sollten; es hätte daher auf frequenten Cursen je ein Procurator die sämmtlichen Stationen von einer mansio bis zur andern, auf weniger frequenten Routen die sämmtlichen Stationen zweier oder mehrerer Routen mansiones oder Tagreisen zu überwachen und zu inspiciren gehabt. -- Allein auch diese Einrichtung bewährte sich nicht und die procuratores cursus clabularii scheinen bald wieder verschwunden zu sein, denn die Gesetze XLII. "de mancipibus cursus publici, quinam elegendi" vom Jahre 382 und XLVI. v. J. 392, beide von Theodosius, zeigen wie sehr man noch immer mit dieser Beamten-Categorie in Verlegenheit war, so daß ein weiteres Gesetz, welches eben- falls im Jahre 392 erschienen, geradezu verordnete1) im Falle Bedürfens die mancipes sogar zwangsweise aus der Reihe der curiales zu nehmen, wie dies schon ausnahmsweise im Orient hatte geschehen müssen. Allerdings ließ Theodosius diese Maßregel mit möglichster Schonung durchführen, denn die Auswahl geschah "pensata locorum, hominum et facultatum qualitate"; locorum nämlich in so ferne, als nicht für die nächstgelegene mutatio die weitest entfernt wohn- enden curiales deputirt werden sollten; hominum in so ferne, als Geschicklichkeit, Jntegrität des Charakters etc. berücksichtigt wurden -- und facultatum, so daß hauptsächlich nur die ver- möglicheren und wohlhabenden herbeigezogen wurden, nicht daß die drückende Armuth schon von vorneherein wieder Veranlassung böte zu Unregelmäßigkeiten und Belästigungen des cursus publicus.
1)Cod. Theodos. de cursu publ. Lex. LI. "de mancipibus cursus publici e curialibus eligendis et quaenam in his observanda".
ſollten; es hätte daher auf frequenten Curſen je ein Procurator die ſämmtlichen Stationen von einer mansio bis zur andern, auf weniger frequenten Routen die ſämmtlichen Stationen zweier oder mehrerer Routen mansiones oder Tagreiſen zu überwachen und zu inſpiciren gehabt. — Allein auch dieſe Einrichtung bewährte ſich nicht und die procuratores cursus clabularii ſcheinen bald wieder verſchwunden zu ſein, denn die Geſetze XLII. „de mancipibus cursus publici, quinam elegendi“ vom Jahre 382 und XLVI. v. J. 392, beide von Theodosius, zeigen wie ſehr man noch immer mit dieſer Beamten-Categorie in Verlegenheit war, ſo daß ein weiteres Geſetz, welches eben- falls im Jahre 392 erſchienen, geradezu verordnete1) im Falle Bedürfens die mancipes ſogar zwangsweiſe aus der Reihe der curiales zu nehmen, wie dies ſchon ausnahmsweiſe im Orient hatte geſchehen müſſen. Allerdings ließ Theodosius dieſe Maßregel mit möglichſter Schonung durchführen, denn die Auswahl geſchah „pensata locorum, hominum et facultatum qualitate“; locorum nämlich in ſo ferne, als nicht für die nächſtgelegene mutatio die weiteſt entfernt wohn- enden curiales deputirt werden ſollten; hominum in ſo ferne, als Geſchicklichkeit, Jntegrität des Charakters ꝛc. berückſichtigt wurden — und facultatum, ſo daß hauptſächlich nur die ver- möglicheren und wohlhabenden herbeigezogen wurden, nicht daß die drückende Armuth ſchon von vorneherein wieder Veranlaſſung böte zu Unregelmäßigkeiten und Beläſtigungen des cursus publicus.
1)Cod. Theodos. de cursu publ. Lex. LI. „de mancipibus cursus publici e curialibus eligendis et quaenam in his observanda“.
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ſollten; es hätte daher auf frequenten Curſen je ein Procurator
die ſämmtlichen Stationen von einer mansio bis zur andern,
auf weniger frequenten Routen die ſämmtlichen Stationen
zweier oder mehrerer Routen mansiones oder Tagreiſen zu
überwachen und zu inſpiciren gehabt. — Allein auch dieſe
Einrichtung bewährte ſich nicht und die procuratores cursus
clabularii ſcheinen bald wieder verſchwunden zu ſein, denn die
Geſetze XLII. „de mancipibus cursus publici, quinam elegendi“
vom Jahre 382 und XLVI. v. J. 392, beide von Theodosius,
zeigen wie ſehr man noch immer mit dieſer Beamten-Categorie
in Verlegenheit war, ſo daß ein weiteres Geſetz, welches eben-
falls im Jahre 392 erſchienen, geradezu verordnete 1) im Falle
Bedürfens die mancipes ſogar zwangsweiſe aus der Reihe
der curiales zu nehmen, wie dies ſchon ausnahmsweiſe im
Orient hatte geſchehen müſſen. Allerdings ließ Theodosius
dieſe Maßregel mit möglichſter Schonung durchführen, denn
die Auswahl geſchah „pensata locorum, hominum et
facultatum qualitate“; locorum nämlich in ſo ferne, als
nicht für die nächſtgelegene mutatio die weiteſt entfernt wohn-
enden curiales deputirt werden ſollten; hominum in ſo ferne,
als Geſchicklichkeit, Jntegrität des Charakters ꝛc. berückſichtigt
wurden — und facultatum, ſo daß hauptſächlich nur die ver-
möglicheren und wohlhabenden herbeigezogen wurden, nicht daß
die drückende Armuth ſchon von vorneherein wieder Veranlaſſung
böte zu Unregelmäßigkeiten und Beläſtigungen des cursus
publicus.
1) Cod. Theodos. de cursu publ. Lex. LI. „de mancipibus
cursus publici e curialibus eligendis et quaenam in his observanda“.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/73>, abgerufen am 21.11.2024.
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