Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

Bild:
<< vorherige Seite

Leben Catharinä der zweyten
"len, welcher der Wahl eines Deputirten von
"dieser Provinz beywohnen soll, haben wir Be-
"vollmächtigte von den Kirchspielen dieses Distri-
"ctes, unter uns den N. N. hierzu gewählt, als
"einen solchen, der 1. in N. N. Kirchspiele dieses
"Districts wirklich ein Haus und Land besitzt - -
"(S. oben §. 35.) - - 5. nicht unter 30 Jahr
"alt ist. Diesem unserm Bevollmächtigten
"haben wir anbey aufgetragen, unsere Desideria
"und Bedürfnisse dem Provinzialdeputirten
"schriftlich zu übergeben, damit er selbige an gehö-
"rigem Orte vorstellen möge."

Mit diesem Creditiv wird der Kreisbe-
vollmächtigte dahin abgefertiget, wo nach
der Vorschrift des Gouverneurs oder Befehls-
habers die Wahl des Provinzialdeputirten
geschehen soll: die Kirchspielsbevollmäch-
tigten aber kehren sämmtlich wieder nach
ihrer Heimath zurück.

§. 37.

Die Kreisbevollmächtigte zeigen nach ih-
rer Ankunft an dem bestimmten Orte dem
Befehlshaber ihre Beglaubigungsschrift vor.
Dieser läßt alsdenn ihre Namen nach der
Ordnung, wie ein jeder angekommen, auf die
Liste setzen, und bestimmet Ort und Zeit, wo
die Wahl des Provinzialdeputirten gesche-
hen soll.

Am

Leben Catharinaͤ der zweyten
„len, welcher der Wahl eines Deputirten von
„dieſer Provinz beywohnen ſoll, haben wir Be-
„vollmaͤchtigte von den Kirchſpielen dieſes Diſtri-
„ctes, unter uns den N. N. hierzu gewaͤhlt, als
„einen ſolchen, der 1. in N. N. Kirchſpiele dieſes
„Diſtricts wirklich ein Haus und Land beſitzt ‒ ‒
„(S. oben §. 35.) ‒ ‒ 5. nicht unter 30 Jahr
„alt iſt. Dieſem unſerm Bevollmaͤchtigten
„haben wir anbey aufgetragen, unſere Deſideria
„und Beduͤrfniſſe dem Provinzialdeputirten
„ſchriftlich zu uͤbergeben, damit er ſelbige an gehoͤ-
„rigem Orte vorſtellen moͤge.„

Mit dieſem Creditiv wird der Kreisbe-
vollmaͤchtigte dahin abgefertiget, wo nach
der Vorſchrift des Gouverneurs oder Befehls-
habers die Wahl des Provinzialdeputirten
geſchehen ſoll: die Kirchſpielsbevollmaͤch-
tigten aber kehren ſaͤmmtlich wieder nach
ihrer Heimath zuruͤck.

§. 37.

Die Kreisbevollmaͤchtigte zeigen nach ih-
rer Ankunft an dem beſtimmten Orte dem
Befehlshaber ihre Beglaubigungsſchrift vor.
Dieſer laͤßt alsdenn ihre Namen nach der
Ordnung, wie ein jeder angekommen, auf die
Liſte ſetzen, und beſtimmet Ort und Zeit, wo
die Wahl des Provinzialdeputirten geſche-
hen ſoll.

