Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Kaiser Julian suchte also den Mißbräuchen kräftigst ent- Diese Verordnungen hatten noch immer nicht den gewünschten Jn einem andern3) vom Jahre 384 verbot er die Be- 1) Cfr. Cassiodorus epist. 5 lib. 5 de var. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XL und XXXVIII, vergleiche auch Cod. Just. Lib. XII tit. LI. 9. 3) Cod Theod. d. c. p. Lex XLIV. 5*
Kaiſer Julian ſuchte alſo den Mißbräuchen kräftigſt ent- Dieſe Verordnungen hatten noch immer nicht den gewünſchten Jn einem andern3) vom Jahre 384 verbot er die Be- 1) Cfr. Cassiodorus epist. 5 lib. 5 de var. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XL und XXXVIII, vergleiche auch Cod. Just. Lib. XII tit. LI. 9. 3) Cod Theod. d. c. p. Lex XLIV. 5*
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Kaiſer Julian ſuchte alſo den Mißbräuchen kräftigſt ent-
gegen zu treten und will lieber, damit die Geſchäfts- und
Jnſpectionsreiſen der Provinzialbeamten nicht aufgehalten und
verzögert würden, den vicariis 10 oder 12 Evectionen des
Jahres zuſenden laſſen, während den praesides 2, für das
ganze Jahr lautende vom praetor ausgeſtellt werden ſollten,
damit ſie ihre Unterbeamten im Falle Bedürfens da und dorthin
entſenden konnten. Die Evectionen für die praesides ſelbſt
aber wollte ſich der Kaiſer wieder ſelbſt vorbehalten für jene
Fälle, wenn dieſelben an den Kaiſer Berichte zu erſtatten ſich
in der Lage befänden 1).
Dieſe Verordnungen hatten noch immer nicht den gewünſchten
Erfolg, wenigſtens nicht für die Dauer; denn einige 20 Jahre
ſpäter, nämlich im Jahre 382, 384, 389 und 393 erſchienen
unter Kaiſer Theodosius fünf weitere Geſetze in demſelben
Betreffe; in dem einen 2) wird den vicariis, rectoribus und
judicibus wiederholt die Befugniß entzogen, Evectionen aus-
zuſtellen und den Beamten zugleich eine Norm vorgeſchrieben,
wie viel Thiere ſie bei ihren Dienſtreiſen beanſpruchen dürften;
ſo ſollten einem vicarius oder judex 30 Eſel oder 10 Pferde,
einem comes rei militaris 4 Pferde cum parhippo, einem
tribunus militum nur 3 Pferde, den domesticis protectoribus
und agentibus in rebus 2 Pferde gewährt werden.
Jn einem andern 3) vom Jahre 384 verbot er die Be-
nützung des cursus publicus allen (Civilbeamten) mittelbaren
1) Cfr. Cassiodorus epist. 5 lib. 5 de var.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XL und XXXVIII, vergleiche auch
Cod. Just. Lib. XII tit. LI. 9.
3) Cod Theod. d. c. p. Lex XLIV.
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