Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Privatpersonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang Das war der Grundsatz und die Norm für die Organi- Für die Benützung des cursus publicus wurde von denen, Wenn es vorkam, daß der cursus publicus auch von 1) Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. "Usus cursus publici pu- blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis." 2) Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI. 3) Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI. und l. II. V. de
Curiosis: "quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de- putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc. Privatperſonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang Das war der Grundſatz und die Norm für die Organi- Für die Benützung des cursus publicus wurde von denen, Wenn es vorkam, daß der cursus publicus auch von 1) Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. „Usus cursus publici pu- blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis.“ 2) Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI. 3) Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI. und l. II. V. de
Curiosis: „quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de- putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0058" n="45"/> Privatperſonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang<lb/> an ausgeſchloſſen<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. „Usus cursus publici pu-<lb/> blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis.“</hi></note>.</p><lb/> <p>Das war der Grundſatz und die Norm für die Organi-<lb/> ſation dieſer Anſtalt, das die Grundidee, aus welcher ſich alle<lb/> ihre Formen erklären. Als ſolche <hi rendition="#aq">publicae necessitates</hi> oder<lb/> Staatsangelegenheiten ſind bezeichnet: die Reiſen des Kaiſers,<lb/> die Reiſen derjenigen, welche zum Kaiſer gerufen wurden, die<lb/> Reiſen der Militär- und Civilbeamten, wenn ſie an ihren<lb/> Wirkungskreis abgingen oder in Amtsgeſchäften die Provinz<lb/> bereiſten; die Reiſen der Geſandten des römiſchen Volkes oder<lb/> des Senates oder der Abgeordneten fremder Völker ꝛc. ꝛc.</p><lb/> <p>Für die Benützung des <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> wurde von denen,<lb/> die ihn benützten, nichts bezahlt<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI.</hi></note> eben weil man ſich ſeiner<lb/> auch nur in Staats- oder dienſtlichen Angelegenheiten und<lb/> unter gewiſſen Vorausſetzungen und Bedingungen bedienen<lb/> durfte, konnte oder mußte; es war daher auch durch Verord-<lb/> nungen, namentlich unter Valentinian, ſtrenge dafür geſorgt,<lb/> daß die Reiſenden nirgends in dieſer Richtung beläſtigt wurden.<note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq">Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI.</hi> und <hi rendition="#aq">l. II. V. de<lb/> Curiosis: „quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de-<lb/> putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc.</hi></note></p><lb/> <p>Wenn es vorkam, daß der <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> auch von<lb/> Andern und zu eigenen Privatangelegenheiten in Anſpruch ge-<lb/> nommen oder gewährt wurde, ſo geſchah dies nur ausnahms-<lb/> weiſe, <hi rendition="#aq">usurpabatur ex indulto principis</hi>, oder die ausgeſetzte<lb/> Strafe ließ nicht lange auf ſich warten.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0058]
Privatperſonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang
an ausgeſchloſſen 1).
Das war der Grundſatz und die Norm für die Organi-
ſation dieſer Anſtalt, das die Grundidee, aus welcher ſich alle
ihre Formen erklären. Als ſolche publicae necessitates oder
Staatsangelegenheiten ſind bezeichnet: die Reiſen des Kaiſers,
die Reiſen derjenigen, welche zum Kaiſer gerufen wurden, die
Reiſen der Militär- und Civilbeamten, wenn ſie an ihren
Wirkungskreis abgingen oder in Amtsgeſchäften die Provinz
bereiſten; die Reiſen der Geſandten des römiſchen Volkes oder
des Senates oder der Abgeordneten fremder Völker ꝛc. ꝛc.
Für die Benützung des cursus publicus wurde von denen,
die ihn benützten, nichts bezahlt 2) eben weil man ſich ſeiner
auch nur in Staats- oder dienſtlichen Angelegenheiten und
unter gewiſſen Vorausſetzungen und Bedingungen bedienen
durfte, konnte oder mußte; es war daher auch durch Verord-
nungen, namentlich unter Valentinian, ſtrenge dafür geſorgt,
daß die Reiſenden nirgends in dieſer Richtung beläſtigt wurden. 3)
Wenn es vorkam, daß der cursus publicus auch von
Andern und zu eigenen Privatangelegenheiten in Anſpruch ge-
nommen oder gewährt wurde, ſo geſchah dies nur ausnahms-
weiſe, usurpabatur ex indulto principis, oder die ausgeſetzte
Strafe ließ nicht lange auf ſich warten.
1) Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. „Usus cursus publici pu-
blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis.“
2) Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI.
3) Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI. und l. II. V. de
Curiosis: „quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de-
putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc.
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