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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. §. 72.
jetzt dauern einige derſelben fort. 1 Ueblicher ſind aber h.
z. T. ſpecielle Hypothekbeſtellungen an einzelnen Staatsgütern,
Renten und Einkünften zu Gunſten der Staatsgläubiger, wo-
bei, wenn ſie privatrechtliche Wirkſamkeit haben ſollen, die
Geſetze des Landes zu beobachten ſind. Außerdem wird je-
doch überhaupt jede Schuld, die für ein gewiſſes Land, oder
einen Theil deſſelben ausdrücklich oder durch eine nützliche
Verwendung contrahirt worden iſt, als auf dem Ganzen oder
beziehungsweiſe auf dem Theile hypothekariſch haftend (dette
hypothéquée
) im diplomatiſchen Sprachgebrauch behandelt,
obwohl dadurch nur die bleibende Verbindlichkeit des Staa-
tes in ſeiner Geſammtheit oder ſeinem Theile, nicht aber eine
privatrechtliche Hypothek ausgedrückt werden ſoll. 2

Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch
das Privatvermögen der Unterthanen giltig verpfänden könne, iſt
eine Frage des innern Staatsrechts, der Regel nach aber nur im
Fall der Noth
zu bejahen. 3

Verluſt des Staatseigenthums.

72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf

I. an ſolchen Sachen, die ſich blos vorübergehend darin be-
fanden (§. 67.) und nicht occupirt oder ihrer natürlichen
Freiheit wieder überlaſſen worden ſind, mit dem Heraustre-
ten aus dem Territorium;
II. in Anſehung des Staatsgebietes oder einzelner Theile davon
Hal. 1706. rec. 1741. de Neumann in Wolffsf. Jus reale princip. (t. IV.)
III, 3,
400 folg.
1 Z. B. die Verpfändung von Wismar, aus Schwediſch-Pommerſchem Ge-
biet an Meklenburg. — Scheinbar war auch 1768. Corſica von Genua an
Frankreich Pfandweiſe gegeben. Martens Rec. VIII, 1, 229.
2 Unwiderleglich bewieſen von D. Haas, über das Repartitions-Princip der
Staatsſchulden. Bonn 1831. von §. 24 an. Ob aber der R. Dep. h. Schluß
von 1803. beſonders §. 80. darnach zu erklären ſei, iſt eine andere Frage.
Zur Beantwortung der Frage: ob eine Schuld auf ein gewiſſes Land con-
trahirt ſei? vgl. v. Leonhardi, Austrägalverf. S. 640.
3 Groot III, 20, 7., Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro de-
bitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.)
de Neumann in Wolffsf. de part. et contract. Princ. I, 3,
86.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/152>, abgerufen am 24.02.2025.