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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic.RegisterPag.
27Straffe der Blutschänder.367
28Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.Ibid.
29Straffe des Ehebruchs.369
30Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.370
31Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet.Ibid.
32Wie es in dem Falle / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann Freyet / sol gehalten werden.371
33Straffe des Diebstals.372
34Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstals mit geniessen.373
35Wie es mit dem gestolenen Gute zu halten.374
36Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren.375
37Straffe der Eximenten, die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entweldigen.376
38Straffe der Receptatorn, die verfestete Personen beherbergen.377
39Daß des Raths Dienere und Wächtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu Beleidigen.Ibid.
40Wann der Verwundte Bettlagerig worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.378
41Wann der Verwundte Betlagerig wird / und wiederümb sich auff der Gassen sähen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.Ibid.
42Wann der Verwundte nicht Betlagerig worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen dem Thäter zuverfahren.379
43Straffe der jenigen / die jemand Verwunden / dabey keine Gefahr zubefürchten.380
44Die etwas Verwircken / daß Peinlichkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen.381
45Was für eine Handhafftige That zu achten.Ibid.
Artic.RegisterPag.
27Straffe der Blutschänder.367
28Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.Ibid.
29Straffe des Ehebruchs.369
30Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.370
31Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet.Ibid.
32Wie es in dem Falle / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann Freyet / sol gehalten werden.371
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40Wann der Verwundte Bettlagerig worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.378
41Wann der Verwundte Betlagerig wird / und wiederümb sich auff der Gassen sähen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.Ibid.
42Wann der Verwundte nicht Betlagerig worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen dem Thäter zuverfahren.379
43Straffe der jenigen / die jemand Verwunden / dabey keine Gefahr zubefürchten.380
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[0425] Artic. Register Pag. 27 Straffe der Blutschänder. 367 28 Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. Ibid. 29 Straffe des Ehebruchs. 369 30 Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. 370 31 Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet. Ibid. 32 Wie es in dem Falle / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann Freyet / sol gehalten werden. 371 33 Straffe des Diebstals. 372 34 Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstals mit geniessen. 373 35 Wie es mit dem gestolenen Gute zu halten. 374 36 Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren. 375 37 Straffe der Eximenten, die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entweldigen. 376 38 Straffe der Receptatorn, die verfestete Personen beherbergen. 377 39 Daß des Raths Dienere und Wächtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu Beleidigen. Ibid. 40 Wann der Verwundte Bettlagerig worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. 378 41 Wann der Verwundte Betlagerig wird / und wiederümb sich auff der Gassen sähen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen. Ibid. 42 Wann der Verwundte nicht Betlagerig worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen dem Thäter zuverfahren. 379 43 Straffe der jenigen / die jemand Verwunden / dabey keine Gefahr zubefürchten. 380 44 Die etwas Verwircken / daß Peinlichkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen. 381 45 Was für eine Handhafftige That zu achten. Ibid.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/425>, abgerufen am 21.11.2024.