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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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mit den Lehrern ihrer Parochie ausführlich besprechen und ihnen bei
der Ausführung gern mit ihrem Rath zur Seite stehen werden.

Die Herren Superintendenten und Schulinspectoren beauftragen
wir noch besonders, bis zum 31. December k. J., auf Grund der von
Ihren Herren Diöcesanen zu erfordernden Specialberichte, bei uns
anzuzeigen,
in welcher Art die obigen Andeutungen von den Lehrern Ihres
Aufsichtskreises benutzt worden, in welchen Schulen die Erfolge
bereits merklich geworden sind, welche Hindernisse bei einzelnen
Schulen der Einführung einer bessern Methode des Sprachun-
terrichts entgegen stehen und was zur Beseitigung derselben
geschehen kann.

Da es manchen Geistlichen und Lehrern wünschenswerth sein
möchte, von diesen Andeutungen einen besondern Abdruck zu besitzen,
so werden wir dafür Sorge tragen, daß dieselben im Wege des Buch-
handels bezogen werden können. Wir sehen deshalb einer Anzeige,
wie viele Abdrücke für Lehrer Ihres Aufsichtskreises begehrt werden,
binnen sechs Wochen entgegen.

29. Circ.-Rescr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr.
die Beförderung von Fortbildungsschulen für die aus der Elementar-
schule entlassene Jugend. (s. Anhang. Nr. 41.)


II. Verordnungen über Töchterschulen.

1. Publ. v. 26. Juni 1811., mitgetheilt durch das Rescript
v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Ver-
waltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schul-
deputationen in den Städten.

(Extractweise.)

Bei der Aufsicht über die Töchterschulen werden die Schuldepu-
tationen die verständigsten und achtbarsten Frauen aus den verschiedenen
Ständen zu Rathe ziehen, ihnen wesentlichen Antheil an Schulbesuchen,

mit den Lehrern ihrer Parochie ausführlich beſprechen und ihnen bei
der Ausführung gern mit ihrem Rath zur Seite ſtehen werden.

Die Herren Superintendenten und Schulinſpectoren beauftragen
wir noch beſonders, bis zum 31. December k. J., auf Grund der von
Ihren Herren Diöceſanen zu erfordernden Specialberichte, bei uns
anzuzeigen,
in welcher Art die obigen Andeutungen von den Lehrern Ihres
Aufſichtskreiſes benutzt worden, in welchen Schulen die Erfolge
bereits merklich geworden ſind, welche Hinderniſſe bei einzelnen
Schulen der Einführung einer beſſern Methode des Sprachun-
terrichts entgegen ſtehen und was zur Beſeitigung derſelben
geſchehen kann.

Da es manchen Geiſtlichen und Lehrern wünſchenswerth ſein
möchte, von dieſen Andeutungen einen beſondern Abdruck zu beſitzen,
ſo werden wir dafür Sorge tragen, daß dieſelben im Wege des Buch-
handels bezogen werden können. Wir ſehen deshalb einer Anzeige,
wie viele Abdrücke für Lehrer Ihres Aufſichtskreiſes begehrt werden,
binnen ſechs Wochen entgegen.

29. Circ.-Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr.
die Beförderung von Fortbildungsſchulen für die aus der Elementar-
ſchule entlaſſene Jugend. (ſ. Anhang. Nr. 41.)


II. Verordnungen über Töchterſchulen.

1. Publ. v. 26. Juni 1811., mitgetheilt durch das Reſcript
v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Ver-
waltung der Schulangelegenheiten und die dafür beſtehenden Schul-
deputationen in den Städten.

(Extractweiſe.)

Bei der Aufſicht über die Töchterſchulen werden die Schuldepu-
tationen die verſtändigſten und achtbarſten Frauen aus den verſchiedenen
Ständen zu Rathe ziehen, ihnen weſentlichen Antheil an Schulbeſuchen,

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[187/0201] mit den Lehrern ihrer Parochie ausführlich beſprechen und ihnen bei der Ausführung gern mit ihrem Rath zur Seite ſtehen werden. Die Herren Superintendenten und Schulinſpectoren beauftragen wir noch beſonders, bis zum 31. December k. J., auf Grund der von Ihren Herren Diöceſanen zu erfordernden Specialberichte, bei uns anzuzeigen, in welcher Art die obigen Andeutungen von den Lehrern Ihres Aufſichtskreiſes benutzt worden, in welchen Schulen die Erfolge bereits merklich geworden ſind, welche Hinderniſſe bei einzelnen Schulen der Einführung einer beſſern Methode des Sprachun- terrichts entgegen ſtehen und was zur Beſeitigung derſelben geſchehen kann. Da es manchen Geiſtlichen und Lehrern wünſchenswerth ſein möchte, von dieſen Andeutungen einen beſondern Abdruck zu beſitzen, ſo werden wir dafür Sorge tragen, daß dieſelben im Wege des Buch- handels bezogen werden können. Wir ſehen deshalb einer Anzeige, wie viele Abdrücke für Lehrer Ihres Aufſichtskreiſes begehrt werden, binnen ſechs Wochen entgegen. 29. Circ.-Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beförderung von Fortbildungsſchulen für die aus der Elementar- ſchule entlaſſene Jugend. (ſ. Anhang. Nr. 41.) II. Verordnungen über Töchterſchulen. 1. Publ. v. 26. Juni 1811., mitgetheilt durch das Reſcript v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Ver- waltung der Schulangelegenheiten und die dafür beſtehenden Schul- deputationen in den Städten. (Extractweiſe.) Bei der Aufſicht über die Töchterſchulen werden die Schuldepu- tationen die verſtändigſten und achtbarſten Frauen aus den verſchiedenen Ständen zu Rathe ziehen, ihnen weſentlichen Antheil an Schulbeſuchen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/201>, abgerufen am 21.11.2024.