nemen, an dessen Stelle zu erwählen. Würde aber jemand von denselben sein Amt nieder- legen wollen: so soll er solches ein halbes Jar, oder doch wenigstens einige Zeit voher, dem Pupillen-Rathe melden, damit man seine Stelle mit einem andern besetzen könne. Die Erlassung erhält ein jeder schriftlich, un- ter dem Jnsigel des Kinderhauses.
Da aber die Amtsverrichtungen des Ober- aufsehers die allerbeschwerlichsten beim Kin- derhause sind: so soll der Ober-Curator und der Pupillen-Rath eine solche Person hierzu bestellen, welche bei allen zu diesem Amte erfoderlichen Eigenschaften auch bereit und willig sei, selbiges zu übernemen. Dahero soll selbiger, über sein Gehalt an Gelde, falls er bis dahin in einem geringern Character gestanden, alle Jar um Eine Stufe anvan- ciren, bis er Collegien-Rath wird: ist er aber Professer mit Hofraths-Character, so wird er gleich Collegien-Rath: stehet er dagegen schon in einem höhern Range, so avanciret er mit den übrigen von gleicher Klasse, wie oben erwähnet worden, so bald ihn nach der
An-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
nemen, an deſſen Stelle zu erwaͤhlen. Wuͤrde aber jemand von denſelben ſein Amt nieder- legen wollen: ſo ſoll er ſolches ein halbes Jar, oder doch wenigſtens einige Zeit voher, dem Pupillen-Rathe melden, damit man ſeine Stelle mit einem andern beſetzen koͤnne. Die Erlaſſung erhaͤlt ein jeder ſchriftlich, un- ter dem Jnſigel des Kinderhauſes.
Da aber die Amtsverrichtungen des Ober- aufſehers die allerbeſchwerlichſten beim Kin- derhauſe ſind: ſo ſoll der Ober-Curator und der Pupillen-Rath eine ſolche Perſon hierzu beſtellen, welche bei allen zu dieſem Amte erfoderlichen Eigenſchaften auch bereit und willig ſei, ſelbiges zu uͤbernemen. Dahero ſoll ſelbiger, uͤber ſein Gehalt an Gelde, falls er bis dahin in einem geringern Character geſtanden, alle Jar um Eine Stufe anvan- ciren, bis er Collegien-Rath wird: iſt er aber Profeſſer mit Hofraths-Character, ſo wird er gleich Collegien-Rath: ſtehet er dagegen ſchon in einem hoͤhern Range, ſo avanciret er mit den uͤbrigen von gleicher Klaſſe, wie oben erwaͤhnet worden, ſo bald ihn nach der
An-
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
nemen, an deſſen Stelle zu erwaͤhlen. Wuͤrde
aber jemand von denſelben ſein Amt nieder-
legen wollen: ſo ſoll er ſolches ein halbes
Jar, oder doch wenigſtens einige Zeit voher,
dem Pupillen-Rathe melden, damit man ſeine
Stelle mit einem andern beſetzen koͤnne.
Die Erlaſſung erhaͤlt ein jeder ſchriftlich, un-
ter dem Jnſigel des Kinderhauſes.
Da aber die Amtsverrichtungen des Ober-
aufſehers die allerbeſchwerlichſten beim Kin-
derhauſe ſind: ſo ſoll der Ober-Curator und
der Pupillen-Rath eine ſolche Perſon hierzu
beſtellen, welche bei allen zu dieſem Amte
erfoderlichen Eigenſchaften auch bereit und
willig ſei, ſelbiges zu uͤbernemen. Dahero
ſoll ſelbiger, uͤber ſein Gehalt an Gelde, falls
er bis dahin in einem geringern Character
geſtanden, alle Jar um Eine Stufe anvan-
ciren, bis er Collegien-Rath wird: iſt er aber
Profeſſer mit Hofraths-Character, ſo wird
er gleich Collegien-Rath: ſtehet er dagegen
ſchon in einem hoͤhern Range, ſo avanciret
er mit den uͤbrigen von gleicher Klaſſe, wie
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/98>, abgerufen am 21.11.2024.
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