Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweisung geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weise für die Ver- besserung der weiblichen Erziehung zu interessiren suchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbesuchen nicht immer dieselben Frauen einladen, sondern können darin abwechseln; die Specialaufsicht über einzelne Mädchenschulen dürfen sie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen, und sie zu Mitvorsteherinnen derselben ernennen.
2. Rescript v. 30. August 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92. 557.), betr. die Unterweisung in Handarbeiten in den Volksschulen (s. Abthl. 3. I. Nr. 11.)
3. Landtagsabschied für die preuß. Provinzialstände vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)
(Extractweise.)
D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerksamkeit, welche Unsere getreuen Stände auf die Bildung des weiblichen Geschlechtes gerichtet haben, gern anerkennen, so erscheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein so dringendes Be- dürfniß, daß der Antrag auf Unterstützung derselben von Seiten des Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre- rinnen für Elementarschulen unsere Fürsorge noch immer in Anspruch nimmt.
4. Rescript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 714.), betr. die Erstattung der Wittwencassenbeiträge für Lehrer an städtischen Töchterschulen.
5. Cab.-O. v. 10. Juni 1834., Instruction v. 31. Decbr. 1839. und Circ.-Rescr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen, Privaterziehungsanstalten und Pri- vatlehrer, so wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. (s. Anhang Nr. 31.)
6. Rescript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr. die Beaufsichtigung der Unterrichtsanstalten für junge Mädchen in Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs- stücken.
Die Königl. Regierung ist bereits von dem Herrn Minister der
Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweiſung geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weiſe für die Ver- beſſerung der weiblichen Erziehung zu intereſſiren ſuchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer dieſelben Frauen einladen, ſondern können darin abwechſeln; die Specialaufſicht über einzelne Mädchenſchulen dürfen ſie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen, und ſie zu Mitvorſteherinnen derſelben ernennen.
2. Reſcript v. 30. Auguſt 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92. 557.), betr. die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volksſchulen (ſ. Abthl. 3. I. Nr. 11.)
3. Landtagsabſchied für die preuß. Provinzialſtände vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)
(Extractweiſe.)
D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerkſamkeit, welche Unſere getreuen Stände auf die Bildung des weiblichen Geſchlechtes gerichtet haben, gern anerkennen, ſo erſcheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein ſo dringendes Be- dürfniß, daß der Antrag auf Unterſtützung derſelben von Seiten des Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre- rinnen für Elementarſchulen unſere Fürſorge noch immer in Anſpruch nimmt.
4. Reſcript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 714.), betr. die Erſtattung der Wittwencaſſenbeiträge für Lehrer an ſtädtiſchen Töchterſchulen.
5. Cab.-O. v. 10. Juni 1834., Inſtruction v. 31. Decbr. 1839. und Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die Beaufſichtigung der Privatſchulen, Privaterziehungsanſtalten und Pri- vatlehrer, ſo wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. (ſ. Anhang Nr. 31.)
6. Reſcript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr. die Beaufſichtigung der Unterrichtsanſtalten für junge Mädchen in Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs- ſtücken.
Die Königl. Regierung iſt bereits von dem Herrn Miniſter der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0202"n="188"/>
Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweiſung<lb/>
geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weiſe für die Ver-<lb/>
beſſerung der weiblichen Erziehung zu intereſſiren ſuchen. Sie dürfen<lb/>
deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer dieſelben Frauen einladen,<lb/>ſondern können darin abwechſeln; die Specialaufſicht über einzelne<lb/>
Mädchenſchulen dürfen ſie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer<lb/>
für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen,<lb/>
und ſie zu Mitvorſteherinnen derſelben ernennen.</p><lb/><p>2. <hirendition="#g">Reſcript</hi> v. 30. Auguſt 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92.<lb/>
557.), betr. die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volksſchulen<lb/>
(ſ. Abthl. 3. <hirendition="#aq">I.</hi> Nr. 11.)</p><lb/><p>3. <hirendition="#g">Landtagsabſchied für die preuß. Provinzialſtände</hi><lb/>
vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)</p><lb/><p><hirendition="#c"><hirendition="#g">(Extractweiſe.)</hi></hi></p><lb/><p><hirendition="#aq">D.</hi> 12. Wiewohl Wir die Aufmerkſamkeit, welche Unſere getreuen<lb/>
Stände auf die Bildung des weiblichen Geſchlechtes gerichtet haben,<lb/>
gern anerkennen, ſo erſcheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von<lb/>
Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den<lb/>
größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein ſo dringendes Be-<lb/>
dürfniß, daß der Antrag auf Unterſtützung derſelben von Seiten des<lb/>
Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht<lb/>
hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre-<lb/>
rinnen für Elementarſchulen unſere Fürſorge noch immer in Anſpruch<lb/>
nimmt.</p><lb/><p>4. <hirendition="#g">Reſcript</hi> vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19.<lb/>
S. 714.), betr. die Erſtattung der Wittwencaſſenbeiträge für Lehrer<lb/>
an ſtädtiſchen Töchterſchulen.</p><lb/><p>5. <hirendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 10. Juni 1834., <hirendition="#g">Inſtruction</hi> v. 31. Decbr. 1839.<lb/>
und <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die<lb/>
Beaufſichtigung der Privatſchulen, Privaterziehungsanſtalten und Pri-<lb/>
vatlehrer, ſo wie der Hauslehrer, Erzieher und <hirendition="#g">Erzieherinnen</hi>.<lb/>
(ſ. Anhang Nr. 31.)</p><lb/><p>6. <hirendition="#g">Reſcript</hi> v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr.<lb/>
die Beaufſichtigung der Unterrichtsanſtalten für junge Mädchen in<lb/>
Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs-<lb/>ſtücken.</p><lb/><p>Die Königl. Regierung iſt bereits von dem Herrn Miniſter der<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[188/0202]
Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweiſung
geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weiſe für die Ver-
beſſerung der weiblichen Erziehung zu intereſſiren ſuchen. Sie dürfen
deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer dieſelben Frauen einladen,
ſondern können darin abwechſeln; die Specialaufſicht über einzelne
Mädchenſchulen dürfen ſie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer
für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen,
und ſie zu Mitvorſteherinnen derſelben ernennen.
2. Reſcript v. 30. Auguſt 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92.
557.), betr. die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volksſchulen
(ſ. Abthl. 3. I. Nr. 11.)
3. Landtagsabſchied für die preuß. Provinzialſtände
vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)
(Extractweiſe.)
D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerkſamkeit, welche Unſere getreuen
Stände auf die Bildung des weiblichen Geſchlechtes gerichtet haben,
gern anerkennen, ſo erſcheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von
Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den
größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein ſo dringendes Be-
dürfniß, daß der Antrag auf Unterſtützung derſelben von Seiten des
Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht
hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre-
rinnen für Elementarſchulen unſere Fürſorge noch immer in Anſpruch
nimmt.
4. Reſcript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19.
S. 714.), betr. die Erſtattung der Wittwencaſſenbeiträge für Lehrer
an ſtädtiſchen Töchterſchulen.
5. Cab.-O. v. 10. Juni 1834., Inſtruction v. 31. Decbr. 1839.
und Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die
Beaufſichtigung der Privatſchulen, Privaterziehungsanſtalten und Pri-
vatlehrer, ſo wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.
(ſ. Anhang Nr. 31.)
6. Reſcript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr.
die Beaufſichtigung der Unterrichtsanſtalten für junge Mädchen in
Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs-
ſtücken.
Die Königl. Regierung iſt bereits von dem Herrn Miniſter der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/202>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.