Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erſtes Buch. §. 74. beſiegen bisher wohl noch kein einziges Volk der Erde bei ernſtemGegenſtreben der Uebrigen vermocht hätte, müßte jene Herrſchaft gewiß allezeit als eine rechtloſe erſcheinen, da ſie den allgemeinen Menſchenrechten zuwider läuft, mit welcher Milde ſie auch immer ausgeübt werden möchte. Das Geſetz des Meeres und ſeiner Be- nutzung wäre nämlich ein allen übrigen Menſchen außer der herr- ſchenden Nation wider Willen aufgedrungenes, rückſichtlich eines Elements, welches den einzigen möglichen Verbindungsweg unter den dadurch ganz getrennten, bewohnten und bewohnbaren Erdthei- len darbietet, folglich auch nicht der freien Begegnung verſchloſſen werden darf; welches ferner in ſeiner ſich ſtets bewegenden Sub- ſtanz und in dem Inhalt derſelben an Fiſchen, Foſſilien und dgl. einen reichen Naturſchatz zu einer gleichartigen Benutzung für alle Menſchen umfaßt, woran kaum für gewiſſe Diſtricte durch Tita- nenarbeit ein ausſchließendes Privateigenthum erlangt werden könnte. Da nun an und für ſich kein Menſch in der natürlichen Herrſchaft eines andern ſteht, ſo bald er ſich zur ſittlichen Selbſtändigkeit des Willens erhoben hat: ſo wird auch das Geſetz eines einzelnen Vol- kes über eine gemeinſame Sache Aller kein verbindliches Geſetz für die Uebrigen ohne deren freie Annahme ſein, vielmehr zu jeder Zeit und mit allen Mitteln bekämpft werden dürfen. Zu allen Zeiten hat ſich auch ein Widerſpruch dagegen erhoben, und es giebt daher nach dem poſitiven Europäiſchen Völkerrecht durchaus keine geſetzliche Oberherrſchaft über das Weltmeer oder deſſen einzelne Theile, ſo fern ſie nur irgend einzelnen Völkern und Individuen zugänglich und nicht entgegenſtehende Zugeſtändniſſe ausdrücklich oder ſtillſchwei- gend gemacht ſind, wozu inbeſondere in Betreff einzelner Waſſerge- biete der gemeinſame Nutzen führen kann, indem man die Schiff- fahrts- und Handels-Intereſſen unter den regulatoriſchen Schutz des nächſtgelegenen Küſtenſtaates ſtellt und ihm eine gewiſſe Geſetz- gebung und Polizeigewalt, oder auch noch größere Rechte, ſo wie gewiſſe Nutzungen, geſtattet, und dafür den Vortheil einer deſto ungehinderteren Benutzung der Gewäſſer genießt. Außerdem fließen auch noch gewiſſe Staatenrechte über beſtimmte Theile des Waſ- ſergebietes ganz von ſelbſt aus der Befugniß der Selbſterhaltung (§. 76.). Dagegen iſt die privative Erwerbung eines auch noch ſo klei- Suche im WerkInformationen zum Werk
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Zitationshilfe: | Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/156>, abgerufen am 24.02.2025. |