schuldig sind, und woraus alle Rechte und Verbindlich- keiten gegen einander sich herleiten lassen.
*]Vattel L. I. c. 2. §. 1.
§. 2. Sich erhalten und vervolkomnen.
Die Glückseligkeit der Nazionen begreift die politi- sche Freiheit und Unabhängigkeit von andern, hinläng- lichen Lebensunterhalt, und eine ansehnliche Macht, da- mit sie diese in Ruhe und Sicherheit geniessen, und sich gegen alle Anfälle schützen und vertheidigen können, in sich. Die dahin gehörigen Pflichten lassen sich füglich alle auf den Grundsatz zurückführen: Erhalte und ver- volkomne dich.
*]Wolf J. G. c. 2. §. 177. Schrodt Syst. J. G. P. I. c. 1. §. 8.
§. 3. Erhaltung.
Die Erhaltung besteht in der Fortdauer nicht nur des ganzen Staatsvereins, sondern auch aller einzelner Theile und Glieder desselben. Diese haben sich zu Be- förderung des gemeinschaftlichen Wohls gegen einander verbunden, welche aber unmöglich seyn würde, wenn iene Vereinigung getrent werden solte. Sie erfodert zuerst die Handhabung aller Besitzungen und Rechte des Ganzen, besonders auch der Regierungsverfassung als der Seele des Staats, und dann die Sorge für das Leben, die Güter und Gerechtsame der einzelnen Bürger, für ihre Bedürfnisse, Bequemlichkeit, Vergnügungen und Glücksmittel.
*]Wolf c. I. §. 28. u. 30.
§. 4.
B b 4
Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ſchuldig ſind, und woraus alle Rechte und Verbindlich- keiten gegen einander ſich herleiten laſſen.
*]Vattel L. I. c. 2. §. 1.
§. 2. Sich erhalten und vervolkomnen.
Die Gluͤckſeligkeit der Nazionen begreift die politi- ſche Freiheit und Unabhaͤngigkeit von andern, hinlaͤng- lichen Lebensunterhalt, und eine anſehnliche Macht, da- mit ſie dieſe in Ruhe und Sicherheit genieſſen, und ſich gegen alle Anfaͤlle ſchuͤtzen und vertheidigen koͤnnen, in ſich. Die dahin gehoͤrigen Pflichten laſſen ſich fuͤglich alle auf den Grundſatz zuruͤckfuͤhren: Erhalte und ver- volkomne dich.
*]Wolf J. G. c. 2. §. 177. Schrodt Syſt. J. G. P. I. c. 1. §. 8.
§. 3. Erhaltung.
Die Erhaltung beſteht in der Fortdauer nicht nur des ganzen Staatsvereins, ſondern auch aller einzelner Theile und Glieder deſſelben. Dieſe haben ſich zu Be- foͤrderung des gemeinſchaftlichen Wohls gegen einander verbunden, welche aber unmoͤglich ſeyn wuͤrde, wenn iene Vereinigung getrent werden ſolte. Sie erfodert zuerſt die Handhabung aller Beſitzungen und Rechte des Ganzen, beſonders auch der Regierungsverfaſſung als der Seele des Staats, und dann die Sorge fuͤr das Leben, die Guͤter und Gerechtſame der einzelnen Buͤrger, fuͤr ihre Beduͤrfniſſe, Bequemlichkeit, Vergnuͤgungen und Gluͤcksmittel.
*]Wolf c. I. §. 28. u. 30.
§. 4.
B b 4
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Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ſchuldig ſind, und woraus alle Rechte und Verbindlich-
keiten gegen einander ſich herleiten laſſen.
*] Vattel L. I. c. 2. §. 1.
§. 2.
Sich erhalten und vervolkomnen.
Die Gluͤckſeligkeit der Nazionen begreift die politi-
ſche Freiheit und Unabhaͤngigkeit von andern, hinlaͤng-
lichen Lebensunterhalt, und eine anſehnliche Macht, da-
mit ſie dieſe in Ruhe und Sicherheit genieſſen, und ſich
gegen alle Anfaͤlle ſchuͤtzen und vertheidigen koͤnnen, in
ſich. Die dahin gehoͤrigen Pflichten laſſen ſich fuͤglich
alle auf den Grundſatz zuruͤckfuͤhren: Erhalte und ver-
volkomne dich.
*] Wolf J. G. c. 2. §. 177. Schrodt Syſt. J. G. P. I. c. 1.
§. 8.
§. 3.
Erhaltung.
Die Erhaltung beſteht in der Fortdauer nicht nur
des ganzen Staatsvereins, ſondern auch aller einzelner
Theile und Glieder deſſelben. Dieſe haben ſich zu Be-
foͤrderung des gemeinſchaftlichen Wohls gegen einander
verbunden, welche aber unmoͤglich ſeyn wuͤrde, wenn
iene Vereinigung getrent werden ſolte. Sie erfodert
zuerſt die Handhabung aller Beſitzungen und Rechte des
Ganzen, beſonders auch der Regierungsverfaſſung als
der Seele des Staats, und dann die Sorge fuͤr das
Leben, die Guͤter und Gerechtſame der einzelnen Buͤrger,
fuͤr ihre Beduͤrfniſſe, Bequemlichkeit, Vergnuͤgungen
und Gluͤcksmittel.
*] Wolf c. I. §. 28. u. 30.
§. 4.
B b 4
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/417>, abgerufen am 17.07.2024.
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