Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 131, Hamburg, 4. Juni 1832.

Bild:
<< vorherige Seite

[Spaltenumbruch] Felsen-Eiland wohl, wo man Alt-Englands Roth
und die Händel der Welt mit Wärme und doch mit
männlicher Ruhe, mit Ehrfurcht vor dem Gegen-
stande und mit Kenntniß desselben, mit rechtschaffe-
nem Jnteresse an der Sache und mit frommer Scheu
vor dem historischen Rechte berathen steht. Der müde
Geist des politischen Beobachters darf hier ausru-
hen, er hat sichern Boden, Ankergrund. Vergessen
auch zu Zeiten einige Redner die der Würde jenes
Orts angemessene Sprache der Wahrheit, der Un-
parteilichkeit, des Rechts und des höchsten Anstan-
des, das Parlament von England geht schuldlos
durch die Reihen der Schuldigen. Denn nur Per-
sonen gilt der Ruf zur Ordnung. Ob diesen Ruf
Hr. Cutlar Fergusson in seiner Rede gegen die
"furchtsame" Politik Englands (am 18 April) ver-
dient, lassen wir gern dahingestellt. Da er sich aber
auch in das Politisiren über die polnischen Rechts-
verhältnisse eingelassen hat, so sind wir ihm hier mit
lebhaftem Jnteresse gefolgt. Jedoch überrascht wur-
den wir, zu bemerken, daß dem ehrenwerthen Par-
lamentsredner so oft der rechte Thatbestand und in-
nere Zusammenhang der Begebenheiten, auf welche
er seine Raisonnements gebaut, entgangen war.
Natürlich mußte er aus irrigen Prämissen irrige
Schlüsse ziehen; aber Schade ist es um den Enthu-
siasmus, mit welchem er seinen Jrrgarten illuminirt
hat. Ein kleiner Nachtrag zu jener Rede ist daher
zeit- und zweckgemäß. Denn zunächst kommt es ja
bei Beurtheilung geschichtlicher Ereignisse auf die
einfache Wahrheit der geschichtlichen Notizen, auf
das, was geschehen ist, an. Zum Ueberfluß bemer-
ken wir, daß auch unser Vaterland weder Rußland
noch Polen ist, und es uns um kein parlamentari-
sches Ueberreden zu thun ist. Denn nicht die Per-
son, sondern die Thatsache soll reden und überzeu-
gen.
-- Als Verbündeter Napoleons war das Her-
zogthum Warschau 1812 mit Rußland im Kriege
begriffen. Es wurde vom Kaiser Alexander erobert
und seit dem Januar 1813 bis zum endlichen Frie-
dens-Abschluß auf russische Kosten verwaltet, weswe-
gen Preußen von Rußland eine Entschädigung von
beinahe 5 Mill. Gulden erhielt. Auf dem zusam-
mengetretenen Wiener Congresse war es Kaiser Alexan-
der,
und dieser Monarch allein, welcher bei den ver-
sammelten Mächten auf eine Wiederherstellung des
Königreichs Polen, so weit sich dieselbe realisiren
ließ, antrug. England und Frankreich forderten
eine völlige Wiederherstellung Polens vom J. 1772
oder eine gänzliche Unterdrückung dieses Staats.
Oesterreich und Preußen protestirten gegen jede Her-
stellung eines Königreichs Polen, gemäß den gehei-
men Zusatz-Artikeln des letzten Theilungs-Vertrags,
welche sich die theilenden Mächte gegenseitig garan-
tirt hätten. Man stritt sich darüber, als Napoleon
bei Cannes landete und diese Landung die Zustim-
mung sämmtlicher Mächte zur theilweisen Wieder-
herstellung Polens, als ein Rußland vereinigtes Kö-
nigreich, zur Folge hatte. Damals erkannte auch
England, wie Hr. Hume in der Debatte des 18
Aprils sehr richtig bemerkte, die Theilung Polens
zum ersten Male sörmlich als ein völkerrechtlich ge-
wordenes Factum an. Nach dieser feierlichen Ein-
willigung und Anerkennung aller europäischen Staa-
ten wurde in der Acte finale vom 9 Juni 1815 das
Herzogthum Warschau, mit Ausnahme einiger
Provinzen, zu dem Königreiche Polen erhoben, und
dieses sollte als solches fortan unabänderlich (inva-
[Spaltenumbruch] riablement,
nach dem preußischen Original irre-
vocablement
) mit Rußland vereinigt seyn und be-
stehen, nur aber eine besondere Administration (une
administration distincte)
erhalten. Außer diesen
Bestimmungen wurde allen Bewohnern des Polens
vom J. 1772 von den drei Regierungen eine Reprä-
sentation und solche National-Jnstitutionen ver-
heißen, wie sie ihnen jedes Gouvernement für nütz-
lich und angemessen erachten würde. Das ist es,
was der Wiener Congreß über Polen, mit Aus-
nahme der Republik Krakau, ordnete, niederschrieb
und garantirte, und nichts weiter. Solcherweise
wurde das durch den Congreß neugeschaffene König-
reich Polen kein etat mi-souverain, sondern ein in-
dividuell unabhängiger, nur mit Rußland unter einer
gemeinschaftlichen Oberherrschaft vereinigter Staat.

