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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Postsachen getroffen
würde, sollte mit 100 Goldgulden bestraft werden, außerdem
das Roß und die Postsachen confisciret werden"[]

"Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute sich
noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, so konnte es
nur unter der Bedingung geschehen, daß vom Ort der Aufgabe
bis zum Bestimmungsort eine Abwechslung, sei es der Person
des Boten oder der Pferde nicht mehr stattfinde1).

Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiser an den Herzog
von Württemberg und andere Reichsstände ein Erlaß, worin
sie aufgefordert wurden, sie sollen den Anordnungen des Taxis
und seines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann
sie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge
verschaffen und "dies mit so großen Unkosten und Mühe von
Neuem erhebte Postwesen allenthalben dermassen zu befördern,
wie das des Kaiserlichen Regiments und des heiligen Reichs
Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut etc. etc."

Des Herzogs Friedrich Resolution in dieser Sache war:

"Weil es keine Schuldigkeit ist, darf man auch nicht pa-
"riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer
"Majestät für die Posten bitten, selbe anders wohin zu legen,
"denn wie es vor alters gehalten worden, so bleibt es." --

Aus einem württembergischen Gutachten an die Stadt Ulm
wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiser bereits
eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel
Beschränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte

1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443--446.

mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen
würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem
das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“[̇]

„Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich
noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es
nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe
bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon
des Boten oder der Pferde nicht mehr ſtattfinde1).

Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog
von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin
ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis
und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann
ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge
verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von
Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern,
wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs
Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“

Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war:

„Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa-
„riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer
„Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen,
„denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“ —

Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm
wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits
eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel
Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte

1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443—446.
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[285/0298] mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“̇ „Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon des Boten oder der Pferde nicht mehr ſtattfinde 1). Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern, wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“ Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war: „Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa- „riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer „Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen, „denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“ — Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte 1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443—446.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/298>, abgerufen am 22.11.2024.