[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.XII. Fortsetzung der Acten, mal führt er ihm eben das zu Gemüthe: unddas drittemal straft er ihn um 2 Rubel. Würde ein solcher noch weiter darinn fortfahren, so wird ihm das Reden im Namen der ganzen Versammlung verboten, und künftig muß er alles schriftlich geben. Derjenige, der etwas vorträgt, richtet seine Rede an den Marschall, oder in dessen Abwesenheit an den General- Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re- den. Jeder Deputirter kann seine Meinung mit einer solchen Freimüthigkeit vortragen, die zum Besten dieses Geschäfts erforderlich ist. Niemand aber darf länger als eine halbe Stunde reden: wer länger reden will, dem soll solches nicht verstattet werden, sondern der Marschall soll ihm anbefelen, seine Meinung schriftlich zu übergeben. Sollte man an Ei- nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun- gen nicht fertig werden: so wird in dem Jour- nal angemerkt, wo man aufgehört hat, damit man den andern Tag wieder da anfangen könne. Wenn bei dem zweiten Verlesen niemand Marschall
XII. Fortſetzung der Acten, mal fuͤhrt er ihm eben das zu Gemuͤthe: unddas drittemal ſtraft er ihn um 2 Rubel. Wuͤrde ein ſolcher noch weiter darinn fortfahren, ſo wird ihm das Reden im Namen der ganzen Verſammlung verboten, und kuͤnftig muß er alles ſchriftlich geben. Derjenige, der etwas vortraͤgt, richtet ſeine Rede an den Marſchall, oder in deſſen Abweſenheit an den General- Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re- den. Jeder Deputirter kann ſeine Meinung mit einer ſolchen Freimuͤthigkeit vortragen, die zum Beſten dieſes Geſchaͤfts erforderlich iſt. Niemand aber darf laͤnger als eine halbe Stunde reden: wer laͤnger reden will, dem ſoll ſolches nicht verſtattet werden, ſondern der Marſchall ſoll ihm anbefelen, ſeine Meinung ſchriftlich zu uͤbergeben. Sollte man an Ei- nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun- gen nicht fertig werden: ſo wird in dem Jour- nal angemerkt, wo man aufgehoͤrt hat, damit man den andern Tag wieder da anfangen koͤnne. Wenn bei dem zweiten Verleſen niemand Marſchall
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XII. Fortſetzung der Acten,
mal fuͤhrt er ihm eben das zu Gemuͤthe: und
das drittemal ſtraft er ihn um 2 Rubel. Wuͤrde
ein ſolcher noch weiter darinn fortfahren, ſo
wird ihm das Reden im Namen der ganzen
Verſammlung verboten, und kuͤnftig muß er
alles ſchriftlich geben. Derjenige, der etwas
vortraͤgt, richtet ſeine Rede an den Marſchall,
oder in deſſen Abweſenheit an den General-
Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re-
den. Jeder Deputirter kann ſeine Meinung
mit einer ſolchen Freimuͤthigkeit vortragen, die
zum Beſten dieſes Geſchaͤfts erforderlich iſt.
Niemand aber darf laͤnger als eine halbe
Stunde reden: wer laͤnger reden will, dem
ſoll ſolches nicht verſtattet werden, ſondern der
Marſchall ſoll ihm anbefelen, ſeine Meinung
ſchriftlich zu uͤbergeben. Sollte man an Ei-
nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun-
gen nicht fertig werden: ſo wird in dem Jour-
nal angemerkt, wo man aufgehoͤrt hat, damit
man den andern Tag wieder da anfangen
koͤnne.
Wenn bei dem zweiten Verleſen niemand
einige Einwendungen gegen das Verleſene
macht, und alle in der Verſammlung ſchweigen:
ſo wird es ſo angeſehen, als ob die ganze Ver-
ſammlung gegen das Vorgeleſene nichts zu
ſagen habe, und es genehmige. Sollte der
Marſchall
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