(Beschluß folgt.)


Der Fürst-Statthalter, General-Feldmarschall
Paskewitsch, hat unterm 1 d. M. folgende Verord-
nung in Bezug auf die gänzliche Auflösung des
Bestandes der ehemaligen polnischen Armee er-
lassen: "Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Kais. Kö-
nigl. Maj. und in Gemäßheit der Bestimmungen
im 20sten Artikel des von Sr. Maj. unterm 14
Febr. dem Königreiche Polen huldreichst verliehe-
nen organischen Statuts hinsichtlich der für immer
beschlossenen Vereinigung der Kaiserlichen und König-
lichen Armee in ein einziges Ganzes, mache ich hie-
mit kund: 1) Der Bestand der ehemaligen polni-
schen Armee wird gänzlich aufgelöst. 2) Die Mili-
tärs niedriger Grade, welche bis zum 29 Nov. 1830
in dieser Armee dienten, so wie diejenigen, welche
im Verlaufe der Jnsurrection von der Regierung
der Aufrührer zum Militärdienste gezogen wurden,
sollen, in Folge des in einer zugleich mit gegenwär-
tiger Verfügung erlassenen besonderen Verordnung
kundgethanen Allerhöchsten Willens, in die Regimen-
ter der Armee Sr. Maj. eintreten. 3) Die Offi-
ciere aller Grade, welche in den Reihen der Jnsur-
genten dienten, sowohl diejenigen, welche mit den
Waffen in der Hand gefangen genommen wurden
oder dieselben nach der Einnahme von Warschau im
Königreiche Polen niederlegten, als auch diejeni-
gen, welchen Se. Maj. der Kaiser und König in
Seiner Huld Allergnädigst die Rückkehr aus den be-
nachbarten Reichen in ihr Vaterland zu erlauben
geruhte, ferner die Beamten der ehemaligen polni-
schen Armee und der Kriegs-Commission, welche an
dem Aufstande Theil nahmen, erhalten Dienst-Ent-
lassungs-Zeugnisse; bis dahin jedoch, wo ihnen die-
selben ausgestellt werden, verbleiben sie unter der
Aufsicht des Generalstabes der activen Armee und
genießen den Schutz der russischen Militär-Gesetze,
so wie sie im Falle eines Vergehens eben diesen Ge-
setzen unterworfen sind. 4) Die erwähnte Entlas-
sung der Officiere und Beamten der ehemaligen pol-
nischen Armee gestattet ihnen nicht länger, die Uni-
form zu tragen oder eine Pension nach den in dieser
Hinsicht im Königreiche Polen bestehenden Gesetzen
zu beziehen; jedoch mit Rücksicht auf ihre traurige
Lage ist sowohl für sie als für ihre hinterbliebenen
Wittwen und Waisen, nach den von Sr. Kaiserl.
Königl. Maj. bestätigten Grundsätzen, welche ich
in der Verordnung vom 27 Dec. 1831 zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht habe, von Seiten der Re-
gierung eine dreijährige Geldunterstützung bestimmt
worden. 5) Gegenwärtige Verordnung bezieht sich

[Spaltenumbruch] Felſen-Eiland wohl, wo man Alt-Englands Roth
und die Händel der Welt mit Wärme und doch mit
männlicher Ruhe, mit Ehrfurcht vor dem Gegen-
ſtande und mit Kenntniß deſſelben, mit rechtſchaffe-
nem Jntereſſe an der Sache und mit frommer Scheu
vor dem hiſtoriſchen Rechte berathen ſteht. Der müde
Geiſt des politiſchen Beobachters darf hier ausru-
hen, er hat ſichern Boden, Ankergrund. Vergeſſen
auch zu Zeiten einige Redner die der Würde jenes
Orts angemeſſene Sprache der Wahrheit, der Un-
parteilichkeit, des Rechts und des höchſten Anſtan-
des, das Parlament von England geht ſchuldlos
durch die Reihen der Schuldigen. Denn nur Per-
ſonen gilt der Ruf zur Ordnung. Ob dieſen Ruf
Hr. Cutlar Ferguſſon in ſeiner Rede gegen die
“furchtſame” Politik Englands (am 18 April) ver-
dient, laſſen wir gern dahingeſtellt. Da er ſich aber
auch in das Politiſiren über die polniſchen Rechts-
verhältniſſe eingelaſſen hat, ſo ſind wir ihm hier mit
lebhaftem Jntereſſe gefolgt. Jedoch überraſcht wur-
den wir, zu bemerken, daß dem ehrenwerthen Par-
lamentsredner ſo oft der rechte Thatbeſtand und in-
nere Zuſammenhang der Begebenheiten, auf welche
er ſeine Raiſonnements gebaut, entgangen war.
