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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 79. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
und Handelsplätzen Conſuln mit Genehmigung der dortigen
Staatsgewalt zu unterhalten; 1
IV. das Recht den Nationalſchiffen eine eigene Flagge vorzu-
ſchreiben, dieſelbe zu ſchützen und in Friedenszeiten deren Ge-
brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu geſtatten,
wodurch dieſe des nämlichen Schutzes und derſelben Freihei-
ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor-
theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags-
mäßig nur den Nationalſchiffen zugeſtanden ſind, und über-
haupt darf die Geſtattung der Flagge nie zum Präjudiz ei-
nes Dritten gereichen.

Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs-
werth, ſowohl in Anſehung des Staates, deſſen Flagge gemißbraucht
iſt, wie der Drittbetheiligten. 2

79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem-
den Schiffen, deren Bemannung und Zwecke, neigt ſich das heutige
Völkerrecht, wiewohl noch mit einigen Schwankungen, im Allge-
meinen zu folgenden Grundſätzen:

I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu beſtim-
men, unter welchen ſie auswärtigen Nationen einen Schif-
fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäſ-
ſern geſtatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Laſt
der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals
auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen
Mannſchaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung
der dortigen Hilfsanſtalten verſagt werden. 4 Das Gegen-
theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales
Verhalten. (§. 32.)

1 Derſ. §. 12. Das fernere über die Conſular-Inſtitutionen ſiehe unten
Buch III.
2 Moſer Verſ. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium.
Lugd. B.
1770.
3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, deſto feindſe-
liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationsſyſtem Groß-
britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182,
331. s.,
wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu
ſetzen iſt. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi-
gationsacte.
4 Jouffroy p. 47.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/163>, abgerufen am 24.02.2025.