ihr bei der Rückreise der Zoll sowol für die eingekommene als ausgehende Ware abgefodert werden.
7.
Diese Kolonisten sollen während der gan- zen Zeit ihres Hierseyns wider ihren Wil- len weder in Kriegs- noch Civildienste ge- nommen werden; ja auch zum gewönli- chen Landdienste soll keiner eher, als nach Verfließung obbestimter Freijare, verbun- den seyn. Wer aber freiwillig in Mili- tair-Dienste unter die Soldaten tritt, dem wird man, außer dem gewönlichen Sol- de, bei seiner Enrollirung beim Regimente 30 Rubel Douceur-Geld reichen.
8.
So bald sich diese Fremde in der für sie errichteten Tutel-Kanzlei, oder sonst in Unsern Gränzstädten, gemeldet, und ihren Entschluß, sich tiefer nach Rußland hin- ein niederzulassen, eröffnet haben: so bald erhalten sie nicht nur Kostgeld, son- dern auch freie Reise * bis an den Ort ihrer Bestimmung.
9. Wer
*Auch freie Reise: dieses giebt die deutsche Ueber- setzung dieses Manifests, die in Petersburg heraus-
gekom-
III. Tutel-Kanzlei
ihr bei der Ruͤckreiſe der Zoll ſowol fuͤr die eingekommene als ausgehende Ware abgefodert werden.
7.
Dieſe Koloniſten ſollen waͤhrend der gan- zen Zeit ihres Hierſeyns wider ihren Wil- len weder in Kriegs- noch Civildienſte ge- nommen werden; ja auch zum gewoͤnli- chen Landdienſte ſoll keiner eher, als nach Verfließung obbeſtimter Freijare, verbun- den ſeyn. Wer aber freiwillig in Mili- tair-Dienſte unter die Soldaten tritt, dem wird man, außer dem gewoͤnlichen Sol- de, bei ſeiner Enrollirung beim Regimente 30 Rubel Douceur-Geld reichen.
8.
So bald ſich dieſe Fremde in der fuͤr ſie errichteten Tutel-Kanzlei, oder ſonſt in Unſern Graͤnzſtaͤdten, gemeldet, und ihren Entſchluß, ſich tiefer nach Rußland hin- ein niederzulaſſen, eroͤffnet haben: ſo bald erhalten ſie nicht nur Koſtgeld, ſon- dern auch freie Reiſe * bis an den Ort ihrer Beſtimmung.
9. Wer
*Auch freie Reiſe: dieſes giebt die deutſche Ueber- ſetzung dieſes Manifeſts, die in Petersburg heraus-
gekom-
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III. Tutel-Kanzlei
ihr bei der Ruͤckreiſe der Zoll ſowol fuͤr
die eingekommene als ausgehende Ware
abgefodert werden.
7. Dieſe Koloniſten ſollen waͤhrend der gan-
zen Zeit ihres Hierſeyns wider ihren Wil-
len weder in Kriegs- noch Civildienſte ge-
nommen werden; ja auch zum gewoͤnli-
chen Landdienſte ſoll keiner eher, als nach
Verfließung obbeſtimter Freijare, verbun-
den ſeyn. Wer aber freiwillig in Mili-
tair-Dienſte unter die Soldaten tritt, dem
wird man, außer dem gewoͤnlichen Sol-
de, bei ſeiner Enrollirung beim Regimente
30 Rubel Douceur-Geld reichen.
8. So bald ſich dieſe Fremde in der fuͤr ſie
errichteten Tutel-Kanzlei, oder ſonſt in
Unſern Graͤnzſtaͤdten, gemeldet, und ihren
Entſchluß, ſich tiefer nach Rußland hin-
ein niederzulaſſen, eroͤffnet haben: ſo
bald erhalten ſie nicht nur Koſtgeld, ſon-
dern auch freie Reiſe * bis an den Ort
ihrer Beſtimmung.
9. Wer
* Auch freie Reiſe: dieſes giebt die deutſche Ueber-
ſetzung dieſes Manifeſts, die in Petersburg heraus-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/142>, abgerufen am 23.11.2024.
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