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Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 130, Hamburg, 2. Juni 1832.

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[Spaltenumbruch] treffenden Beschränkungen, wird der Hauptzweck, die
Jsraeliten durch das erhebende Gefühl der bürgerli-
chen Gleichheit zu bessern und zu veredeln, verfehlt.
"Denn nicht sowohl der Grad der Unterdrückung ist
es, was das Gemüth kränkt und die moralische
Kraft lähmt, als vielmehr das Gefühl, sich über-
haupt zurückgesetzt, sich durch einschränkende Gesetze
von der Nation abgesondert zu sehen." Wie wenig
überdieß die Besorgniß, daß durch eine solche Gleich-
stellung der Jsraeliten die Wohlfahrt der übrigen
Staatsbürger gefährdet werde, begründet ist, hat sich
in den Staaten bewährt, welche diese Gleichstellung
den israelitischen Glaubensgenossen längst eingeräumt
haben, namentlich in Frankreich und Holland, den
preußischen und baierschen Rheinprovinzen. Auch
nicht eine Klage ist aus diesen Staaten über die
Emancipation laut geworden; es wird vielmehr von
allen Seiten bestätigt, daß die Jsraeliten den Er-
wartungen entsprochen haben. Als im Jahre 1831
die Frage über die bürgerliche und staatsbürgerliche
Gleichstellung der Jsraeliten in der baierschen Kam-
mer der Abgeordneten verhandelt wurde, erklärte
sich auch nicht Einer der vielen Redner gegen die-
selbe, Alle erkannten vielmehr an, daß, diese Gleich-
stellung zu bewirken, Aufgabe der Religion, Sache
der Gerechtigkeit, der Klugheit und der Ehre sey.
Auch die Abgeordneten vom Handelsstande sprachen
ihre Ueberzeugung dahin aus, daß sich diese Eman-
cipation vollkommen mit dem Geiste eines aufgeklär-
ten Handelsstandes vertrage. Der §. 7, die Be-
schränkungen der Nothhändler betreffend, wird von
dem Ausschusse genehmigt. Wenn auch der Noth-
handel nicht ganz ausgeschlossen werden kann, da
diejenigen, welche darin aufgewachsen und ergraut
sind, denen die Fähigkeit und die Mittel fehlen, ein
andres Geschäft zu erlernen und mit Erfolg zu be-
treiben, nicht auf einmal nahrungslos gelassen wer-
den können, so verdient doch diese unbürgerliche Le-
bens- und Erwerbsweise, nachdem den Jsraeliten
alle übrigen Erwerbszweige eröffnet sind, keine Be-
günstigung. Der Gesetz-Entwurf beschränkt diesen
Handel in so weit, als nicht die Noth dessen Dul-
dung gebietet. Auch die sich hierauf beziehenden
Bestimmungen sind nur transitorisch, da die gegen-
wärtigen Nothhändler diesen Erwerbszweig aufgeben
und künftig neue nicht entstehen können. Zu §. 8
wurde die Festsetzung der kirchlichen Formen bei Ehen
zwischen Christen und Juden einem weiteren Gesetze
vorbehalten. Jn Betreff der §§. 9 -- 13 hielt der
Ausschuß, nach der in den §§. 1 und 2 ausgespro-
chenen Gleichstellung, die mannigfachen ausdrück-
lichen Beziehungen auf allgemeine Bestimmungen
enthaltende Ministerial-Ausschreiben und Verord-
nungen für überflüssig; so wie es auch, nach seiner
Ansicht aus demselben Grunde, nicht der ausdrück-
lichen Aufhebung der, bloß für die Jsraeliten gege-
benen und nicht weiter beizubehaltenen Vorschriften
bedarf. Daß für die Eidesleistung die Verordnung
vom 14 Febr. 1828 in Kraft bleiben soll, damit er-
klärte der Ausschuß sich einverstanden. (Diese Ver-
ordnung hat die bis dahin bei Abnahme des Eides
von Jsraeliten üblich gewesenen mißbräuchlichen
Formalitäten, wie sie in manchen andren Staaten
noch bestehen, für Kurhessen bereits abgeschafft.)
Der Ausschuß verwarf die Beschränkung, daß die
Aufnahme ausländischer Juden oder Jüdinnen in
den Dienst inländischer Jsraeliten nicht ohne Ein-
willigung der Regierung der Provinz stattfinden solle.


