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Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796.

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2. Vorschriften für die Schlagen-
den
.

a) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X
dreymal nach dem Balle zu schlagen. Es hängt
aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey-
oder wirklich drey Mal darnach schlagen will.

b) Dieses Recht muss stets von Neuem dadurch
erkauft werden, dass er von X nach Y läuft. Um
diess zu können, ohne geworfen zu werden,
wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit
weggeschlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden
nicht gleich zur Hand ist, um damit zu werfen.

c) Ist er erst draussen bey Y angelangt, so
kann er frey wieder nach X herein gehen, d. i.
keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von
diesem Umstande, so wie von dem, dass man an
keine Parthey gebunden ist, sondern bloss für
sich handelt, hat das Spiel den Namen Freyball.

d) Jeder Schläger steht bloss für sich selbst;
wenn er daher in seinem Laufe mit dem Balle von
den Dienenden getroffen, oder wenn der von
ihm geschlagene Ball gefangen wird, oder wenn
er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht
trifft, und endlich wenn er den Ballstock beym
Laufen mit sich fort aus dem Maale nimmt:
so hat er den Schlag verloren; aber die übrigen
Schläger geht diess nichts an. Derjenige Schlä-
ger, welcher auf eine der obengenannten Arten

2. Vorſchriften für die Schlagen-
den
.

a) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X
dreymal nach dem Balle zu ſchlagen. Es hängt
aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey-
oder wirklich drey Mal darnach ſchlagen will.

b) Dieſes Recht muſs ſtets von Neuem dadurch
erkauft werden, daſs er von X nach Y läuft. Um
dieſs zu können, ohne geworfen zu werden,
wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit
weggeſchlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden
nicht gleich zur Hand iſt, um damit zu werfen.

c) Iſt er erſt drauſsen bey Y angelangt, ſo
kann er frey wieder nach X herein gehen, d. i.
keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von
dieſem Umſtande, ſo wie von dem, daſs man an
keine Parthey gebunden iſt, ſondern bloſs für
ſich handelt, hat das Spiel den Namen Freyball.

d) Jeder Schläger ſteht bloſs für ſich ſelbſt;
wenn er daher in ſeinem Laufe mit dem Balle von
den Dienenden getroffen, oder wenn der von
ihm geſchlagene Ball gefangen wird, oder wenn
er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht
trifft, und endlich wenn er den Ballſtock beym
Laufen mit ſich fort aus dem Maale nimmt:
ſo hat er den Schlag verloren; aber die übrigen
Schläger geht dieſs nichts an. Derjenige Schlä-
ger, welcher auf eine der obengenannten Arten

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[75/0107] 2. Vorſchriften für die Schlagen- den. a) Jeder Schläger hat das Recht im Maale X dreymal nach dem Balle zu ſchlagen. Es hängt aber ganz von ihm ab, ob er nur ein- zwey- oder wirklich drey Mal darnach ſchlagen will. b) Dieſes Recht muſs ſtets von Neuem dadurch erkauft werden, daſs er von X nach Y läuft. Um dieſs zu können, ohne geworfen zu werden, wählt er den Zeitpunkt, wo er den Ball weit weggeſchlagen hat, kurz, wo er dem Dienenden nicht gleich zur Hand iſt, um damit zu werfen. c) Iſt er erſt drauſsen bey Y angelangt, ſo kann er frey wieder nach X herein gehen, d. i. keiner hat das Recht, ihn jetzt zu werfen. Von dieſem Umſtande, ſo wie von dem, daſs man an keine Parthey gebunden iſt, ſondern bloſs für ſich handelt, hat das Spiel den Namen Freyball. d) Jeder Schläger ſteht bloſs für ſich ſelbſt; wenn er daher in ſeinem Laufe mit dem Balle von den Dienenden getroffen, oder wenn der von ihm geſchlagene Ball gefangen wird, oder wenn er den dritten Schlag wagt und den Ball nicht trifft, und endlich wenn er den Ballſtock beym Laufen mit ſich fort aus dem Maale nimmt: ſo hat er den Schlag verloren; aber die übrigen Schläger geht dieſs nichts an. Derjenige Schlä- ger, welcher auf eine der obengenannten Arten

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Zitationshilfe: Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutsmuths_spiele_1796/107>, abgerufen am 25.11.2024.