Am
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0298" n="274"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Leben Catharina&#x0364; der zweyten</hi></fw><lb/>
&#x201E;len, welcher der Wahl eines Deputirten von<lb/>
&#x201E;die&#x017F;er Provinz beywohnen &#x017F;oll, haben wir Be-<lb/>
&#x201E;vollma&#x0364;chtigte von den Kirch&#x017F;pielen die&#x017F;es Di&#x017F;tri-<lb/>
&#x201E;ctes, unter uns den <hi rendition="#aq">N. N.</hi> hierzu gewa&#x0364;hlt, als<lb/>
&#x201E;einen &#x017F;olchen, der 1. in <hi rendition="#aq">N. N.</hi> Kirch&#x017F;piele die&#x017F;es<lb/>
&#x201E;Di&#x017F;tricts wirklich ein Haus und Land be&#x017F;itzt &#x2012; &#x2012;<lb/>
&#x201E;(S. oben §. 35.) &#x2012; &#x2012; 5. nicht unter 30 Jahr<lb/>
&#x201E;alt i&#x017F;t. Die&#x017F;em un&#x017F;erm Bevollma&#x0364;chtigten<lb/>
&#x201E;haben wir anbey aufgetragen, un&#x017F;ere De&#x017F;ideria<lb/>
&#x201E;und Bedu&#x0364;rfni&#x017F;&#x017F;e dem Provinzialdeputirten<lb/>
&#x201E;&#x017F;chriftlich zu u&#x0364;bergeben, damit er &#x017F;elbige an geho&#x0364;-<lb/>
&#x201E;rigem Orte vor&#x017F;tellen mo&#x0364;ge.&#x201E;</p><lb/>
            <p>Mit die&#x017F;em Creditiv wird der Kreisbe-<lb/>
vollma&#x0364;chtigte dahin abgefertiget, wo nach<lb/>
der Vor&#x017F;chrift des Gouverneurs oder Befehls-<lb/>
habers die Wahl des Provinzialdeputirten<lb/>
ge&#x017F;chehen &#x017F;oll: die Kirch&#x017F;pielsbevollma&#x0364;ch-<lb/>
tigten aber kehren &#x017F;a&#x0364;mmtlich wieder nach<lb/>
ihrer Heimath zuru&#x0364;ck.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 37.</head><lb/>
            <p>Die Kreisbevollma&#x0364;chtigte zeigen nach ih-<lb/>
rer Ankunft an dem be&#x017F;timmten Orte dem<lb/>
Befehlshaber ihre Beglaubigungs&#x017F;chrift vor.<lb/>
Die&#x017F;er la&#x0364;ßt alsdenn ihre Namen nach der<lb/>
Ordnung, wie ein jeder angekommen, auf die<lb/>
Li&#x017F;te &#x017F;etzen, und be&#x017F;timmet Ort und Zeit, wo<lb/>
die Wahl des Provinzialdeputirten ge&#x017F;che-<lb/>
hen &#x017F;oll.</p><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">Am</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[274/0298] Leben Catharinaͤ der zweyten „len, welcher der Wahl eines Deputirten von „dieſer Provinz beywohnen ſoll, haben wir Be- „vollmaͤchtigte von den Kirchſpielen dieſes Diſtri- „ctes, unter uns den N. N. hierzu gewaͤhlt, als „einen ſolchen, der 1. in N. N. Kirchſpiele dieſes „Diſtricts wirklich ein Haus und Land beſitzt ‒ ‒ „(S. oben §. 35.) ‒ ‒ 5. nicht unter 30 Jahr „alt iſt. Dieſem unſerm Bevollmaͤchtigten „haben wir anbey aufgetragen, unſere Deſideria „und Beduͤrfniſſe dem Provinzialdeputirten „ſchriftlich zu uͤbergeben, damit er ſelbige an gehoͤ- „rigem Orte vorſtellen moͤge.„ Mit dieſem Creditiv wird der Kreisbe- vollmaͤchtigte dahin abgefertiget, wo nach der Vorſchrift des Gouverneurs oder Befehls- habers die Wahl des Provinzialdeputirten geſchehen ſoll: die Kirchſpielsbevollmaͤch- tigten aber kehren ſaͤmmtlich wieder nach ihrer Heimath zuruͤck. §. 37. Die Kreisbevollmaͤchtigte zeigen nach ih- rer Ankunft an dem beſtimmten Orte dem Befehlshaber ihre Beglaubigungsſchrift vor. Dieſer laͤßt alsdenn ihre Namen nach der Ordnung, wie ein jeder angekommen, auf die Liſte ſetzen, und beſtimmet Ort und Zeit, wo die Wahl des Provinzialdeputirten geſche- hen ſoll. Am

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/298
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/298>, abgerufen am 22.11.2024.