Natürlich mußte er aus irrigen Prämiſſen irrige
Schlüſſe ziehen; aber Schade iſt es um den Enthu-
ſiasmus, mit welchem er ſeinen Jrrgarten illuminirt
hat. Ein kleiner Nachtrag zu jener Rede iſt daher
zeit- und zweckgemäß. Denn zunächſt kommt es ja
bei Beurtheilung geſchichtlicher Ereigniſſe auf die
einfache Wahrheit der geſchichtlichen Notizen, auf
das, was geſchehen iſt, an. Zum Ueberfluß bemer-
ken wir, daß auch unſer Vaterland weder Rußland
noch Polen iſt, und es uns um kein parlamentari-
ſches Ueberreden zu thun iſt. Denn nicht die Per-
ſon, ſondern die Thatſache ſoll reden und uͤberzeu-
gen.
— Als Verbündeter Napoleons war das Her-
zogthum Warſchau 1812 mit Rußland im Kriege
begriffen. Es wurde vom Kaiſer Alexander erobert
und ſeit dem Januar 1813 bis zum endlichen Frie-
dens-Abſchluß auf ruſſiſche Koſten verwaltet, weswe-
gen Preußen von Rußland eine Entſchädigung von
beinahe 5 Mill. Gulden erhielt. Auf dem zuſam-
mengetretenen Wiener Congreſſe war es Kaiſer Alexan-
der,
und dieſer Monarch allein, welcher bei den ver-
ſammelten Mächten auf eine Wiederherſtellung des
Königreichs Polen, ſo weit ſich dieſelbe realiſiren
ließ, antrug. England und Frankreich forderten
eine völlige Wiederherſtellung Polens vom J. 1772
oder eine gänzliche Unterdrückung dieſes Staats.
Oeſterreich und Preußen proteſtirten gegen jede Her-
ſtellung eines Königreichs Polen, gemäß den gehei-
men Zuſatz-Artikeln des letzten Theilungs-Vertrags,
welche ſich die theilenden Mächte gegenſeitig garan-
tirt hätten. Man ſtritt ſich darüber, als Napoleon
bei Cannes landete und dieſe Landung die Zuſtim-
mung ſämmtlicher Mächte zur theilweiſen Wieder-
herſtellung Polens, als ein Rußland vereinigtes Kö-
nigreich, zur Folge hatte. Damals erkannte auch
England, wie Hr. Hume in der Debatte des 18
Aprils ſehr richtig bemerkte, die Theilung Polens
zum erſten Male ſörmlich als ein völkerrechtlich ge-
wordenes Factum an. Nach dieſer feierlichen Ein-
willigung und Anerkennung aller europäiſchen Staa-
ten wurde in der Acte finale vom 9 Juni 1815 das
Herzogthum Warſchau, mit Ausnahme einiger
Provinzen, zu dem Königreiche Polen erhoben, und
dieſes ſollte als ſolches fortan unabaͤnderlich (inva-
[Spaltenumbruch] riablement,
nach dem preußiſchen Original irré-
vocablement
) mit Rußland vereinigt ſeyn und be-
ſtehen, nur aber eine beſondere Adminiſtration (une
administration distincte)
erhalten. Außer dieſen
Beſtimmungen wurde allen Bewohnern des Polens
vom J. 1772 von den drei Regierungen eine Reprä-
ſentation und ſolche National-Jnſtitutionen ver-
heißen, wie ſie ihnen jedes Gouvernement für nütz-
lich und angemeſſen erachten würde. Das iſt es,
was der Wiener Congreß über Polen, mit Aus-
nahme der Republik Krakau, ordnete, niederſchrieb
und garantirte, und nichts weiter. Solcherweiſe
wurde das durch den Congreß neugeſchaffene König-
reich Polen kein état mi-souverain, ſondern ein in-
dividuell unabhängiger, nur mit Rußland unter einer
gemeinſchaftlichen Oberherrſchaft vereinigter Staat.

(Beſchluß folgt.)