[Spaltenumbruch]

Heute Mittag fand die feierliche Eröffnung der
zusammenberufenen neuen Stände-Versammlung
statt. Die auswärtigen Deputirten beider Kammern
hatten sich in den jüngst vorangegangenen Tagen
zahlreich eingefunden, so daß die vorschriftsmäßige,
zur Eröffnung der Versammlung erforderliche Zahl
reichlich vorhanden war. Nachdem um 10 Uhr in
der Neustädter Hofkirche feierlicher Gottesdienst ge-
halten war, welchem Se. K. H. der Vice-König,
sämmtliche Minister und Hof-Chargen und die anwe-
senden Mitglieder beider Kammern beigewohnt hat-
ten, begaben sich sämmtliche Deputirte um halb 12
Uhr nach dem Thronsaale im landschaftlichen Hause.
Die Minister, Ober-Hof-Chargen, Geheime- und
Cabinets-Räthe hatten sich ebenfalls dahin begeben,
um Se. K. H. den Vice-König im Vorzimmer der
ersten Kammer zu erwarten. Um 12 Uhr verließen
Se. K. H. der Vice-König ihr Palais und bega-
ben sich in feierlichem Zuge nach dem landschaftli-
chen Hause. Bei der Abfahrt Sr. K. H. aus dem
Palais erfolgte das Geläute aller Glocken in der
Stadt und ein Königl. Salut. Beim Eintritt Sr.
K. H. in das landschaftliche Haus erfolgte der
zweite Königl. Salut. Se. K. H. wurden von
dem Erblandmarschalle und dem General-Secretär
an dem Portale der Hausthüre empfangen und in
das Vorzimmer der ersten Kammer hinaufgeführt.
Von hier ging der Zug in vorgeschriebener Ordnung
bis in den Saal, in welchem die Deputirten sich
versammelt hatten. Jn dem Zuge befanden sich
sämmtliche Minister, die Ober-Hof-Chargen, Gehei-
men-Räthe, Geheimen-Cabinets-Räthe und die Ad-
jutanten des Vice-Königs. Se. K. H. begaben
sich unter den Thronhimmel, nahmen ihren Sessel
ein und hielten folgende Anrede an die Stände:
"Versammelte, würdige Stände des Königreichs!

Die Gegenstände, zu deren Berathung Jch die
Stände des Königreichs abermals vor dem Throne
des Königs, Meines erhabenen Bruders, um Mich
versammelt finde, sind von so wichtiger Art, daß sie
die gespannte Erwartung des Landes erregen, und
die sorgfältigste Behandlung der Vertreter desselben
in Anspruch nehmen. Als die vorige Stände-Ver-
sammlung die Feststellung der Grundgesetze des
Staats als ein Mittel bezeichnete, das Wohl des
Vaterlandes zu befördern, ist der König dem geäu-
ßerten Wunsche gern entgegen gekommen. Es würde
Mir angenehm gewesen seyn, die Resultate der zu
diesem Zwecke sofort angeordneten Vorarbeiten der
nämlichen Stände-Versammlung vorzulegen, von wel-
cher der Antrag ausgegangen war. Jndessen hat
der Umfang und die Wichtigkeit des Gegenstandes,
so wie die Sorgfalt, welche die angeordnete Com-
mission der Prüf[u]ng des ersten Entwurfs des Staats-
Grundgesetzes widmen zu müssen, mit Recht sich ver-
pflichtet hielt, hiezu keine Zeit übrig gelassen. Jn-
dem die hieraus erwachsene Arbeit mit den Ent-
schließungen Sr. Maj. des Königs nunmehro Jh-
nen vorgelegt werden wird, sind Sie, MM. HH.,
berufen, dasjenige zu beendigen, was Jhre Vorgän-
ger begonnen haben. Die Grundlagen dieser Ver-
fassungs-Urkunde sind: treue Erfüllung der Ver-
pflichtungen gegen das deutsche Vaterland; feste Be-
wahrung der Rechte des Königs, und offene Aner-
kennung der Rechte und Freiheiten Seiner Unter-
thanen. Aber selbst auf solchen Grundlagen beru-
hend, und noch so sorgfältig abgefaßt, reicht ein

[Spaltenumbruch] treffenden Beſchränkungen, wird der Hauptzweck, die
Jſraeliten durch das erhebende Gefühl der bürgerli-
chen Gleichheit zu beſſern und zu veredeln, verfehlt.
