Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.
<TEI> <text> <back> <div type="index" n="1"> <div n="2"> <table> <pb facs="#f0426"/> <row> <cell> <hi rendition="#aq">Artic.</hi> </cell> <cell> <hi rendition="#b">Register</hi> </cell> <cell> <hi rendition="#aq">Pag.</hi> </cell> </row> <row> <cell>46</cell> <cell> <ref target="#f0389">Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.</ref> </cell> <cell>382</cell> </row> <row> <cell>47</cell> <cell> <ref target="#f0389">Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren.</ref> </cell> <cell>Ibid.</cell> </row> <row> <cell>48</cell> <cell> <ref target="#f0390">Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.</ref> </cell> <cell>383</cell> </row> <row> <cell>49</cell> <cell> <ref target="#f0391">Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten.</ref> </cell> <cell>384</cell> </row> <row> <cell>50</cell> <cell> <ref target="#f0391">Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret.</ref> </cell> <cell>Ibid.</cell> </row> <row> <cell>51</cell> <cell> <ref target="#f0392">Straffe der Freveler.</ref> </cell> <cell>385</cell> </row> <row> <cell>52</cell> <cell> <ref target="#f0393">Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen.</ref> </cell> <cell>386</cell> </row> <row> <cell>53</cell> <cell> <ref target="#f0394">Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen.</ref> </cell> <cell>387</cell> </row> <row> <cell>54</cell> <cell> <ref target="#f0394">Straffe der Backenschneider.</ref> </cell> <cell>Ibid.</cell> </row> <row> <cell>55</cell> <cell> <ref target="#f0395">Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen.</ref> </cell> <cell>388</cell> </row> <row> <cell>56</cell> <cell> <ref target="#f0396">Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen.</ref> </cell> <cell>389</cell> </row> <row> <cell>57</cell> <cell> <ref target="#f0396">Von gefährlicher Bedrauung.</ref> </cell> <cell>Ibid.</cell> </row> <row> <cell>58</cell> <cell> <ref target="#f0397">Straffe der <hi rendition="#aq">Injurianten, Calumnianten,</hi> Lästermäuler und Ehrenschänder.</ref> </cell> <cell>390</cell> </row> <row> <cell>59</cell> <cell> <ref target="#f0398">Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.</ref> </cell> <cell>391</cell> </row> <row> <cell>60</cell> <cell> <ref target="#f0398">Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.</ref> </cell> <cell>Ibid.</cell> </row> <row> <cell>61</cell> <cell> <ref target="#f0399">Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.</ref> </cell> <cell>392</cell> </row> <row> <cell>62</cell> <cell> <ref target="#f0401">Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen.</ref> </cell> <cell>394</cell> </row> <row> <cell>63</cell> <cell> <ref target="#f0401">Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.</ref> </cell> <cell>Ibid.</cell> </row> <row> <cell>64</cell> <cell> <ref target="#f0402">Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können.</ref> </cell> <cell>395</cell> </row> <row> <cell>65</cell> <cell> <ref target="#f0403">Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.</ref> </cell> <cell>396</cell> </row> </table> </div> </div> </back> </text> </TEI> [0426]
Artic. Register Pag.
46 Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. 382
47 Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. Ibid.
48 Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. 383
49 Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. 384
50 Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. Ibid.
51 Straffe der Freveler. 385
52 Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. 386
53 Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. 387
54 Straffe der Backenschneider. Ibid.
55 Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. 388
56 Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. 389
57 Von gefährlicher Bedrauung. Ibid.
58 Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. 390
59 Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. 391
60 Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. Ibid.
61 Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. 392
62 Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. 394
63 Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Ibid.
64 Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. 395
65 Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. 396
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