Der Fürſt-Statthalter, General-Feldmarſchall
Paskewitſch, hat unterm 1 d. M. folgende Verord-
nung in Bezug auf die gaͤnzliche Aufloͤſung des
Beſtandes der ehemaligen polniſchen Armee er-
laſſen: “Auf Allerhöchſten Befehl Sr. Kaiſ. Kö-
nigl. Maj. und in Gemäßheit der Beſtimmungen
im 20ſten Artikel des von Sr. Maj. unterm 14
Febr. dem Königreiche Polen huldreichſt verliehe-
nen organiſchen Statuts hinſichtlich der für immer
beſchloſſenen Vereinigung der Kaiſerlichen und König-
lichen Armee in ein einziges Ganzes, mache ich hie-
mit kund: 1) Der Beſtand der ehemaligen polni-
ſchen Armee wird gänzlich aufgelöſt. 2) Die Mili-
tärs niedriger Grade, welche bis zum 29 Nov. 1830
in dieſer Armee dienten, ſo wie diejenigen, welche
im Verlaufe der Jnſurrection von der Regierung
der Aufrührer zum Militärdienſte gezogen wurden,
ſollen, in Folge des in einer zugleich mit gegenwär-
tiger Verfügung erlaſſenen beſonderen Verordnung
kundgethanen Allerhöchſten Willens, in die Regimen-
ter der Armee Sr. Maj. eintreten. 3) Die Offi-
ciere aller Grade, welche in den Reihen der Jnſur-
genten dienten, ſowohl diejenigen, welche mit den
Waffen in der Hand gefangen genommen wurden
oder dieſelben nach der Einnahme von Warſchau im
Königreiche Polen niederlegten, als auch diejeni-
gen, welchen Se. Maj. der Kaiſer und König in
Seiner Huld Allergnädigſt die Rückkehr aus den be-
nachbarten Reichen in ihr Vaterland zu erlauben
geruhte, ferner die Beamten der ehemaligen polni-
ſchen Armee und der Kriegs-Commiſſion, welche an
dem Aufſtande Theil nahmen, erhalten Dienſt-Ent-
laſſungs-Zeugniſſe; bis dahin jedoch, wo ihnen die-
ſelben ausgeſtellt werden, verbleiben ſie unter der
Aufſicht des Generalſtabes der activen Armee und
genießen den Schutz der ruſſiſchen Militär-Geſetze,
ſo wie ſie im Falle eines Vergehens eben dieſen Ge-
ſetzen unterworfen ſind. 4) Die erwähnte Entlaſ-
ſung der Officiere und Beamten der ehemaligen pol-
niſchen Armee geſtattet ihnen nicht länger, die Uni-
form zu tragen oder eine Penſion nach den in dieſer
Hinſicht im Königreiche Polen beſtehenden Geſetzen
zu beziehen; jedoch mit Rückſicht auf ihre traurige
Lage iſt ſowohl für ſie als für ihre hinterbliebenen
Wittwen und Waiſen, nach den von Sr. Kaiſerl.
Königl. Maj. beſtätigten Grundſätzen, welche ich
in der Verordnung vom 27 Dec. 1831 zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht habe, von Seiten der Re-
gierung eine dreijährige Geldunterſtützung beſtimmt
worden. 5) Gegenwärtige Verordnung bezieht ſich

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="jPoliticalNews">
          <div xml:id="ar010" type="jArticle">
            <p><pb facs="#f0004" n="[4]"/><cb/>
Fel&#x017F;en-Eiland wohl,                             wo man Alt-Englands Roth<lb/>
und die Händel der Welt mit Wärme und doch                             mit<lb/>
männlicher Ruhe, mit Ehrfurcht vor dem Gegen-<lb/>
&#x017F;tande                             und mit Kenntniß de&#x017F;&#x017F;elben, mit                             recht&#x017F;chaffe-<lb/>
nem Jntere&#x017F;&#x017F;e an der Sache und                             mit frommer Scheu<lb/>
vor dem hi&#x017F;tori&#x017F;chen Rechte berathen                             &#x017F;teht. Der müde<lb/>
Gei&#x017F;t des politi&#x017F;chen                             Beobachters darf hier ausru-<lb/>
hen, er hat &#x017F;ichern Boden,                             Ankergrund. Verge&#x017F;&#x017F;en<lb/>
auch zu Zeiten einige Redner die                             der Würde jenes<lb/>
Orts angeme&#x017F;&#x017F;ene Sprache der Wahrheit,                             der Un-<lb/>
parteilichkeit, des Rechts und des höch&#x017F;ten                             An&#x017F;tan-<lb/>
des, das Parlament von England geht                             &#x017F;chuldlos<lb/>
durch die Reihen der Schuldigen. Denn nur                             Per-<lb/>
&#x017F;onen gilt der Ruf zur Ordnung. Ob die&#x017F;en                             Ruf<lb/>
Hr. <hi rendition="#fr">Cutlar Fergu&#x017F;&#x017F;on</hi> in                             &#x017F;einer Rede gegen die<lb/>
&#x201C;furcht&#x017F;ame&#x201D;                             Politik Englands (am 18 April) ver-<lb/>
dient, la&#x017F;&#x017F;en wir                             gern dahinge&#x017F;tellt. Da er &#x017F;ich aber<lb/>
auch in das                             Politi&#x017F;iren über die polni&#x017F;chen                             Rechts-<lb/>
verhältni&#x017F;&#x017F;e eingela&#x017F;&#x017F;en hat,                             &#x017F;o &#x017F;ind wir ihm hier mit<lb/>
lebhaftem                             Jntere&#x017F;&#x017F;e gefolgt. Jedoch überra&#x017F;cht wur-<lb/>