“Denn nicht ſowohl der Grad der Unterdrückung iſt
es, was das Gemüth kränkt und die moraliſche
Kraft lähmt, als vielmehr das Gefühl, ſich über-
haupt zurückgeſetzt, ſich durch einſchränkende Geſetze
von der Nation abgeſondert zu ſehen.” Wie wenig
überdieß die Beſorgniß, daß durch eine ſolche Gleich-
ſtellung der Jſraeliten die Wohlfahrt der übrigen
Staatsbürger gefährdet werde, begründet iſt, hat ſich
in den Staaten bewährt, welche dieſe Gleichſtellung
den iſraelitiſchen Glaubensgenoſſen längſt eingeräumt
haben, namentlich in Frankreich und Holland, den
preußiſchen und baierſchen Rheinprovinzen. Auch
nicht eine Klage iſt aus dieſen Staaten über die
Emancipation laut geworden; es wird vielmehr von
allen Seiten beſtätigt, daß die Jſraeliten den Er-
wartungen entſprochen haben. Als im Jahre 1831
die Frage über die bürgerliche und ſtaatsbürgerliche
Gleichſtellung der Jſraeliten in der baierſchen Kam-
mer der Abgeordneten verhandelt wurde, erklärte
ſich auch nicht Einer der vielen Redner gegen die-
ſelbe, Alle erkannten vielmehr an, daß, dieſe Gleich-
ſtellung zu bewirken, Aufgabe der Religion, Sache
der Gerechtigkeit, der Klugheit und der Ehre ſey.
Auch die Abgeordneten vom Handelsſtande ſprachen
ihre Ueberzeugung dahin aus, daß ſich dieſe Eman-
cipation vollkommen mit dem Geiſte eines aufgeklär-
ten Handelsſtandes vertrage. Der §. 7, die Be-
ſchränkungen der Nothhändler betreffend, wird von
dem Ausſchuſſe genehmigt. Wenn auch der Noth-
handel nicht ganz ausgeſchloſſen werden kann, da
diejenigen, welche darin aufgewachſen und ergraut
ſind, denen die Fähigkeit und die Mittel fehlen, ein
andres Geſchäft zu erlernen und mit Erfolg zu be-
treiben, nicht auf einmal nahrungslos gelaſſen wer-
den können, ſo verdient doch dieſe unbürgerliche Le-
bens- und Erwerbsweiſe, nachdem den Jſraeliten
alle übrigen Erwerbszweige eröffnet ſind, keine Be-
günſtigung. Der Geſetz-Entwurf beſchränkt dieſen
Handel in ſo weit, als nicht die Noth deſſen Dul-
dung gebietet. Auch die ſich hierauf beziehenden
Beſtimmungen ſind nur tranſitoriſch, da die gegen-
wärtigen Nothhändler dieſen Erwerbszweig aufgeben
und künftig neue nicht entſtehen können. Zu §. 8
wurde die Feſtſetzung der kirchlichen Formen bei Ehen
zwiſchen Chriſten und Juden einem weiteren Geſetze
vorbehalten. Jn Betreff der §§. 9 — 13 hielt der
Ausſchuß, nach der in den §§. 1 und 2 ausgeſpro-
chenen Gleichſtellung, die mannigfachen ausdrück-
lichen Beziehungen auf allgemeine Beſtimmungen
enthaltende Miniſterial-Ausſchreiben und Verord-
nungen für überflüſſig; ſo wie es auch, nach ſeiner
Anſicht aus demſelben Grunde, nicht der ausdrück-
lichen Aufhebung der, bloß für die Jſraeliten gege-
benen und nicht weiter beizubehaltenen Vorſchriften
bedarf. Daß für die Eidesleiſtung die Verordnung
vom 14 Febr. 1828 in Kraft bleiben ſoll, damit er-
klärte der Ausſchuß ſich einverſtanden. (Dieſe Ver-
ordnung hat die bis dahin bei Abnahme des Eides
von Jſraeliten üblich geweſenen mißbräuchlichen
Formalitäten, wie ſie in manchen andren Staaten
noch beſtehen, für Kurheſſen bereits abgeſchafft.)
