Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.
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Artic. Register Pag.
27 Straffe der Blutschänder. 367
28 Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. Ibid.
29 Straffe des Ehebruchs. 369
30 Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. 370
31 Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet. Ibid.
32 Wie es in dem Falle / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann Freyet / sol gehalten werden. 371
33 Straffe des Diebstals. 372
34 Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstals mit geniessen. 373
35 Wie es mit dem gestolenen Gute zu halten. 374
36 Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren. 375
37 Straffe der Eximenten, die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entweldigen. 376
38 Straffe der Receptatorn, die verfestete Personen beherbergen. 377
39 Daß des Raths Dienere und Wächtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu Beleidigen. Ibid.
40 Wann der Verwundte Bettlagerig worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. 378
41 Wann der Verwundte Betlagerig wird / und wiederümb sich auff der Gassen sähen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen. Ibid.
42 Wann der Verwundte nicht Betlagerig worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen dem Thäter zuverfahren. 379
43 Straffe der jenigen / die jemand Verwunden / dabey keine Gefahr zubefürchten. 380
44 Die etwas Verwircken / daß Peinlichkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen. 381
45 Was für eine Handhafftige That zu achten. Ibid.
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