allerhöchsten Gnaden zu diesem Kinderhause so ansehnliche Summen Geldes zu schenken geruhet haben: so werden viele woltätige Herzen so wol geistlichen als weltlichen, hohen und niedrigen Standes, gewiß nicht unter- lassen, durch eine milde Beisteuer zu Beför- derung dieser gottgefälligen und heilsamen Stiftung das Jhrige mit beizutragen.
§. 2.
Die Gaben der Privatpersonen dürfen eben nicht in Geld allein, sondern können auch in Victualien und rohen Materien, oder auch bereits verfertigten Sachen, bestehen. Alle so wol järliche Beisteuern, als einzeln gesammlete Collecten, werden in besondre Schourbücher eingetragen.
§. 3.
Von allen diesen so wol bestimmten als unbestimmten Einnahmen muß der Oekonom, um gebührende Rechnung ablegen zu können, ein Haupt-Einnahmebuch halten, und darinn so wol die järlich ausgesetzten als auch ein für allemal geschenkten Gelder und andre
Sa-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
allerhoͤchſten Gnaden zu dieſem Kinderhauſe ſo anſehnliche Summen Geldes zu ſchenken geruhet haben: ſo werden viele woltaͤtige Herzen ſo wol geiſtlichen als weltlichen, hohen und niedrigen Standes, gewiß nicht unter- laſſen, durch eine milde Beiſteuer zu Befoͤr- derung dieſer gottgefaͤlligen und heilſamen Stiftung das Jhrige mit beizutragen.
§. 2.
Die Gaben der Privatperſonen duͤrfen eben nicht in Geld allein, ſondern koͤnnen auch in Victualien und rohen Materien, oder auch bereits verfertigten Sachen, beſtehen. Alle ſo wol jaͤrliche Beiſteuern, als einzeln geſammlete Collecten, werden in beſondre Schourbuͤcher eingetragen.
§. 3.
Von allen dieſen ſo wol beſtimmten als unbeſtimmten Einnahmen muß der Oekonom, um gebuͤhrende Rechnung ablegen zu koͤnnen, ein Haupt-Einnahmebuch halten, und darinn ſo wol die jaͤrlich ausgeſetzten als auch ein fuͤr allemal geſchenkten Gelder und andre
Sa-
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[58/0078]
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
allerhoͤchſten Gnaden zu dieſem Kinderhauſe
ſo anſehnliche Summen Geldes zu ſchenken
geruhet haben: ſo werden viele woltaͤtige
Herzen ſo wol geiſtlichen als weltlichen, hohen
und niedrigen Standes, gewiß nicht unter-
laſſen, durch eine milde Beiſteuer zu Befoͤr-
derung dieſer gottgefaͤlligen und heilſamen
Stiftung das Jhrige mit beizutragen.
§. 2.
Die Gaben der Privatperſonen duͤrfen
eben nicht in Geld allein, ſondern koͤnnen
auch in Victualien und rohen Materien, oder
auch bereits verfertigten Sachen, beſtehen.
Alle ſo wol jaͤrliche Beiſteuern, als einzeln
geſammlete Collecten, werden in beſondre
Schourbuͤcher eingetragen.
§. 3.
Von allen dieſen ſo wol beſtimmten als
unbeſtimmten Einnahmen muß der Oekonom,
um gebuͤhrende Rechnung ablegen zu koͤnnen,
ein Haupt-Einnahmebuch halten, und darinn
ſo wol die jaͤrlich ausgeſetzten als auch ein
fuͤr allemal geſchenkten Gelder und andre
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/78>, abgerufen am 21.11.2024.
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