Der Ausſchuß verwarf die Beſchränkung, daß die
Aufnahme ausländiſcher Juden oder Jüdinnen in
den Dienſt inländiſcher Jſraeliten nicht ohne Ein-
willigung der Regierung der Provinz ſtattfinden ſolle.


[Spaltenumbruch]

Heute Mittag fand die feierliche Eroͤffnung der
zuſammenberufenen neuen Staͤnde-Verſammlung
ſtatt. Die auswärtigen Deputirten beider Kammern
hatten ſich in den jüngſt vorangegangenen Tagen
zahlreich eingefunden, ſo daß die vorſchriftsmäßige,
zur Eröffnung der Verſammlung erforderliche Zahl
reichlich vorhanden war. Nachdem um 10 Uhr in
der Neuſtädter Hofkirche feierlicher Gottesdienſt ge-
halten war, welchem Se. K. H. der Vice-König,
ſämmtliche Miniſter und Hof-Chargen und die anwe-
ſenden Mitglieder beider Kammern beigewohnt hat-
ten, begaben ſich ſämmtliche Deputirte um halb 12
Uhr nach dem Thronſaale im landſchaftlichen Hauſe.
Die Miniſter, Ober-Hof-Chargen, Geheime- und
Cabinets-Räthe hatten ſich ebenfalls dahin begeben,
um Se. K. H. den Vice-König im Vorzimmer der
erſten Kammer zu erwarten. Um 12 Uhr verließen
Se. K. H. der Vice-König ihr Palais und bega-
ben ſich in feierlichem Zuge nach dem landſchaftli-
chen Hauſe. Bei der Abfahrt Sr. K. H. aus dem
Palais erfolgte das Geläute aller Glocken in der
Stadt und ein Königl. Salut. Beim Eintritt Sr.
K. H. in das landſchaftliche Haus erfolgte der
zweite Königl. Salut. Se. K. H. wurden von
dem Erblandmarſchalle und dem General-Secretär
an dem Portale der Hausthüre empfangen und in
das Vorzimmer der erſten Kammer hinaufgeführt.
Von hier ging der Zug in vorgeſchriebener Ordnung
bis in den Saal, in welchem die Deputirten ſich
verſammelt hatten. Jn dem Zuge befanden ſich
ſämmtliche Miniſter, die Ober-Hof-Chargen, Gehei-
men-Räthe, Geheimen-Cabinets-Räthe und die Ad-
jutanten des Vice-Königs. Se. K. H. begaben
ſich unter den Thronhimmel, nahmen ihren Seſſel
ein und hielten folgende Anrede an die Stände:
Verſammelte, wuͤrdige Staͤnde des Koͤnigreichs!

Die Gegenſtände, zu deren Berathung Jch die
Stände des Königreichs abermals vor dem Throne
des Königs, Meines erhabenen Bruders, um Mich
verſammelt finde, ſind von ſo wichtiger Art, daß ſie
die geſpannte Erwartung des Landes erregen, und
die ſorgfältigſte Behandlung der Vertreter deſſelben
in Anſpruch nehmen. Als die vorige Stände-Ver-
ſammlung die Feſtſtellung der Grundgeſetze des
Staats als ein Mittel bezeichnete, das Wohl des
Vaterlandes zu befördern, iſt der König dem geäu-
ßerten Wunſche gern entgegen gekommen. Es würde
Mir angenehm geweſen ſeyn, die Reſultate der zu
dieſem Zwecke ſofort angeordneten Vorarbeiten der
nämlichen Stände-Verſammlung vorzulegen, von wel-
cher der Antrag ausgegangen war. Jndeſſen hat
der Umfang und die Wichtigkeit des Gegenſtandes,
ſo wie die Sorgfalt, welche die angeordnete Com-
miſſion der Prüf[u]ng des erſten Entwurfs des Staats-
Grundgeſetzes widmen zu müſſen, mit Recht ſich ver-
pflichtet hielt, hiezu keine Zeit übrig gelaſſen. Jn-
dem die hieraus erwachſene Arbeit mit den Ent-
ſchließungen Sr. Maj. des Königs nunmehro Jh-
nen vorgelegt werden wird, ſind Sie, MM. HH.,
berufen, dasjenige zu beendigen, was Jhre Vorgän-
ger begonnen haben. Die Grundlagen dieſer Ver-
faſſungs-Urkunde ſind: treue Erfüllung der Ver-
pflichtungen gegen das deutſche Vaterland; feſte Be-
