Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Beamten und Bediensteten (nullus evectione utatur privatus Jn einem weiteren Gesetze3) vom Jahre 389 wurden die Alle diese Gesetze wurden erlassen in der besten Absicht, den Auch die Kaiser Honorius und Arcadius strengten sich 1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11. 2) Selbstverständlich sind hier unter privatus nicht Privatleute im heutigen Sinne zu verstehen, denn für diese war ja ohnehin von An- fang an der cursus publicus nicht zugänglich, sondern es sind die privata officia, im Gegensatz zu den magistratus gemeint. 3) Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX. 4) Cod. Theod. d. c. p. L. LII.
Beamten und Bedienſteten (nullus evectione utatur privatus Jn einem weiteren Geſetze3) vom Jahre 389 wurden die Alle dieſe Geſetze wurden erlaſſen in der beſten Abſicht, den Auch die Kaiſer Honorius und Arcadius ſtrengten ſich 1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11. 2) Selbſtverſtändlich ſind hier unter privatus nicht Privatleute im heutigen Sinne zu verſtehen, denn für dieſe war ja ohnehin von An- fang an der cursus publicus nicht zugänglich, ſondern es ſind die privata officia, im Gegenſatz zu den magistratus gemeint. 3) Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX. 4) Cod. Theod. d. c. p. L. LII.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0081" n="68"/> Beamten und Bedienſteten (<hi rendition="#aq">nullus evectione utatur privatus<lb/> tametsi valuerit impetrare</hi><note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11.</hi></note>; ſelbſt wenn ſie eine <hi rendition="#aq">evectio</hi><lb/> zu erlangen wußten, ſollten ſie doch von der Benützung des<lb/><hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> ausgeſchloſſen bleiben<note place="foot" n="2)">Selbſtverſtändlich ſind hier unter <hi rendition="#aq">privatus</hi> nicht Privatleute im<lb/> heutigen Sinne zu verſtehen, denn für dieſe war ja ohnehin von An-<lb/> fang an der <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> nicht zugänglich, ſondern es ſind die<lb/><hi rendition="#aq">privata officia</hi>, im Gegenſatz zu den <hi rendition="#aq">magistratus</hi> gemeint.</note>.</p><lb/> <p>Jn einem weiteren Geſetze<note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX.</hi></note> vom Jahre 389 wurden die<lb/><hi rendition="#aq">comites</hi>, die <hi rendition="#aq">tribuni militares</hi>, die <hi rendition="#aq">domestici protectores</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">agentes</hi> von der Benützung des <hi rendition="#aq">cursus vehicularis</hi> ganz und<lb/> gar ausgeſchloſſen und war ihnen nur mehr der <hi rendition="#aq">cursus per<lb/> veredos</hi> zugänglich und im letzten<note place="foot" n="4)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. L. LII.</hi></note> Geſetze vom Jahre 393<lb/> wurde die Ausſtellung der Evectionen überhaupt nur mehr dem<lb/><hi rendition="#aq">praefectus praetorio</hi> geſtattet.</p><lb/> <p>Alle dieſe Geſetze wurden erlaſſen in der beſten Abſicht, den<lb/><hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> zu erhalten; allein die ungeheuere Ausdehnung<lb/> des Reichs hatte auch den <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> zu einer coloſſalen<lb/> Anſtalt gemacht, die, den Keim der Krankheit ſchon in ihren<lb/> Principien mit ſich tragend, unfehlbar ihrer Auflöſung ent-<lb/> gegen gehen mußte, je weiter eben und je allſeitiger derſelbe<lb/> mißbraucht wurde.</p><lb/> <p>Auch die Kaiſer <hi rendition="#aq">Honorius</hi> und <hi rendition="#aq">Arcadius</hi> ſtrengten ſich<lb/> an, mittelſt Geſetze die Anſtalt zu erhalten, namentlich hatte<lb/><hi rendition="#aq">Honorius</hi> zehn Verordnungen in dieſem Betreffe erlaſſen, und <hi rendition="#aq">Go-<lb/> thofredus</hi> macht ſelbſt im Commentar zu einem derſelben (<hi rendition="#aq">L. LIII.</hi>)<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0081]
Beamten und Bedienſteten (nullus evectione utatur privatus
tametsi valuerit impetrare 1); ſelbſt wenn ſie eine evectio
zu erlangen wußten, ſollten ſie doch von der Benützung des
cursus publicus ausgeſchloſſen bleiben 2).
Jn einem weiteren Geſetze 3) vom Jahre 389 wurden die
comites, die tribuni militares, die domestici protectores und
agentes von der Benützung des cursus vehicularis ganz und
gar ausgeſchloſſen und war ihnen nur mehr der cursus per
veredos zugänglich und im letzten 4) Geſetze vom Jahre 393
wurde die Ausſtellung der Evectionen überhaupt nur mehr dem
praefectus praetorio geſtattet.
Alle dieſe Geſetze wurden erlaſſen in der beſten Abſicht, den
cursus publicus zu erhalten; allein die ungeheuere Ausdehnung
des Reichs hatte auch den cursus publicus zu einer coloſſalen
Anſtalt gemacht, die, den Keim der Krankheit ſchon in ihren
Principien mit ſich tragend, unfehlbar ihrer Auflöſung ent-
gegen gehen mußte, je weiter eben und je allſeitiger derſelbe
mißbraucht wurde.
Auch die Kaiſer Honorius und Arcadius ſtrengten ſich
an, mittelſt Geſetze die Anſtalt zu erhalten, namentlich hatte
Honorius zehn Verordnungen in dieſem Betreffe erlaſſen, und Go-
thofredus macht ſelbſt im Commentar zu einem derſelben (L. LIII.)
1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11.
2) Selbſtverſtändlich ſind hier unter privatus nicht Privatleute im
heutigen Sinne zu verſtehen, denn für dieſe war ja ohnehin von An-
fang an der cursus publicus nicht zugänglich, ſondern es ſind die
privata officia, im Gegenſatz zu den magistratus gemeint.
3) Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX.
4) Cod. Theod. d. c. p. L. LII.
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