Art. 137. "Aller Aufruhr, Meuterei, und Empörung sollen ohne alle Gnade mit dem Galgen gestraft werden.
Kap. XXI. Art. 185. "Wer Leute auf Wegen und Straßen mit gewaffneter Hand angreift, und sie mit Gewalt beraubt, oder auch wol gar schlägt, verwundet, oder tödtet, oder des Nachts mit Waf- fen in die Häuser einbricht, raubt, schlägt, ver- wundet, oder tödtet: der soll nebst allen denen, so dabei gewesen und dazu geholfen, mit dem Rade zerstoßen, und der Körper aufs Rad geflochten werden.
Ob nun gleich er, Mirowicz, wegen der Größe seines Verbrechens, zufolge obenangeführter Gesetze und Artikel, verdiente gevierteilt zu werden: den- noch, da Jhre Kaiserl. Majt., vermöge Dero auf obige von der Versammlung geschehenen Unterlegung erteilten eigenhändigen Resolution, diesem Verbre- cher die Dero eigenen Person geschehene Beleidigung allergnädigst verzeihen, dahingegen aber über alles dasjenige, was die Sicherheit des Reichs und die allgemeine Wolfarth und Ruhe des Volks betrift, bei gegenwärtigem Vorfall dieser Jhrer Kaiserl. Majt. mit alleruntertänigster Treue zugethanen Ver- sammlung, laut erwähnter Unterlegung, volle Macht und Gewalt erteilen: so hat gedachte Ver- sammlung, welche dem Beispiel der bekannten Men- schenliebe, erhabensten Großmuth, und Erbarmung Jhrer Kaiserl. Majt., so viel möglich nachahmen
wollen,
XI. Aufruhr
Art. 137. “Aller Aufruhr, Meuterei, und Empoͤrung ſollen ohne alle Gnade mit dem Galgen geſtraft werden.
Kap. XXI. Art. 185. “Wer Leute auf Wegen und Straßen mit gewaffneter Hand angreift, und ſie mit Gewalt beraubt, oder auch wol gar ſchlaͤgt, verwundet, oder toͤdtet, oder des Nachts mit Waf- fen in die Haͤuſer einbricht, raubt, ſchlaͤgt, ver- wundet, oder toͤdtet: der ſoll nebſt allen denen, ſo dabei geweſen und dazu geholfen, mit dem Rade zerſtoßen, und der Koͤrper aufs Rad geflochten werden.
Ob nun gleich er, Mirowicz, wegen der Groͤße ſeines Verbrechens, zufolge obenangefuͤhrter Geſetze und Artikel, verdiente gevierteilt zu werden: den- noch, da Jhre Kaiſerl. Majt., vermoͤge Dero auf obige von der Verſammlung geſchehenen Unterlegung erteilten eigenhaͤndigen Reſolution, dieſem Verbre- cher die Dero eigenen Perſon geſchehene Beleidigung allergnaͤdigſt verzeihen, dahingegen aber uͤber alles dasjenige, was die Sicherheit des Reichs und die allgemeine Wolfarth und Ruhe des Volks betrift, bei gegenwaͤrtigem Vorfall dieſer Jhrer Kaiſerl. Majt. mit alleruntertaͤnigſter Treue zugethanen Ver- ſammlung, laut erwaͤhnter Unterlegung, volle Macht und Gewalt erteilen: ſo hat gedachte Ver- ſammlung, welche dem Beiſpiel der bekannten Men- ſchenliebe, erhabenſten Großmuth, und Erbarmung Jhrer Kaiſerl. Majt., ſo viel moͤglich nachahmen
wollen,
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XI. Aufruhr
Art. 137. “Aller Aufruhr, Meuterei, und
Empoͤrung ſollen ohne alle Gnade mit dem Galgen
geſtraft werden.
Kap. XXI. Art. 185. “Wer Leute auf Wegen
und Straßen mit gewaffneter Hand angreift, und
ſie mit Gewalt beraubt, oder auch wol gar ſchlaͤgt,
verwundet, oder toͤdtet, oder des Nachts mit Waf-
fen in die Haͤuſer einbricht, raubt, ſchlaͤgt, ver-
wundet, oder toͤdtet: der ſoll nebſt allen denen, ſo
dabei geweſen und dazu geholfen, mit dem Rade
zerſtoßen, und der Koͤrper aufs Rad geflochten
werden.
Ob nun gleich er, Mirowicz, wegen der Groͤße
ſeines Verbrechens, zufolge obenangefuͤhrter Geſetze
und Artikel, verdiente gevierteilt zu werden: den-
noch, da Jhre Kaiſerl. Majt., vermoͤge Dero auf
obige von der Verſammlung geſchehenen Unterlegung
erteilten eigenhaͤndigen Reſolution, dieſem Verbre-
cher die Dero eigenen Perſon geſchehene Beleidigung
allergnaͤdigſt verzeihen, dahingegen aber uͤber alles
dasjenige, was die Sicherheit des Reichs und die
allgemeine Wolfarth und Ruhe des Volks betrift,
bei gegenwaͤrtigem Vorfall dieſer Jhrer Kaiſerl.
Majt. mit alleruntertaͤnigſter Treue zugethanen Ver-
ſammlung, laut erwaͤhnter Unterlegung, volle
Macht und Gewalt erteilen: ſo hat gedachte Ver-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/284>, abgerufen am 22.11.2024.
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