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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Kayserinn von Rußland.
§. 7.

IX. "Wir vermuthen ganz und gar
"nicht, daß der wohlgebohrne Adel, die Offi-
"ciers, oder andere von Uns mit diesen in glei-
"chen Rang gesetzte Personen, oder auch je-
"mand aus der ansehnlichen Kaufmannschaft,
"jemals in dergleichen vor Gott und vor der
"Welt abscheulichen Verbrechen gegen ermeldte
"zwey erste Puncte befangen werden solle:
"noch weniger erwarten Wir, daß sich unter
"denselben so niedrige und ehrlose Leute finden
"sollen, die Verläumder und falsche Angeber
"werden. Wer daher von ihnen etwas an-
"giebt, und beym ersten Gerichtshofe seine An-
"gabe rechtfertiget, soll sogleich unter genauer
"Aufsicht zur Untersuchung an den Senat ge-
"schickt, der Angegebene aber so lange, bis
"ein Befehl aus demselben erfolgt, im gering-
"sten nicht gefänglich eingezogen, noch für
"verdächtig gehalten werden.

§. 8.

X. "Alles dieses ist von den sämmtli-
"chen Orten und Städten Unsers weitläufti-

"gen
Kayſerinn von Rußland.
§. 7.

IX. „Wir vermuthen ganz und gar
„nicht, daß der wohlgebohrne Adel, die Offi-
„ciers, oder andere von Uns mit dieſen in glei-
„chen Rang geſetzte Perſonen, oder auch je-
„mand aus der anſehnlichen Kaufmannſchaft,
„jemals in dergleichen vor Gott und vor der
„Welt abſcheulichen Verbrechen gegen ermeldte
„zwey erſte Puncte befangen werden ſolle:
„noch weniger erwarten Wir, daß ſich unter
„denſelben ſo niedrige und ehrloſe Leute finden
„ſollen, die Verlaͤumder und falſche Angeber
„werden. Wer daher von ihnen etwas an-
„giebt, und beym erſten Gerichtshofe ſeine An-
„gabe rechtfertiget, ſoll ſogleich unter genauer
„Aufſicht zur Unterſuchung an den Senat ge-
„ſchickt, der Angegebene aber ſo lange, bis
„ein Befehl aus demſelben erfolgt, im gering-
„ſten nicht gefaͤnglich eingezogen, noch fuͤr
„verdaͤchtig gehalten werden.

§. 8.

X. „Alles dieſes iſt von den ſaͤmmtli-
„chen Orten und Staͤdten Unſers weitlaͤufti-

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[173/0197] Kayſerinn von Rußland. §. 7. IX. „Wir vermuthen ganz und gar „nicht, daß der wohlgebohrne Adel, die Offi- „ciers, oder andere von Uns mit dieſen in glei- „chen Rang geſetzte Perſonen, oder auch je- „mand aus der anſehnlichen Kaufmannſchaft, „jemals in dergleichen vor Gott und vor der „Welt abſcheulichen Verbrechen gegen ermeldte „zwey erſte Puncte befangen werden ſolle: „noch weniger erwarten Wir, daß ſich unter „denſelben ſo niedrige und ehrloſe Leute finden „ſollen, die Verlaͤumder und falſche Angeber „werden. Wer daher von ihnen etwas an- „giebt, und beym erſten Gerichtshofe ſeine An- „gabe rechtfertiget, ſoll ſogleich unter genauer „Aufſicht zur Unterſuchung an den Senat ge- „ſchickt, der Angegebene aber ſo lange, bis „ein Befehl aus demſelben erfolgt, im gering- „ſten nicht gefaͤnglich eingezogen, noch fuͤr „verdaͤchtig gehalten werden. §. 8. X. „Alles dieſes iſt von den ſaͤmmtli- „chen Orten und Staͤdten Unſers weitlaͤufti- „gen

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/197>, abgerufen am 21.11.2024.