Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.und eingeschränkten Eigenthum der Lande. tzungen des schuldigen Volks überhaupt bezahlt zu ma-chen k]. Wegen Gebrauch des verpfändeten Landes während der Innehabung komt es auf den Vertrag an: in wie ferne dieselbe einem Volke überlassen wor- den? ob die Oberherschaft dabey mit begriffen? ob die Benutzung blos zur Vergütung der Zinsen oder zugleich zu Abtragung der Hauptsumme angeschlagen? ob die Zeit hierzu bestimt oder überhaupt bis zur gänzlichen Tilgung hinausgesetzt? und in welcher Maasse, letztern Fals, die Ablegung einer Rechnung erfoderlich sey l]? Jede Benutzung muß indes so eingerichtet werden, daß alles im vorigen Stande bleibe und kein Nachtheil für das Land daraus erfolge. Das Depositum und die Seqvestration haben ge- a] Regn. Engelhard Spec. iuris feudorum naturalis methodo scientifica conscriptum, Lips. 1742. 4. C. F. Langemack algemeines Lehurecht aus philosophi- schen Gründen erwiesen, Potsdam 1747. 8. b] Bey mehrern Lehnen ist das freye Veräusserungsrecht ausdrücklich festgesetzt. Die schlesischen Herzogthümer Liegnitz, Brieg und Wohlau welche der Herzog von Lieg- nitz den Königen in Böhmen zu Lehn aufgetragen hatte, durften nach einem Privilegium von 1511. veräussert werden. Mosers Versuch 5. Th. S. 32. c] C. W. Wulflefs Beweis, daß ein Lehnherr sein Ober- eigenthumsrecht ohne Einwilligung des Vasallen nicht veräussern könne; in K. F. Zepernicks Samlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrechte 2. Th. n. 21. S. 237. ff d] Daß Günth. Völk. R. 2. B. L
und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande. tzungen des ſchuldigen Volks uͤberhaupt bezahlt zu ma-chen k]. Wegen Gebrauch des verpfaͤndeten Landes waͤhrend der Innehabung komt es auf den Vertrag an: in wie ferne dieſelbe einem Volke uͤberlaſſen wor- den? ob die Oberherſchaft dabey mit begriffen? ob die Benutzung blos zur Verguͤtung der Zinſen oder zugleich zu Abtragung der Hauptſumme angeſchlagen? ob die Zeit hierzu beſtimt oder uͤberhaupt bis zur gaͤnzlichen Tilgung hinausgeſetzt? und in welcher Maaſſe, letztern Fals, die Ablegung einer Rechnung erfoderlich ſey l]? Jede Benutzung muß indes ſo eingerichtet werden, daß alles im vorigen Stande bleibe und kein Nachtheil fuͤr das Land daraus erfolge. Das Depoſitum und die Seqveſtration haben ge- a] Regn. Engelhard Spec. iuris feudorum naturalis methodo ſcientifica conſcriptum, Lipſ. 1742. 4. C. F. Langemack algemeines Lehurecht aus philoſophi- ſchen Gruͤnden erwieſen, Potsdam 1747. 8. b] Bey mehrern Lehnen iſt das freye Veraͤuſſerungsrecht ausdruͤcklich feſtgeſetzt. Die ſchleſiſchen Herzogthuͤmer Liegnitz, Brieg und Wohlau welche der Herzog von Lieg- nitz den Koͤnigen in Boͤhmen zu Lehn aufgetragen hatte, durften nach einem Privilegium von 1511. veraͤuſſert werden. Moſers Verſuch 5. Th. S. 32. c] C. W. Wulflefs Beweis, daß ein Lehnherr ſein Ober- eigenthumsrecht ohne Einwilligung des Vaſallen nicht veraͤuſſern koͤnne; in K. F. Zepernicks Samlung auserleſener Abhandlungen aus dem Lehnrechte 2. Th. n. 21. S. 237. ff d] Daß Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. L
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waͤhrend der Innehabung komt es auf den Vertrag
an: in wie ferne dieſelbe einem Volke uͤberlaſſen wor-
den? ob die Oberherſchaft dabey mit begriffen? ob die
Benutzung blos zur Verguͤtung der Zinſen oder zugleich
zu Abtragung der Hauptſumme angeſchlagen? ob die
Zeit hierzu beſtimt oder uͤberhaupt bis zur gaͤnzlichen
Tilgung hinausgeſetzt? und in welcher Maaſſe, letztern
Fals, die Ablegung einer Rechnung erfoderlich ſey l]?
Jede Benutzung muß indes ſo eingerichtet werden, daß
alles im vorigen Stande bleibe und kein Nachtheil fuͤr
das Land daraus erfolge.
Das Depoſitum und die Seqveſtration haben ge-
meiniglich beſondere Ruͤckſichten auf dieienigen zum
Grunde, welchen ſie anvertraut werden, die Rechte
der Aufbewahrung und Zuruͤckfoderung ſchraͤnken ſich
daher lediglich auf die contrahirenden Theile ein und
ſind genau nach der deshalb getroffenen Uebereinkunft
abzumeſſen m].
a] Regn. Engelhard Spec. iuris feudorum naturalis
methodo ſcientifica conſcriptum, Lipſ. 1742. 4.
C. F. Langemack algemeines Lehurecht aus philoſophi-
ſchen Gruͤnden erwieſen, Potsdam 1747. 8.
b] Bey mehrern Lehnen iſt das freye Veraͤuſſerungsrecht
ausdruͤcklich feſtgeſetzt. Die ſchleſiſchen Herzogthuͤmer
Liegnitz, Brieg und Wohlau welche der Herzog von Lieg-
nitz den Koͤnigen in Boͤhmen zu Lehn aufgetragen hatte,
durften nach einem Privilegium von 1511. veraͤuſſert
werden. Moſers Verſuch 5. Th. S. 32.
c] C. W. Wulflefs Beweis, daß ein Lehnherr ſein Ober-
eigenthumsrecht ohne Einwilligung des Vaſallen nicht
veraͤuſſern koͤnne; in K. F. Zepernicks Samlung
auserleſener Abhandlungen aus dem Lehnrechte 2. Th.
n. 21. S. 237. ff
d] Daß
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