den                             wir, zu bemerken, daß dem ehrenwerthen Par-<lb/>
lamentsredner &#x017F;o                             oft der rechte Thatbe&#x017F;tand und in-<lb/>
nere Zu&#x017F;ammenhang                             der Begebenheiten, auf welche<lb/>
er &#x017F;eine Rai&#x017F;onnements                             gebaut, entgangen war.<lb/>
Natürlich mußte er aus irrigen                             Prämi&#x017F;&#x017F;en irrige<lb/>
Schlü&#x017F;&#x017F;e ziehen; aber                             Schade i&#x017F;t es um den Enthu-<lb/>
&#x017F;iasmus, mit welchem er                             &#x017F;einen Jrrgarten illuminirt<lb/>
hat. Ein kleiner Nachtrag zu                             jener Rede i&#x017F;t daher<lb/>
zeit- und zweckgemäß. Denn                             zunäch&#x017F;t kommt es ja<lb/>
bei Beurtheilung ge&#x017F;chichtlicher                             Ereigni&#x017F;&#x017F;e auf die<lb/>
einfache Wahrheit der                             ge&#x017F;chichtlichen Notizen, auf<lb/>
das, was ge&#x017F;chehen                             i&#x017F;t, an. Zum Ueberfluß bemer-<lb/>
ken wir, daß auch un&#x017F;er                             Vaterland weder Rußland<lb/>
noch Polen i&#x017F;t, und es uns um kein                             parlamentari-<lb/>
&#x017F;ches <hi rendition="#fr">Ueberreden</hi> zu                             thun i&#x017F;t. Denn nicht die Per-<lb/>
&#x017F;on, &#x017F;ondern die                             That&#x017F;ache &#x017F;oll reden und <hi rendition="#fr">u&#x0364;berzeu-<lb/>
gen.</hi> &#x2014; Als Verbündeter Napoleons                             war das Her-<lb/>
zogthum War&#x017F;chau 1812 mit Rußland im                             Kriege<lb/>
begriffen. Es wurde vom Kai&#x017F;er <hi rendition="#fr">Alexander</hi> erobert<lb/>
und &#x017F;eit dem Januar 1813 bis zum                             endlichen Frie-<lb/>
dens-Ab&#x017F;chluß auf                             ru&#x017F;&#x017F;i&#x017F;che Ko&#x017F;ten verwaltet, weswe-<lb/>
gen                             Preußen von Rußland eine Ent&#x017F;chädigung von<lb/>
beinahe 5 Mill.                             Gulden erhielt. Auf dem zu&#x017F;am-<lb/>
mengetretenen Wiener                             Congre&#x017F;&#x017F;e war es Kai&#x017F;er <hi rendition="#fr">Alexan-<lb/>
der,</hi> und die&#x017F;er Monarch allein, welcher bei                             den ver-<lb/>
&#x017F;ammelten Mächten auf eine Wiederher&#x017F;tellung                             des<lb/>
Königreichs Polen, &#x017F;o weit &#x017F;ich die&#x017F;elbe                             reali&#x017F;iren<lb/>
ließ, antrug. England und Frankreich                             forderten<lb/>
eine völlige Wiederher&#x017F;tellung Polens vom J.                             1772<lb/>
oder eine gänzliche Unterdrückung die&#x017F;es                             Staats.<lb/>
Oe&#x017F;terreich und Preußen prote&#x017F;tirten gegen                             jede Her-<lb/>
&#x017F;tellung eines Königreichs Polen, gemäß den                             gehei-<lb/>
men Zu&#x017F;atz-Artikeln des letzten                             Theilungs-Vertrags,<lb/>
welche &#x017F;ich die theilenden Mächte                             gegen&#x017F;eitig garan-<lb/>
tirt hätten. Man &#x017F;tritt &#x017F;ich                             darüber, als Napoleon<lb/>
bei Cannes landete und die&#x017F;e Landung                             die Zu&#x017F;tim-<lb/>
mung &#x017F;ämmtlicher Mächte zur <hi rendition="#fr">theilwei&#x017F;en</hi> Wieder-<lb/>
her&#x017F;tellung Polens, als ein Rußland vereinigtes                             Kö-<lb/>
nigreich, zur Folge hatte. Damals erkannte auch<lb/>
England, wie                             Hr. <hi rendition="#fr">Hume</hi> in der Debatte des 18<lb/>
Aprils                             &#x017F;ehr richtig bemerkte, die <hi rendition="#fr">Theilung</hi> Polens<lb/>
zum er&#x017F;ten Male &#x017F;örmlich als ein                             völkerrechtlich ge-<lb/>
wordenes Factum an. Nach die&#x017F;er                             feierlichen Ein-<lb/>
willigung und Anerkennung <hi rendition="#fr">aller</hi> europäi&#x017F;chen Staa-<lb/>
ten wurde in der <hi rendition="#aq">Acte finale</hi> vom 9 Juni 1815 das<lb/><hi rendition="#fr">Herzogthum War&#x017F;chau,</hi> mit Ausnahme                             einiger<lb/>
Provinzen, zu dem Königreiche Polen erhoben,                             und<lb/>
die&#x017F;es &#x017F;ollte als &#x017F;olches fortan <hi rendition="#fr">unaba&#x0364;nderlich</hi> (<hi rendition="#aq">inva-<lb/><cb/>
riablement,</hi> nach dem                             preußi&#x017F;chen Original <hi rendition="#aq">irré-<lb/>
