[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.die neue Gesetz-Commis. betreffend. Marschall oder General-Procureur in derGroßen Versammlung, bei Verlesung und Beprüfung einer Sache, es für nöthig erach- ten, seine Meinung zu sagen, und sie in eine Frage zu verwandeln: so ist ihm solches er- laubt; und der Marschall fodert alsdenn auf vorbeschriebene Art den Ausspruch der Großen Versammlung. Wenn nun alle übereinstim- men, so unterschreibt der Marschall die Sache in der Großen Versammlung, und zugleich mit ihm 3 Deputirte, wie sie nach der Ord- nung auf einander folgen. Sollten, bei Ver- lesung der alten Gesetze, Vorstellungen und Klagen, und bei denen über dieselben in der Großen Versammlung gemachten Anmerkun- gen, einige in der Versammlung mit den An- merkungen der andern nicht zufrieden seyn: so verwandelt der Marschall diese Verschieden- heit der Meinungen in eine Frage, auf welche man mit Ja oder Nein antworten kann, trägt solche mit lauter Stimme vor, und schreibt die Zahl einer jeden Partei, die sich für oder wider eine Meinung äußern, auf, unterschreibt sie auf vorbemeldte Weise, und sendet sie an die Directions-Commission. Diese übergiebt die Sache, nebst ihrem eignen Gutachten, derjenigen Special-Commission, wohin sie gehöret. Die Special-Commission beprüft die U 2
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend. Marſchall oder General-Procureur in derGroßen Verſammlung, bei Verleſung und Bepruͤfung einer Sache, es fuͤr noͤthig erach- ten, ſeine Meinung zu ſagen, und ſie in eine Frage zu verwandeln: ſo iſt ihm ſolches er- laubt; und der Marſchall fodert alsdenn auf vorbeſchriebene Art den Ausſpruch der Großen Verſammlung. Wenn nun alle uͤbereinſtim- men, ſo unterſchreibt der Marſchall die Sache in der Großen Verſammlung, und zugleich mit ihm 3 Deputirte, wie ſie nach der Ord- nung auf einander folgen. Sollten, bei Ver- leſung der alten Geſetze, Vorſtellungen und Klagen, und bei denen uͤber dieſelben in der Großen Verſammlung gemachten Anmerkun- gen, einige in der Verſammlung mit den An- merkungen der andern nicht zufrieden ſeyn: ſo verwandelt der Marſchall dieſe Verſchieden- heit der Meinungen in eine Frage, auf welche man mit Ja oder Nein antworten kann, traͤgt ſolche mit lauter Stimme vor, und ſchreibt die Zahl einer jeden Partei, die ſich fuͤr oder wider eine Meinung aͤußern, auf, unterſchreibt ſie auf vorbemeldte Weiſe, und ſendet ſie an die Directions-Commiſſion. Dieſe uͤbergiebt die Sache, nebſt ihrem eignen Gutachten, derjenigen Special-Commiſſion, wohin ſie gehoͤret. Die Special-Commiſſion bepruͤft die U 2
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
Marſchall oder General-Procureur in der
Großen Verſammlung, bei Verleſung und
Bepruͤfung einer Sache, es fuͤr noͤthig erach-
ten, ſeine Meinung zu ſagen, und ſie in eine
Frage zu verwandeln: ſo iſt ihm ſolches er-
laubt; und der Marſchall fodert alsdenn auf
vorbeſchriebene Art den Ausſpruch der Großen
Verſammlung. Wenn nun alle uͤbereinſtim-
men, ſo unterſchreibt der Marſchall die Sache
in der Großen Verſammlung, und zugleich
mit ihm 3 Deputirte, wie ſie nach der Ord-
nung auf einander folgen. Sollten, bei Ver-
leſung der alten Geſetze, Vorſtellungen und
Klagen, und bei denen uͤber dieſelben in der
Großen Verſammlung gemachten Anmerkun-
gen, einige in der Verſammlung mit den An-
merkungen der andern nicht zufrieden ſeyn: ſo
verwandelt der Marſchall dieſe Verſchieden-
heit der Meinungen in eine Frage, auf welche
man mit Ja oder Nein antworten kann, traͤgt
ſolche mit lauter Stimme vor, und ſchreibt
die Zahl einer jeden Partei, die ſich fuͤr oder
wider eine Meinung aͤußern, auf, unterſchreibt
ſie auf vorbemeldte Weiſe, und ſendet ſie an
die Directions-Commiſſion. Dieſe uͤbergiebt
die Sache, nebſt ihrem eignen Gutachten,
derjenigen Special-Commiſſion, wohin ſie
gehoͤret. Die Special-Commiſſion bepruͤft
die
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