Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.Züchtigungen anzuhalten 50). Eine eigentliche Gerichtsbarkeit 4) Das Recht der Abäusserung, vermöge dessen der 5) das Recht, aus dem Nachlaß eines verstorbenen Leibei- Uebrigens entsteht die Leibeigenschaft 1) durch die Geburt von einer leibeignen Mutter, nach 2) Durch 50) Es giebt jedoch noch eine andere aus der Leibeigenschaft ent- stehende Art des Dienstzwanges, welche darin besteht, das die Kinder der Leibeigenen, ohne Erlaubniß des Leib- herrn, sich nicht bey anderen Herrschaften als Gesinde ver- miethen dürfen. Runde §. 548. 51) hofacker Princip. iur. civ. T. I §. 303. not. c. Anderer Meinung ist jedoch Kopp in der ausführl. Nachricht von der ältern und neuern Verfassung der geisil. und Civilgerichte in den Hessen-Casselschen Landen 1. Th. 3. St. 6. Abth. §. 276. S. 249. 52) Runde §. 547. 53) Siehe die Note 15. der ersten Ausgabe, welcher noch hin- zuzufügen ist: Bodmanns historisch jurist. Abhandlung von dem Besthaupte. Maynz 1794. 8. 54) Röslins Abhandlung von den besondern weiblichen Rech-
ten. 1. Band 2. Buch. 5. Abschn. §. 5. ff. S. 242. ff. Run- de §. 539. Zuͤchtigungen anzuhalten 50). Eine eigentliche Gerichtsbarkeit 4) Das Recht der Abaͤuſſerung, vermoͤge deſſen der 5) das Recht, aus dem Nachlaß eines verſtorbenen Leibei- Uebrigens entſteht die Leibeigenſchaft 1) durch die Geburt von einer leibeignen Mutter, nach 2) Durch 50) Es giebt jedoch noch eine andere aus der Leibeigenſchaft ent- ſtehende Art des Dienſtzwanges, welche darin beſteht, das die Kinder der Leibeigenen, ohne Erlaubniß des Leib- herrn, ſich nicht bey anderen Herrſchaften als Geſinde ver- miethen duͤrfen. Runde §. 548. 51) hofacker Princip. iur. civ. T. I §. 303. not. c. Anderer Meinung iſt jedoch Kopp in der ausfuͤhrl. Nachricht von der aͤltern und neuern Verfaſſung der geiſil. und Civilgerichte in den Heſſen-Caſſelſchen Landen 1. Th. 3. St. 6. Abth. §. 276. S. 249. 52) Runde §. 547. 53) Siehe die Note 15. der erſten Ausgabe, welcher noch hin- zuzufuͤgen iſt: Bodmanns hiſtoriſch juriſt. Abhandlung von dem Beſthaupte. Maynz 1794. 8. 54) Roͤslins Abhandlung von den beſondern weiblichen Rech-
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Zuͤchtigungen anzuhalten 50). Eine eigentliche Gerichtsbarkeit
ſtehet jedoch deshalb der Herrſchaft uͤber ihre Leibeigene nicht
zu, in ſofern ſie ihr nicht beſonders verliehen worden iſt 51).
4) Das Recht der Abaͤuſſerung, vermoͤge deſſen der
Leibherr den Leibeigenen von ſeiner Staͤtte aus rechtmaͤßiger Ur-
ſache zu entſetzen befugt iſt 52). Endlich
5) das Recht, aus dem Nachlaß eines verſtorbenen Leibei-
genen das mortuarium, d. i. den Theil oder dasjenige Stuͤck zu
fordern, was dem Leibherrn nach beſondern Vertraͤgen, Geſe-
tzen oder Herkommen vor allen andern Erben daraus gebuͤhrt.
Dieſes Recht wird im Teutſchen das Hauptrecht, Trauer-
recht, Waidmal, Erbrecht, die todte Hand, Bau-
lebung, der Sterbe-Fall u. ſ. f. 53) genennt.
Uebrigens entſteht die Leibeigenſchaft
1) durch die Geburt von einer leibeignen Mutter, nach
dem Grundſatz: das Kind folgt dem Buſen 54).
2) Durch
50) Es giebt jedoch noch eine andere aus der Leibeigenſchaft ent-
ſtehende Art des Dienſtzwanges, welche darin beſteht,
das die Kinder der Leibeigenen, ohne Erlaubniß des Leib-
herrn, ſich nicht bey anderen Herrſchaften als Geſinde ver-
miethen duͤrfen. Runde §. 548.
51) hofacker Princip. iur. civ. T. I §. 303. not. c. Anderer
Meinung iſt jedoch Kopp in der ausfuͤhrl. Nachricht von der
aͤltern und neuern Verfaſſung der geiſil. und Civilgerichte in
den Heſſen-Caſſelſchen Landen 1. Th. 3. St. 6. Abth. §. 276.
S. 249.
52) Runde §. 547.
53) Siehe die Note 15. der erſten Ausgabe, welcher noch hin-
zuzufuͤgen iſt: Bodmanns hiſtoriſch juriſt. Abhandlung von
dem Beſthaupte. Maynz 1794. 8.
54) Roͤslins Abhandlung von den beſondern weiblichen Rech-
ten. 1. Band 2. Buch. 5. Abſchn. §. 5. ff. S. 242. ff. Run-
de §. 539.
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