Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.die paraveredi und parangariae. Diese, wiewohl mit dem Nachdem aber der cursus publicus sich nur in intinere Wer laut der evectio per veredos oder per redam kam, Daß die agminalia und paraveredi keine Koppelpferde oder 1) Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu paraveredorum exactione et usurpatione, quibus ea et quatenus pateat, vel non. 4*
die paraveredi und parangariae. Dieſe, wiewohl mit dem Nachdem aber der cursus publicus ſich nur in intinere Wer laut der evectio per veredos oder per redam kam, Daß die agminalia und paraveredi keine Koppelpferde oder 1) Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu paraveredorum exactione et usurpatione, quibus ea et quatenus pateat, vel non. 4*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0064" n="51"/> die <hi rendition="#aq">paraveredi</hi> und <hi rendition="#aq">parangariae</hi>. Dieſe, wiewohl mit dem<lb/><hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> aufs Jnnigſte verbunden, gehörten <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> zum <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi>, ſie waren keine <hi rendition="#aq">animalia publica</hi>, be-<lb/> fanden ſich nicht auf den Stationen des <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi>,<lb/> ſondern waren Privat-Eigenthum.</p><lb/> <p>Nachdem aber der <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> ſich nur <hi rendition="#aq">in intinere<lb/> publico</hi> bewegte, und die Stationen nur auf den Hauptſtraßen<lb/> angelegt waren, ſo waren die Unterthanen gehalten, diejenigen<lb/> Perſonen oder Transporte, welche mittelſt des <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi><lb/> angekommen und dem Zwecke ihrer Beſtimmung gemäß von<lb/> der Hauptſtraße ab in Seitenwege einzulenken hatten, mit<lb/> ihren Privatgeſpannen weiter zu befördern.</p><lb/> <p>Wer laut der <hi rendition="#aq">evectio per veredos</hi> oder <hi rendition="#aq">per redam</hi> kam,<lb/> hatte auch beim Ablenken vom <hi rendition="#aq">cursus publicus „paraveredos“</hi><lb/> zu beanſpruchen, ebenſo mußten die Transporte, welche mittelſt<lb/> des <hi rendition="#aq">cursus clabularis</hi> oder <hi rendition="#aq">angarialis</hi> kamen, durch <hi rendition="#aq">paran-<lb/> garias</hi> weiter befördert werden.</p><lb/> <p>Daß die <hi rendition="#aq">agminalia</hi> und <hi rendition="#aq">paraveredi</hi> keine Koppelpferde oder<lb/> Handpferde oder Beipferde, und die <hi rendition="#aq">parangariae</hi> keine Beichaiſen<lb/> oder Beiwägen waren, wie man ſie ſo häufig erklärt findet,<lb/> ſondern daß ſie lediglich der obenerwähnten Beſtimmung zu<lb/> dienen hatten, dies geht ganz deutlich und klar aus einer<lb/> Verordnung des Kaiſer <hi rendition="#aq">Constantin</hi> des Großen vom Jahr 326<lb/> hervor<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu<lb/> paraveredorum exactione et usurpatione, quibus ea et quatenus<lb/> pateat, vel non.</hi></note>, welcher die Requiſition derſelben theilweiſe verbietet,<lb/> weil ſie die Unterthanen zu ſehr beſchwerte, und ihre Ver-<lb/> mögenskräfte oft bis aufs Tiefſte erſchütterte. <hi rendition="#aq">Gothofredus</hi><lb/> <fw place="bottom" type="sig">4*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0064]
die paraveredi und parangariae. Dieſe, wiewohl mit dem
cursus publicus aufs Jnnigſte verbunden, gehörten nicht
zum cursus publicus, ſie waren keine animalia publica, be-
fanden ſich nicht auf den Stationen des cursus publicus,
ſondern waren Privat-Eigenthum.
Nachdem aber der cursus publicus ſich nur in intinere
publico bewegte, und die Stationen nur auf den Hauptſtraßen
angelegt waren, ſo waren die Unterthanen gehalten, diejenigen
Perſonen oder Transporte, welche mittelſt des cursus publicus
angekommen und dem Zwecke ihrer Beſtimmung gemäß von
der Hauptſtraße ab in Seitenwege einzulenken hatten, mit
ihren Privatgeſpannen weiter zu befördern.
Wer laut der evectio per veredos oder per redam kam,
hatte auch beim Ablenken vom cursus publicus „paraveredos“
zu beanſpruchen, ebenſo mußten die Transporte, welche mittelſt
des cursus clabularis oder angarialis kamen, durch paran-
garias weiter befördert werden.
Daß die agminalia und paraveredi keine Koppelpferde oder
Handpferde oder Beipferde, und die parangariae keine Beichaiſen
oder Beiwägen waren, wie man ſie ſo häufig erklärt findet,
ſondern daß ſie lediglich der obenerwähnten Beſtimmung zu
dienen hatten, dies geht ganz deutlich und klar aus einer
Verordnung des Kaiſer Constantin des Großen vom Jahr 326
hervor 1), welcher die Requiſition derſelben theilweiſe verbietet,
weil ſie die Unterthanen zu ſehr beſchwerte, und ihre Ver-
mögenskräfte oft bis aufs Tiefſte erſchütterte. Gothofredus
1) Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu
paraveredorum exactione et usurpatione, quibus ea et quatenus
pateat, vel non.
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