition="#aq">ius <hi rendition="#i">actionum</hi></hi> eingetheilt <note place="foot" n="47)">Das Wort <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">actio</hi></hi> bedeutet hier nicht blos das Mittel, ſein<lb/> Recht vor Gericht zu verfolgen, ſondern wird hier in einer ſo<lb/> weitlaͤuftigen Bedeutung genommen, daß es auch den ganzen<lb/> Proceß, und was dahin einſchlaͤgt, ausdruͤckt, wie ſchon <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Herm.</hi><lb/><hi rendition="#k">vultejus</hi> in Iurisprud. romana p.</hi> 443. bemerkt hat.</note>. Der Anfang wird mit dem<lb/><hi rendition="#aq">iure perſonarum</hi> gemacht, <hi rendition="#aq">quia,</hi> wie <hi rendition="#fr">Hermogenian</hi> <note place="foot" n="48)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 2. D. h. t.</hi></hi> uͤber welche Stelle <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ioſ.</hi><hi rendition="#k">finestres</hi> in Hermo-<lb/> geniani iuris epitomar. libros Tom. I. pag.</hi> 217. nachgeſehen<lb/> werden kann.</note> ſagt, <hi rendition="#aq">ho-<lb/> minum cauſa omne ius conſtitutum eſt.</hi></p><lb/> <p>Was heißt nun <hi rendition="#g">Perſonenrecht</hi>? Wenn einige der<lb/> neuern Civiliſten <note place="foot" n="49)">S. <hi rendition="#g">Hugo</hi>’s Lehrbuch der juriſtiſchen Encyklopaͤdie §. 229.<lb/> und <hi rendition="#g">Hufelands</hi> Inſtitutionen des geſammten poſitiven<lb/> Rechts §. 411.</note> darunter einen Inbegriff von Rechten ver-<lb/> ſtehen, <hi rendition="#g">die ohne Ruͤckſicht auf Sachen gedacht wer-<lb/> den koͤnnen</hi>, das heißt, die vorkaͤmen, auch wenn es blos<lb/> Perſonen gaͤbe; ſo laͤßt ſich gegen dieſen Begriff nicht ohne Grund<lb/> erinnern, daß er blos <hi rendition="#g">negativ</hi> ſey, und zwar ausdruͤcke, was das<lb/> Perſonenrecht nicht ſey, aber nicht beſtimme, was es eigentlich<lb/> ſey; und dann laͤßt ſich auch nicht ſo ſchlechthin behaupten, daß<lb/> das <hi rendition="#g">Perſonenrecht</hi> bloß ſolche Rechte enthalte, die ohne<lb/> Ruͤckſicht auf Sachen gedacht werden koͤnnen. Die Curatel der<lb/> Minderjaͤhrigen, deren Hauptzweck doch in der Verwaltung der<lb/> Guͤter beſteht, lehrt wenigſtens das Gegentheil.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">Per</hi>-</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [11/0017]
trachtet man naͤmlich die Menſchen in ihren Privatverhaͤltniſ-
ſen, ſo koͤnnen ihnen darin mancherley Rechte und Verbindlich-
keiten zukommen, die ſich fuͤglich auf drey Hauptclaſſen reduci-
ren laſſen. Sie gruͤnden ſich naͤmlich entweder auf ſubjecti-
ve Eigenſchaften, oder ſie beziehen ſich auf Sachen, wo-
durch man ſein Vermoͤgen vermehren kann, oder ſie betreffen die
Art und Weiſe, ſein Recht vor Gericht zu verfol-
gen. Daher wird nun das buͤrgerliche Privatrecht nach dem
Syſtem der roͤmiſchen Juriſten in das ius perſonarum, ius rerum
und ius actionum eingetheilt 47). Der Anfang wird mit dem
iure perſonarum gemacht, quia, wie Hermogenian 48) ſagt, ho-
minum cauſa omne ius conſtitutum eſt.
Was heißt nun Perſonenrecht? Wenn einige der
neuern Civiliſten 49) darunter einen Inbegriff von Rechten ver-
ſtehen, die ohne Ruͤckſicht auf Sachen gedacht wer-
den koͤnnen, das heißt, die vorkaͤmen, auch wenn es blos
Perſonen gaͤbe; ſo laͤßt ſich gegen dieſen Begriff nicht ohne Grund
erinnern, daß er blos negativ ſey, und zwar ausdruͤcke, was das
Perſonenrecht nicht ſey, aber nicht beſtimme, was es eigentlich
ſey; und dann laͤßt ſich auch nicht ſo ſchlechthin behaupten, daß
das Perſonenrecht bloß ſolche Rechte enthalte, die ohne
Ruͤckſicht auf Sachen gedacht werden koͤnnen. Die Curatel der
Minderjaͤhrigen, deren Hauptzweck doch in der Verwaltung der
Guͤter beſteht, lehrt wenigſtens das Gegentheil.
Per-
47) Das Wort actio bedeutet hier nicht blos das Mittel, ſein
Recht vor Gericht zu verfolgen, ſondern wird hier in einer ſo
weitlaͤuftigen Bedeutung genommen, daß es auch den ganzen
Proceß, und was dahin einſchlaͤgt, ausdruͤckt, wie ſchon Herm.
vultejus in Iurisprud. romana p. 443. bemerkt hat.
48) L. 2. D. h. t. uͤber welche Stelle Ioſ. finestres in Hermo-
geniani iuris epitomar. libros Tom. I. pag. 217. nachgeſehen
werden kann.
49) S. Hugo’s Lehrbuch der juriſtiſchen Encyklopaͤdie §. 229.
und Hufelands Inſtitutionen des geſammten poſitiven
Rechts §. 411.
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