vocablement</hi>) mit Rußland vereinigt                             &#x017F;eyn und be-<lb/>
&#x017F;tehen, nur aber eine be&#x017F;ondere                             Admini&#x017F;tration <hi rendition="#aq">(une<lb/>
administration                                 distincte)</hi> erhalten. Außer                             die&#x017F;en<lb/>
Be&#x017F;timmungen wurde allen Bewohnern des                             Polens<lb/>
vom J. 1772 von den drei Regierungen eine                             Reprä-<lb/>
&#x017F;entation und &#x017F;olche                             National-Jn&#x017F;titutionen ver-<lb/>
heißen, wie &#x017F;ie ihnen                             jedes Gouvernement für nütz-<lb/>
lich und angeme&#x017F;&#x017F;en                             erachten würde. Das i&#x017F;t es,<lb/>
was der Wiener Congreß über                             Polen, mit Aus-<lb/>
nahme der Republik Krakau, ordnete,                             nieder&#x017F;chrieb<lb/>
und garantirte, und nichts weiter.                             Solcherwei&#x017F;e<lb/>
wurde das durch den Congreß <hi rendition="#fr">neuge&#x017F;chaffene</hi> König-<lb/>
reich Polen kein <hi rendition="#aq">état mi-souverain,</hi> &#x017F;ondern ein                             in-<lb/>
dividuell unabhängiger, nur mit Rußland unter                             einer<lb/>
gemein&#x017F;chaftlichen Oberherr&#x017F;chaft vereinigter                             Staat.</p><lb/>
            <p>
              <ref target="/nn_hamburgischer04_1832/ar005"> <hi rendition="#et">(Be&#x017F;chluß folgt.)</hi> </ref>
            </p>
          </div><lb/>
          <div type="jArticle">
            <dateline> <hi rendition="#c"><hi rendition="#fr">War&#x017F;chau,</hi> den 27                                 Mai.</hi> </dateline><lb/>
            <p>Der Für&#x017F;t-Statthalter,                             General-Feldmar&#x017F;chall<lb/>
Paskewit&#x017F;ch, hat unterm 1 d. M.                             folgende Verord-<lb/>
nung in Bezug auf die <hi rendition="#fr">ga&#x0364;nzliche Auflo&#x0364;&#x017F;ung</hi> des<lb/>
Be&#x017F;tandes der ehemaligen <hi rendition="#fr">polni&#x017F;chen Armee</hi> er-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en:                             &#x201C;Auf Allerhöch&#x017F;ten Befehl Sr. Kai&#x017F;. Kö-<lb/>
nigl.                             Maj. und in Gemäßheit der Be&#x017F;timmungen<lb/>
im 20&#x017F;ten                             Artikel des von Sr. Maj. unterm 14<lb/>
Febr. dem Königreiche Polen                             huldreich&#x017F;t verliehe-<lb/>
nen organi&#x017F;chen Statuts                             hin&#x017F;ichtlich der für immer<lb/>
be&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen                             Vereinigung der Kai&#x017F;erlichen und König-<lb/>
lichen Armee in ein                             einziges Ganzes, mache ich hie-<lb/>
mit kund: 1) Der Be&#x017F;tand der                             ehemaligen polni-<lb/>
&#x017F;chen Armee wird gänzlich aufgelö&#x017F;t.                             2) Die Mili-<lb/>
tärs niedriger Grade, welche bis zum 29 Nov.                             1830<lb/>
in die&#x017F;er Armee dienten, &#x017F;o wie diejenigen,                             welche<lb/>
im Verlaufe der Jn&#x017F;urrection von der Regierung<lb/>
der                             Aufrührer zum Militärdien&#x017F;te gezogen wurden,<lb/>
&#x017F;ollen,                             in Folge des in einer zugleich mit gegenwär-<lb/>
tiger Verfügung                             erla&#x017F;&#x017F;enen be&#x017F;onderen Verordnung<lb/>
kundgethanen                             Allerhöch&#x017F;ten Willens, in die Regimen-<lb/>
ter der Armee Sr. Maj.                             eintreten. 3) Die Offi-<lb/>
ciere aller Grade, welche in den Reihen der                             Jn&#x017F;ur-<lb/>
genten dienten, &#x017F;owohl diejenigen, welche mit                             den<lb/>
Waffen in der Hand gefangen genommen wurden<lb/>
oder                             die&#x017F;elben nach der Einnahme von War&#x017F;chau                             im<lb/>
Königreiche Polen niederlegten, als auch diejeni-<lb/>
gen,                             welchen Se. Maj. der Kai&#x017F;er und König in<lb/>
Seiner Huld                             Allergnädig&#x017F;t die Rückkehr aus den be-<lb/>
nachbarten Reichen in                             ihr Vaterland zu erlauben<lb/>
geruhte, ferner die Beamten der ehemaligen                             polni-<lb/>
&#x017F;chen Armee und der Kriegs-Commi&#x017F;&#x017F;ion,                             welche an<lb/>
