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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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Beamten und Bediensteten (nullus evectione utatur privatus
tametsi valuerit impetrare
1); selbst wenn sie eine evectio
zu erlangen wußten, sollten sie doch von der Benützung des
cursus publicus ausgeschlossen bleiben2).

Jn einem weiteren Gesetze3) vom Jahre 389 wurden die
comites, die tribuni militares, die domestici protectores und
agentes von der Benützung des cursus vehicularis ganz und
gar ausgeschlossen und war ihnen nur mehr der cursus per
veredos
zugänglich und im letzten4) Gesetze vom Jahre 393
wurde die Ausstellung der Evectionen überhaupt nur mehr dem
praefectus praetorio gestattet.

Alle diese Gesetze wurden erlassen in der besten Absicht, den
cursus publicus zu erhalten; allein die ungeheuere Ausdehnung
des Reichs hatte auch den cursus publicus zu einer colossalen
Anstalt gemacht, die, den Keim der Krankheit schon in ihren
Principien mit sich tragend, unfehlbar ihrer Auflösung ent-
gegen gehen mußte, je weiter eben und je allseitiger derselbe
mißbraucht wurde.

Auch die Kaiser Honorius und Arcadius strengten sich
an, mittelst Gesetze die Anstalt zu erhalten, namentlich hatte
Honorius zehn Verordnungen in diesem Betreffe erlassen, und Go-
thofredus
macht selbst im Commentar zu einem derselben (L. LIII.)

1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11.
2) Selbstverständlich sind hier unter privatus nicht Privatleute im
heutigen Sinne zu verstehen, denn für diese war ja ohnehin von An-
fang an der cursus publicus nicht zugänglich, sondern es sind die
privata officia, im Gegensatz zu den magistratus gemeint.
3) Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX.
4) Cod. Theod. d. c. p. L. LII.

Beamten und Bedienſteten (nullus evectione utatur privatus
tametsi valuerit impetrare
1); ſelbſt wenn ſie eine evectio
zu erlangen wußten, ſollten ſie doch von der Benützung des
cursus publicus ausgeſchloſſen bleiben2).

Jn einem weiteren Geſetze3) vom Jahre 389 wurden die
comites, die tribuni militares, die domestici protectores und
agentes von der Benützung des cursus vehicularis ganz und
gar ausgeſchloſſen und war ihnen nur mehr der cursus per
veredos
zugänglich und im letzten4) Geſetze vom Jahre 393
wurde die Ausſtellung der Evectionen überhaupt nur mehr dem
praefectus praetorio geſtattet.

Alle dieſe Geſetze wurden erlaſſen in der beſten Abſicht, den
cursus publicus zu erhalten; allein die ungeheuere Ausdehnung
des Reichs hatte auch den cursus publicus zu einer coloſſalen
Anſtalt gemacht, die, den Keim der Krankheit ſchon in ihren
Principien mit ſich tragend, unfehlbar ihrer Auflöſung ent-
gegen gehen mußte, je weiter eben und je allſeitiger derſelbe
mißbraucht wurde.

Auch die Kaiſer Honorius und Arcadius ſtrengten ſich
an, mittelſt Geſetze die Anſtalt zu erhalten, namentlich hatte
Honorius zehn Verordnungen in dieſem Betreffe erlaſſen, und Go-
thofredus
macht ſelbſt im Commentar zu einem derſelben (L. LIII.)

1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11.
2) Selbſtverſtändlich ſind hier unter privatus nicht Privatleute im
heutigen Sinne zu verſtehen, denn für dieſe war ja ohnehin von An-
fang an der cursus publicus nicht zugänglich, ſondern es ſind die
privata officia, im Gegenſatz zu den magistratus gemeint.
3) Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX.
4) Cod. Theod. d. c. p. L. LII.
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[68/0081] Beamten und Bedienſteten (nullus evectione utatur privatus tametsi valuerit impetrare 1); ſelbſt wenn ſie eine evectio zu erlangen wußten, ſollten ſie doch von der Benützung des cursus publicus ausgeſchloſſen bleiben 2). Jn einem weiteren Geſetze 3) vom Jahre 389 wurden die comites, die tribuni militares, die domestici protectores und agentes von der Benützung des cursus vehicularis ganz und gar ausgeſchloſſen und war ihnen nur mehr der cursus per veredos zugänglich und im letzten 4) Geſetze vom Jahre 393 wurde die Ausſtellung der Evectionen überhaupt nur mehr dem praefectus praetorio geſtattet. Alle dieſe Geſetze wurden erlaſſen in der beſten Abſicht, den cursus publicus zu erhalten; allein die ungeheuere Ausdehnung des Reichs hatte auch den cursus publicus zu einer coloſſalen Anſtalt gemacht, die, den Keim der Krankheit ſchon in ihren Principien mit ſich tragend, unfehlbar ihrer Auflöſung ent- gegen gehen mußte, je weiter eben und je allſeitiger derſelbe mißbraucht wurde. Auch die Kaiſer Honorius und Arcadius ſtrengten ſich an, mittelſt Geſetze die Anſtalt zu erhalten, namentlich hatte Honorius zehn Verordnungen in dieſem Betreffe erlaſſen, und Go- thofredus macht ſelbſt im Commentar zu einem derſelben (L. LIII.) 1) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 11. 2) Selbſtverſtändlich ſind hier unter privatus nicht Privatleute im heutigen Sinne zu verſtehen, denn für dieſe war ja ohnehin von An- fang an der cursus publicus nicht zugänglich, ſondern es ſind die privata officia, im Gegenſatz zu den magistratus gemeint. 3) Cod. Theod. d. c. p. L. XLIX. 4) Cod. Theod. d. c. p. L. LII.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/81>, abgerufen am 21.11.2024.