wahrung der Rechte des Königs, und offene Aner-
kennung der Rechte und Freiheiten Seiner Unter-
thanen. Aber ſelbſt auf ſolchen Grundlagen beru-
hend, und noch ſo ſorgfältig abgefaßt, reicht ein

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[[4]/0004] treffenden Beſchränkungen, wird der Hauptzweck, die Jſraeliten durch das erhebende Gefühl der bürgerli- chen Gleichheit zu beſſern und zu veredeln, verfehlt. “Denn nicht ſowohl der Grad der Unterdrückung iſt es, was das Gemüth kränkt und die moraliſche Kraft lähmt, als vielmehr das Gefühl, ſich über- haupt zurückgeſetzt, ſich durch einſchränkende Geſetze von der Nation abgeſondert zu ſehen.” Wie wenig überdieß die Beſorgniß, daß durch eine ſolche Gleich- ſtellung der Jſraeliten die Wohlfahrt der übrigen Staatsbürger gefährdet werde, begründet iſt, hat ſich in den Staaten bewährt, welche dieſe Gleichſtellung den iſraelitiſchen Glaubensgenoſſen längſt eingeräumt haben, namentlich in Frankreich und Holland, den preußiſchen und baierſchen Rheinprovinzen. Auch nicht eine Klage iſt aus dieſen Staaten über die Emancipation laut geworden; es wird vielmehr von allen Seiten beſtätigt, daß die Jſraeliten den Er- wartungen entſprochen haben. Als im Jahre 1831 die Frage über die bürgerliche und ſtaatsbürgerliche Gleichſtellung der Jſraeliten in der baierſchen Kam- mer der Abgeordneten verhandelt wurde, erklärte ſich auch nicht Einer der vielen Redner gegen die- ſelbe, Alle erkannten vielmehr an, daß, dieſe Gleich- ſtellung zu bewirken, Aufgabe der Religion, Sache der Gerechtigkeit, der Klugheit und der Ehre ſey. Auch die Abgeordneten vom Handelsſtande ſprachen ihre Ueberzeugung dahin aus, daß ſich dieſe Eman- cipation vollkommen mit dem Geiſte eines aufgeklär- ten Handelsſtandes vertrage. Der §. 7, die Be- ſchränkungen der Nothhändler betreffend, wird von dem Ausſchuſſe genehmigt. Wenn auch der Noth- handel nicht ganz ausgeſchloſſen werden kann, da diejenigen, welche darin aufgewachſen und ergraut ſind, denen die Fähigkeit und die Mittel fehlen, ein andres Geſchäft zu erlernen und mit Erfolg zu be- treiben, nicht auf einmal nahrungslos gelaſſen wer- den können, ſo verdient doch dieſe unbürgerliche Le- bens- und Erwerbsweiſe, nachdem den Jſraeliten alle übrigen Erwerbszweige eröffnet ſind, keine Be- günſtigung. Der Geſetz-Entwurf beſchränkt dieſen Handel in ſo weit, als nicht die Noth deſſen Dul- dung gebietet. Auch die ſich hierauf beziehenden Beſtimmungen ſind nur tranſitoriſch, da die gegen- wärtigen Nothhändler dieſen Erwerbszweig aufgeben und künftig neue nicht entſtehen können. Zu §. 8 wurde die Feſtſetzung der kirchlichen Formen bei Ehen zwiſchen Chriſten und Juden einem weiteren Geſetze vorbehalten. Jn Betreff der §§. 9 — 13 hielt der Ausſchuß, nach der in den §§. 