dem Auf&#x017F;tande Theil nahmen, erhalten                             Dien&#x017F;t-Ent-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ungs-Zeugni&#x017F;&#x017F;e;                             bis dahin jedoch, wo ihnen die-<lb/>
&#x017F;elben ausge&#x017F;tellt                             werden, verbleiben &#x017F;ie unter der<lb/>
Auf&#x017F;icht des                             General&#x017F;tabes der activen Armee und<lb/>
genießen den Schutz der                             ru&#x017F;&#x017F;i&#x017F;chen Militär-Ge&#x017F;etze,<lb/>
&#x017F;o                             wie &#x017F;ie im Falle eines Vergehens eben die&#x017F;en                             Ge-<lb/>
&#x017F;etzen unterworfen &#x017F;ind. 4) Die erwähnte                             Entla&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ung der Officiere und Beamten der ehemaligen                             pol-<lb/>
ni&#x017F;chen Armee ge&#x017F;tattet ihnen nicht länger, die                             Uni-<lb/>
form zu tragen oder eine Pen&#x017F;ion nach den in                             die&#x017F;er<lb/>
Hin&#x017F;icht im Königreiche Polen                             be&#x017F;tehenden Ge&#x017F;etzen<lb/>
zu beziehen; jedoch mit                             Rück&#x017F;icht auf ihre traurige<lb/>
Lage i&#x017F;t &#x017F;owohl für                             &#x017F;ie als für ihre hinterbliebenen<lb/>
Wittwen und Wai&#x017F;en,                             nach den von Sr. Kai&#x017F;erl.<lb/>
Königl. Maj. be&#x017F;tätigten                             Grund&#x017F;ätzen, welche ich<lb/>
in der Verordnung vom 27 Dec. 1831                             zur öffentli-<lb/>
chen Kenntniß gebracht habe, von Seiten der                             Re-<lb/>
gierung eine dreijährige Geldunter&#x017F;tützung                             be&#x017F;timmt<lb/>
worden. 5) Gegenwärtige Verordnung bezieht                                 &#x017F;ich<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[4]/0004] Felſen-Eiland wohl, wo man Alt-Englands Roth und die Händel der Welt mit Wärme und doch mit männlicher Ruhe, mit Ehrfurcht vor dem Gegen- ſtande und mit Kenntniß deſſelben, mit rechtſchaffe- nem Jntereſſe an der Sache und mit frommer Scheu vor dem hiſtoriſchen Rechte berathen ſteht. Der müde Geiſt des politiſchen Beobachters darf hier ausru- hen, er hat ſichern Boden, Ankergrund. Vergeſſen auch zu Zeiten einige Redner die der Würde jenes Orts angemeſſene Sprache der Wahrheit, der Un- parteilichkeit, des Rechts und des höchſten Anſtan- des, das Parlament von England geht ſchuldlos durch die Reihen der Schuldigen. Denn nur Per- ſonen gilt der Ruf zur Ordnung. Ob dieſen Ruf Hr. Cutlar Ferguſſon in ſeiner Rede gegen die “furchtſame” Politik Englands (am 18 April) ver- dient, laſſen wir gern dahingeſtellt. Da er ſich aber auch in das Politiſiren über die polniſchen Rechts- verhältniſſe eingelaſſen hat, ſo ſind wir ihm hier mit lebhaftem Jntereſſe gefolgt. Jedoch überraſcht wur- den wir, zu bemerken, daß dem ehrenwerthen Par- lamentsredner ſo oft der rechte Thatbeſtand und in- nere Zuſammenhang der Begebenheiten, auf welche er ſeine Raiſonnements gebaut, entgangen war. Natürlich mußte er aus irrigen Prämiſſen irrige Schlüſſe ziehen; aber Schade iſt es um den Enthu- ſiasmus, mit welchem er ſeinen Jrrgarten illuminirt hat. Ein kleiner Nachtrag zu jener Rede iſt daher zeit- und zweckgemäß. Denn zunächſt kommt es ja bei Beurtheilung geſchichtlicher Ereigniſſe auf die einfache Wahrheit der geſchichtlichen Notizen, auf das, was geſchehen iſt, an. Zum Ueberfluß bemer- ken wir, daß auch unſer Vaterland weder Rußland noch Polen iſt, und es uns um kein parlamentari- ſches Ueberreden zu thun iſt. Denn nicht die Per- ſon, ſondern die Thatſache ſoll reden und uͤberzeu- gen. — Als Verbündeter Napoleons war das Her- zogthum Warſchau 1812 mit Rußland im Kriege begriffen. Es wurde vom Kaiſer Alexander erobert und ſeit dem Januar 1813 bis zum endlichen Frie- dens-Abſchluß auf ruſſiſche Koſten verwaltet, weswe- gen Preußen von Rußland eine Entſchädigung von beinahe 5 Mill. Gulden erhielt. Auf dem zuſam- mengetretenen Wiener Congreſſe war es Kaiſer Alexan- der, und dieſer Monarch allein, welcher bei den ver- ſammelten Mächten auf eine Wiederherſtellung des Königreichs Polen, ſo weit ſich dieſelbe realiſiren ließ, antrug. England und Frankreich forderten eine völlige Wiederherſtellung Polens vom J. 1772 oder eine gänzliche Unterdrückung dieſes Staats. Oeſterreich und Preußen proteſtirten gegen jede Her- ſtellung eines Königreichs Polen, gemäß den gehei- men Zuſatz-Artikeln des letzten Theilungs-Vertrags, welche ſich die theilenden