[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. "ne Sache bey ihrer Behörde anzubringen:"denn durch diese seine Angabe hat er niemand "Schaden gethan, und es kann leicht gesche- "hen, daß eine gerichtliche oder Instizsache von "Unwissenden und Einfältigen für eine sehr "wichtige das Reich und obbemeldte zwey "Puncte betreffende Sache angesehen wird. "Findet man hingegen beym ersten Verhör, daß "der Angeber den wahren Verstand der zwey "ersten Puncte kenne, und er darauf bestehet, "daß sein Anbringen wirklich diese beyde Pun- "cte betreffe: so soll man ihn sogleich befragen, "worinnen die Sache selbst bestehe. Zeigt er "sie an, kann aber zum Beweise derselben we- "der Zeugen aufftellen, noch irgend etwas an- "ders schriftliches, das glaubwürdig wäre, "vorzeigen: so wird er ernstlich ermahnt, ob "er solches nicht aus Bosheit oder Rachgier "gegen jemand fälschlich erdichtet habe. Ste- "het er nun bey aller Warnung und Vermah- "nung von seiner Aussage nicht ab: so soll "man ihn 2 Tage lang in engem Verhafte hal- "ten, ihm weder zu essen noch zu trinken ge- "ben, sondern ihm diese ganze Zeit zum Nach- "sinnen lassen, nach deren Verfließung aber "ihn abermal nachdrücklich befragen, ob sein "Anbringen wahr und nicht vielmehr fälschlich "er- L 5
Kayſerinn von Rußland. „ne Sache bey ihrer Behoͤrde anzubringen:„denn durch dieſe ſeine Angabe hat er niemand „Schaden gethan, und es kann leicht geſche- „hen, daß eine gerichtliche oder Inſtizſache von „Unwiſſenden und Einfaͤltigen fuͤr eine ſehr „wichtige das Reich und obbemeldte zwey „Puncte betreffende Sache angeſehen wird. „Findet man hingegen beym erſten Verhoͤr, daß „der Angeber den wahren Verſtand der zwey „erſten Puncte kenne, und er darauf beſtehet, „daß ſein Anbringen wirklich dieſe beyde Pun- „cte betreffe: ſo ſoll man ihn ſogleich befragen, „worinnen die Sache ſelbſt beſtehe. Zeigt er „ſie an, kann aber zum Beweiſe derſelben we- „der Zeugen aufftellen, noch irgend etwas an- „ders ſchriftliches, das glaubwuͤrdig waͤre, „vorzeigen: ſo wird er ernſtlich ermahnt, ob „er ſolches nicht aus Bosheit oder Rachgier „gegen jemand faͤlſchlich erdichtet habe. Ste- „het er nun bey aller Warnung und Vermah- „nung von ſeiner Ausſage nicht ab: ſo ſoll „man ihn 2 Tage lang in engem Verhafte hal- „ten, ihm weder zu eſſen noch zu trinken ge- „ben, ſondern ihm dieſe ganze Zeit zum Nach- „ſinnen laſſen, nach deren Verfließung aber „ihn abermal nachdruͤcklich befragen, ob ſein „Anbringen wahr und nicht vielmehr faͤlſchlich „er- L 5
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Kayſerinn von Rußland.
„ne Sache bey ihrer Behoͤrde anzubringen:
„denn durch dieſe ſeine Angabe hat er niemand
„Schaden gethan, und es kann leicht geſche-
„hen, daß eine gerichtliche oder Inſtizſache von
„Unwiſſenden und Einfaͤltigen fuͤr eine ſehr
„wichtige das Reich und obbemeldte zwey
„Puncte betreffende Sache angeſehen wird.
„Findet man hingegen beym erſten Verhoͤr, daß
„der Angeber den wahren Verſtand der zwey
„erſten Puncte kenne, und er darauf beſtehet,
„daß ſein Anbringen wirklich dieſe beyde Pun-
„cte betreffe: ſo ſoll man ihn ſogleich befragen,
„worinnen die Sache ſelbſt beſtehe. Zeigt er
„ſie an, kann aber zum Beweiſe derſelben we-
„der Zeugen aufftellen, noch irgend etwas an-
„ders ſchriftliches, das glaubwuͤrdig waͤre,
„vorzeigen: ſo wird er ernſtlich ermahnt, ob
„er ſolches nicht aus Bosheit oder Rachgier
„gegen jemand faͤlſchlich erdichtet habe. Ste-
„het er nun bey aller Warnung und Vermah-
„nung von ſeiner Ausſage nicht ab: ſo ſoll
„man ihn 2 Tage lang in engem Verhafte hal-
„ten, ihm weder zu eſſen noch zu trinken ge-
„ben, ſondern ihm dieſe ganze Zeit zum Nach-
„ſinnen laſſen, nach deren Verfließung aber
„ihn abermal nachdruͤcklich befragen, ob ſein
„Anbringen wahr und nicht vielmehr faͤlſchlich
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