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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic.RegisterPag.
46Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.382
47Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren.Ibid.
48Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.383
49Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten.384
50Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret.Ibid.
51Straffe der Freveler.385
52Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen.386
53Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen.387
54Straffe der Backenschneider.Ibid.
55Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen.388
56Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen.389
57Von gefährlicher Bedrauung.Ibid.
58Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder.390
59Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.391
60Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.Ibid.
61Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.392
62Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen.394
63Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.Ibid.
64Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können.395
65Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.396
Artic.RegisterPag.
46Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.382
47Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren.Ibid.
48Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.383
49Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten.384
50Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret.Ibid.
51Straffe der Freveler.385
52Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen.386
53Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen.387
54Straffe der Backenschneider.Ibid.
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56Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen.389
57Von gefährlicher Bedrauung.Ibid.
58Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder.390
59Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.391
60Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.Ibid.
61Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.392
62Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen.394
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[0426] Artic. Register Pag. 46 Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. 382 47 Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. Ibid. 48 Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. 383 49 Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. 384 50 Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. Ibid. 51 Straffe der Freveler. 385 52 Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. 386 53 Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. 387 54 Straffe der Backenschneider. Ibid. 55 Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. 388 56 Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. 389 57 Von gefährlicher Bedrauung. Ibid. 58 Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. 390 59 Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. 391 60 Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. Ibid. 61 Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. 392 62 Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. 394 63 Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Ibid. 64 Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. 395 65 Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. 396

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/426>, abgerufen am 21.11.2024.