Mächte gegenſeitig garan- tirt hätten. Man ſtritt ſich darüber, als Napoleon bei Cannes landete und dieſe Landung die Zuſtim- mung ſämmtlicher Mächte zur theilweiſen Wieder- herſtellung Polens, als ein Rußland vereinigtes Kö- nigreich, zur Folge hatte. Damals erkannte auch England, wie Hr. Hume in der Debatte des 18 Aprils ſehr richtig bemerkte, die Theilung Polens zum erſten Male ſörmlich als ein völkerrechtlich ge- wordenes Factum an. Nach dieſer feierlichen Ein- willigung und Anerkennung aller europäiſchen Staa- ten wurde in der Acte finale vom 9 Juni 1815 das Herzogthum Warſchau, mit Ausnahme einiger Provinzen, zu dem Königreiche Polen erhoben, und dieſes ſollte als ſolches fortan unabaͤnderlich (inva- riablement, nach dem preußiſchen Original irré- vocablement) mit Rußland vereinigt ſeyn und be- ſtehen, nur aber eine beſondere Adminiſtration (une administration distincte) erhalten. Außer dieſen Beſtimmungen wurde allen Bewohnern des Polens vom J. 1772 von den drei Regierungen eine Reprä- ſentation und ſolche National-Jnſtitutionen ver- heißen, wie ſie ihnen jedes Gouvernement für nütz- lich und angemeſſen erachten würde. Das iſt es, was der Wiener Congreß über Polen, mit Aus- nahme der Republik Krakau, ordnete, niederſchrieb und garantirte, und nichts weiter. Solcherweiſe wurde das durch den Congreß neugeſchaffene König- reich Polen kein état mi-souverain, ſondern ein in- dividuell unabhängiger, nur mit Rußland unter einer gemeinſchaftlichen Oberherrſchaft vereinigter Staat. (Beſchluß folgt.) Warſchau, den 27 Mai. Der Fürſt-Statthalter, General-Feldmarſchall Paskewitſch, hat unterm 1 d. M. folgende Verord- nung in Bezug auf die gaͤnzliche Aufloͤſung des Beſtandes der ehemaligen polniſchen Armee er- laſſen: “Auf Allerhöchſten Befehl Sr. Kaiſ. Kö- nigl. Maj. und in Gemäßheit der Beſtimmungen im 20ſten Artikel des von Sr. Maj. unterm 14 Febr. dem Königreiche Polen huldreichſt verliehe- nen organiſchen Statuts hinſichtlich der für immer beſchloſſenen Vereinigung der Kaiſerlichen und König- lichen Armee in ein einziges Ganzes, mache ich hie- mit kund: 1) Der Beſtand der ehemaligen polni- ſchen Armee wird gänzlich aufgelöſt. 2) Die Mili- tärs niedriger Grade, welche bis zum 29 Nov. 1830 in dieſer Armee dienten, ſo wie diejenigen, welche im Verlaufe der Jnſurrection von der Regierung der Aufrührer zum Militärdienſte gezogen wurden, ſollen, in Folge des in einer zugleich mit gegenwär- tiger Verfügung erlaſſenen beſonderen Verordnung kundgethanen Allerhöchſten Willens, in die Regimen- ter der Armee Sr. Maj. eintreten. 3) Die Offi- ciere aller Grade, welche in den Reihen der Jnſur- genten dienten, ſowohl diejenigen, welche mit den Waffen in der Hand gefangen genommen wurden oder dieſelben nach der Einnahme von Warſchau im Königreiche Polen niederlegten, als auch diejeni- gen, welchen Se. Maj. der Kaiſer und König in Seiner Huld Allergnädigſt die Rückkehr aus den be- nachbarten Reichen in ihr Vaterland zu erlauben geruhte, ferner die Beamten der ehemaligen polni- ſchen Armee und der Kriegs-Commiſſion, welche an dem Aufſtande Theil nahmen, erhalten Dienſt-Ent- laſſungs-Zeugniſſe; bis dahin jedoch, wo ihnen die- ſelben ausgeſtellt werden, verbleiben ſie unter der Aufſicht des Generalſtabes der activen Armee und genießen den Schutz der ruſſiſchen Militär-Geſetze, ſo wie ſie im Falle eines Vergehens eben dieſen Ge- ſetzen unterworfen ſind. 4) Die erwähnte Entlaſ- ſung der Officiere und Beamten der ehemaligen pol- niſchen Armee geſtattet ihnen nicht länger, die Uni- form zu tragen oder eine Penſion nach den in dieſer Hinſicht im Königreiche Polen beſtehenden Geſetzen zu beziehen; jedoch mit Rückſicht auf ihre traurige Lage iſt ſowohl für ſie als für ihre hinterbliebenen Wittwen und Waiſen, nach den von Sr. Kaiſerl. Königl. Maj. beſtätigten Grundſätzen, welche ich in der Verordnung vom 27 Dec. 1831 zur öffentli- chen Kenntniß gebracht habe, von Seiten der Re- gierung eine dreijährige Geldunterſtützung beſtimmt worden. 5) Gegenwärtige Verordnung bezieht ſich

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Britt-Marie Schuster, Manuel Wille, Arnika Lutz: Bereitstellung der Texttranskription. (2014-09-26T13:06:02Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): wie Vorlage; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: wie Vorlage; Vokale mit übergest. e: wie Vorlage; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1310406_1832
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1310406_1832/4
Zitationshilfe: Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 131, Hamburg, 4. Juni 1832, S. [4]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1310406_1832/4>, abgerufen am 21.11.2024.