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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. §. 74.
beſiegen bisher wohl noch kein einziges Volk der Erde bei ernſtem
Gegenſtreben der Uebrigen vermocht hätte, müßte jene Herrſchaft
gewiß allezeit als eine rechtloſe erſcheinen, da ſie den allgemeinen
Menſchenrechten zuwider läuft, mit welcher Milde ſie auch immer
ausgeübt werden möchte. Das Geſetz des Meeres und ſeiner Be-
nutzung wäre nämlich ein allen übrigen Menſchen außer der herr-
ſchenden Nation wider Willen aufgedrungenes, rückſichtlich eines
Elements, welches den einzigen möglichen Verbindungsweg unter
den dadurch ganz getrennten, bewohnten und bewohnbaren Erdthei-
len darbietet, folglich auch nicht der freien Begegnung verſchloſſen
werden darf; welches ferner in ſeiner ſich ſtets bewegenden Sub-
ſtanz und in dem Inhalt derſelben an Fiſchen, Foſſilien und dgl.
einen reichen Naturſchatz zu einer gleichartigen Benutzung für alle
Menſchen umfaßt, woran kaum für gewiſſe Diſtricte durch Tita-
nenarbeit ein ausſchließendes Privateigenthum erlangt werden könnte.
Da nun an und für ſich kein Menſch in der natürlichen Herrſchaft
eines andern ſteht, ſo bald er ſich zur ſittlichen Selbſtändigkeit des
Willens erhoben hat: ſo wird auch das Geſetz eines einzelnen Vol-
kes über eine gemeinſame Sache Aller kein verbindliches Geſetz für
die Uebrigen ohne deren freie Annahme ſein, vielmehr zu jeder Zeit
und mit allen Mitteln bekämpft werden dürfen. Zu allen Zeiten hat
ſich auch ein Widerſpruch dagegen erhoben, und es giebt daher nach
dem poſitiven Europäiſchen Völkerrecht durchaus keine geſetzliche
Oberherrſchaft über das Weltmeer oder deſſen einzelne Theile, ſo
fern ſie nur irgend einzelnen Völkern und Individuen zugänglich
und nicht entgegenſtehende Zugeſtändniſſe ausdrücklich oder ſtillſchwei-
gend gemacht ſind, wozu inbeſondere in Betreff einzelner Waſſerge-
biete der gemeinſame Nutzen führen kann, indem man die Schiff-
fahrts- und Handels-Intereſſen unter den regulatoriſchen Schutz
des nächſtgelegenen Küſtenſtaates ſtellt und ihm eine gewiſſe Geſetz-
gebung und Polizeigewalt, oder auch noch größere Rechte, ſo wie
gewiſſe Nutzungen, geſtattet, und dafür den Vortheil einer deſto
ungehinderteren Benutzung der Gewäſſer genießt. Außerdem fließen
auch noch gewiſſe Staatenrechte über beſtimmte Theile des Waſ-
ſergebietes ganz von ſelbſt aus der Befugniß der Selbſterhaltung
(§. 76.).

Dagegen iſt die privative Erwerbung eines auch noch ſo klei-
nen Theiles des großen gemeinſamen Meergebietes für einen Staat

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/156>, abgerufen am 24.02.2025.