1 und 2 ausgeſpro- chenen Gleichſtellung, die mannigfachen ausdrück- lichen Beziehungen auf allgemeine Beſtimmungen enthaltende Miniſterial-Ausſchreiben und Verord- nungen für überflüſſig; ſo wie es auch, nach ſeiner Anſicht aus demſelben Grunde, nicht der ausdrück- lichen Aufhebung der, bloß für die Jſraeliten gege- benen und nicht weiter beizubehaltenen Vorſchriften bedarf. Daß für die Eidesleiſtung die Verordnung vom 14 Febr. 1828 in Kraft bleiben ſoll, damit er- klärte der Ausſchuß ſich einverſtanden. (Dieſe Ver- ordnung hat die bis dahin bei Abnahme des Eides von Jſraeliten üblich geweſenen mißbräuchlichen Formalitäten, wie ſie in manchen andren Staaten noch beſtehen, für Kurheſſen bereits abgeſchafft.) Der Ausſchuß verwarf die Beſchränkung, daß die Aufnahme ausländiſcher Juden oder Jüdinnen in den Dienſt inländiſcher Jſraeliten nicht ohne Ein- willigung der Regierung der Provinz ſtattfinden ſolle. Hannover, den 30 Mai. Heute Mittag fand die feierliche Eroͤffnung der zuſammenberufenen neuen Staͤnde-Verſammlung ſtatt. Die auswärtigen Deputirten beider Kammern hatten ſich in den jüngſt vorangegangenen Tagen zahlreich eingefunden, ſo daß die vorſchriftsmäßige, zur Eröffnung der Verſammlung erforderliche Zahl reichlich vorhanden war. Nachdem um 10 Uhr in der Neuſtädter Hofkirche feierlicher Gottesdienſt ge- halten war, welchem Se. K. H. der Vice-König, ſämmtliche Miniſter und Hof-Chargen und die anwe- ſenden Mitglieder beider Kammern beigewohnt hat- ten, begaben ſich ſämmtliche Deputirte um halb 12 Uhr nach dem Thronſaale im landſchaftlichen Hauſe. Die Miniſter, Ober-Hof-Chargen, Geheime- und Cabinets-Räthe hatten ſich ebenfalls dahin begeben, um Se. K. H. den Vice-König im Vorzimmer der erſten Kammer zu erwarten. Um 12 Uhr verließen Se. K. H. der Vice-König ihr Palais und bega- ben ſich in feierlichem Zuge nach dem landſchaftli- chen Hauſe. Bei der Abfahrt Sr. K. 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Die Gegenſtände, zu deren Berathung Jch die Stände des Königreichs abermals vor dem Throne des Königs, Meines erhabenen Bruders, um Mich verſammelt finde, ſind von ſo wichtiger Art, daß ſie die geſpannte Erwartung des Landes erregen, und die ſorgfältigſte Behandlung der Vertreter deſſelben in Anſpruch nehmen. Als die vorige Stände-Ver- ſammlung die Feſtſtellung der Grundgeſetze des Staats als ein Mittel bezeichnete, das Wohl des Vaterlandes zu befördern, iſt der König dem geäu- ßerten Wunſche gern entgegen gekommen. Es würde Mir angenehm geweſen ſeyn, die Reſultate der zu dieſem Zwecke ſofort angeordneten Vorarbeiten der nämlichen Stände-Verſammlung vorzulegen, von wel- cher der Antrag ausgegangen war. Jndeſſen hat der Umfang und die Wichtigkeit des Gegenſtandes, ſo wie die Sorgfalt, welche die angeordnete Com- miſſion der Prüfung des erſten Entwurfs des Staats- Grundgeſetzes widmen zu müſſen, mit Recht ſich ver- pflichtet hielt, hiezu keine Zeit übrig gelaſſen. Jn- dem die hieraus erwachſene Arbeit mit den Ent- ſchließungen Sr. Maj. des Königs nunmehro Jh- nen vorgelegt werden wird, ſind Sie, MM. HH., berufen, dasjenige zu beendigen, was Jhre Vorgän- ger begonnen haben. Die Grundlagen dieſer Ver- faſſungs-Urkunde ſind: treue Erfüllung der Ver- pflichtungen gegen das deutſche Vaterland; feſte Be- wahrung der Rechte des Königs, und offene Aner- kennung der Rechte und Freiheiten Seiner Unter- thanen. Aber ſelbſt auf ſolchen Grundlagen beru- hend, und noch ſo ſorgfältig abgefaßt, reicht ein

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Zitationshilfe: Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 130, Hamburg, 2. Juni 1832, S. [4]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1300206_1832/4>, abgerufen am 03.12.2024.