die eingesandten beiderseitigen Anmerkungen, vergleicht sie mit der großen Jnstruction, und setzt dasjenige fest, was zu einem Gesetze am nützlichsten ist: übrigens verfährt sie mit der weiteren Versendung nach gegenwärtiger Vorschrift.
Was die zur gänzlichen Entscheidung ge- diehene Aufsätze betrift: so wird, wenn nicht alle in der Versammlung einig sind, und eini- ge Ja andre Nein sagen, ihnen einige Zeit gelassen, sich zu vereinbaren. Darauf fragt sie der Marschall zum zweitenmal; und wenn sie alsdenn noch nicht einstimmig sind, so fängt man an, die Stimmen durch Ballotiren zu sammlen: worbei darauf gesehen wird, daß niemand mehr als seine Kugel einwerfe, und ob alle Kugeln vorhanden sind. Alsdenn wird gezählt, auf welcher Seite die meisten Kugeln sind. Sind die Stimmen auf beiden Seiten völlig gleich, so hat der Marschall und der General-Procureur jeder zwei Stimmen, von welchen sie Eine der ihnen beliebigen Par- tei geben. Sind auch alsdenn noch die Stim- men gleich: so muß der Marschall und der General-Procureur die Versammlung aufs neue zu vereinbaren suchen, einige Zeit vor- bei lassen, und sodann die Frage nochmals aufwerfen. Findet sich auch diesmal eine
Ver-
XII. Fortſetzung der Acten,
die eingeſandten beiderſeitigen Anmerkungen, vergleicht ſie mit der großen Jnſtruction, und ſetzt dasjenige feſt, was zu einem Geſetze am nuͤtzlichſten iſt: uͤbrigens verfaͤhrt ſie mit der weiteren Verſendung nach gegenwaͤrtiger Vorſchrift.
Was die zur gaͤnzlichen Entſcheidung ge- diehene Aufſaͤtze betrift: ſo wird, wenn nicht alle in der Verſammlung einig ſind, und eini- ge Ja andre Nein ſagen, ihnen einige Zeit gelaſſen, ſich zu vereinbaren. Darauf fragt ſie der Marſchall zum zweitenmal; und wenn ſie alsdenn noch nicht einſtimmig ſind, ſo faͤngt man an, die Stimmen durch Ballotiren zu ſammlen: worbei darauf geſehen wird, daß niemand mehr als ſeine Kugel einwerfe, und ob alle Kugeln vorhanden ſind. Alsdenn wird gezaͤhlt, auf welcher Seite die meiſten Kugeln ſind. Sind die Stimmen auf beiden Seiten voͤllig gleich, ſo hat der Marſchall und der General-Procureur jeder zwei Stimmen, von welchen ſie Eine der ihnen beliebigen Par- tei geben. Sind auch alsdenn noch die Stim- men gleich: ſo muß der Marſchall und der General-Procureur die Verſammlung aufs neue zu vereinbaren ſuchen, einige Zeit vor- bei laſſen, und ſodann die Frage nochmals aufwerfen. Findet ſich auch diesmal eine
Ver-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0332"n="308"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XII.</hi> Fortſetzung der Acten,</hi></fw><lb/>
die eingeſandten beiderſeitigen Anmerkungen,<lb/>
vergleicht ſie mit der großen Jnſtruction, und<lb/>ſetzt dasjenige feſt, was zu einem Geſetze am<lb/>
nuͤtzlichſten iſt: uͤbrigens verfaͤhrt ſie mit der<lb/>
weiteren Verſendung nach gegenwaͤrtiger<lb/>
Vorſchrift.</p><lb/><p>Was die zur gaͤnzlichen Entſcheidung ge-<lb/>
diehene Aufſaͤtze betrift: ſo wird, wenn nicht<lb/>
alle in der Verſammlung einig ſind, und eini-<lb/>
ge Ja andre Nein ſagen, ihnen einige Zeit<lb/>
gelaſſen, ſich zu vereinbaren. Darauf fragt<lb/>ſie der Marſchall zum zweitenmal; und wenn<lb/>ſie alsdenn noch nicht einſtimmig ſind, ſo faͤngt<lb/>
man an, die Stimmen durch Ballotiren zu<lb/>ſammlen: worbei darauf geſehen wird, daß<lb/>
niemand mehr als ſeine Kugel einwerfe, und<lb/>
ob alle Kugeln vorhanden ſind. Alsdenn<lb/>
wird gezaͤhlt, auf welcher Seite die meiſten<lb/>
Kugeln ſind. Sind die Stimmen auf beiden<lb/>
Seiten voͤllig gleich, ſo hat der Marſchall und<lb/>
der General-Procureur jeder zwei Stimmen,<lb/>
von welchen ſie Eine der ihnen beliebigen Par-<lb/>
tei geben. Sind auch alsdenn noch die Stim-<lb/>
men gleich: ſo muß der Marſchall und der<lb/>
General-Procureur die Verſammlung aufs<lb/>
neue zu vereinbaren ſuchen, einige Zeit vor-<lb/>
bei laſſen, und ſodann die Frage nochmals<lb/>
aufwerfen. Findet ſich auch diesmal eine<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Ver-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[308/0332]
XII. Fortſetzung der Acten,
die eingeſandten beiderſeitigen Anmerkungen,
vergleicht ſie mit der großen Jnſtruction, und
ſetzt dasjenige feſt, was zu einem Geſetze am
nuͤtzlichſten iſt: uͤbrigens verfaͤhrt ſie mit der
weiteren Verſendung nach gegenwaͤrtiger
Vorſchrift.
Was die zur gaͤnzlichen Entſcheidung ge-
diehene Aufſaͤtze betrift: ſo wird, wenn nicht
alle in der Verſammlung einig ſind, und eini-
ge Ja andre Nein ſagen, ihnen einige Zeit
gelaſſen, ſich zu vereinbaren. Darauf fragt
ſie der Marſchall zum zweitenmal; und wenn
ſie alsdenn noch nicht einſtimmig ſind, ſo faͤngt
man an, die Stimmen durch Ballotiren zu
ſammlen: worbei darauf geſehen wird, daß
niemand mehr als ſeine Kugel einwerfe, und
ob alle Kugeln vorhanden ſind. Alsdenn
wird gezaͤhlt, auf welcher Seite die meiſten
Kugeln ſind. Sind die Stimmen auf beiden
Seiten voͤllig gleich, ſo hat der Marſchall und
der General-Procureur jeder zwei Stimmen,
von welchen ſie Eine der ihnen beliebigen Par-
tei geben. Sind auch alsdenn noch die Stim-
men gleich: ſo muß der Marſchall und der
General-Procureur die Verſammlung aufs
neue zu vereinbaren ſuchen, einige Zeit vor-
bei laſſen, und ſodann die Frage nochmals
aufwerfen. Findet ſich auch diesmal eine
Ver-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/332>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.