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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. §. 79.
II. Keine Nation, kein Individuum derſelben hat das Recht,
ſich ein von der Mannſchaft verlaſſenes Schiff einer frem-
den Nation anzueignen, ſofern nicht eine Eigenthumsdere-
liction dem Eigenthümer gegenüber erweislich oder der-
ſelbe durch Klageverjährung ausgeſchloſſen iſt. 1 Im Fall
der Wiedererlangung iſt er dem Retter einen Findungs-
und Rettungslohn ſchuldig. 2
III. Keine Nation und kein Individuum darf ſich gegen die Per-
ſonen und Güter der Schiffbrüchigen vergreifen. Das ſ. g.
Strandrecht iſt ein Schandrecht. Nur ein Anſpruch für
Rettung und Bergung iſt begründet; 3 ein Eigenthum an
den geſtrandeten Sachen erſt durch Ablauf der Verjährung
zu gewinnen. Dennoch wird hierin der kalten Immora-
lität der Küſtenbewohner noch Vieles nachgeſagt. 4
IV. Jedes in das Waſſergebiet eines fremden Staates zugelaſſene
Schiff darf ſich auch der Anſtalten und Mittel bedienen,
welche zur Sicherheit der Schiffahrt und zur Verbindung
mit dem Lande für einen erlaubten Verkehr beſtimmt ſind. 5

1 So richtig Mittermaier, d. Privatr. §. 162. a. E.
2 Die Seegeſetze und Seegebräuche ſind hierüber noch nicht im Einklang.
Die Britiſchen Seerichter nehmen ein Derelict an, wenn das Schiff ohne
Hoffnung einer Rückkehr ganz verlaſſen iſt. Jacobſon Seerecht, S. 774.
Einzelne Geſetze nehmen hier größere Rückſicht auf den Eigenthümer. Viele
laſſen die Frage unentſchieden und unterwerfen ſie nur den allgemeinen
Grundſätzen von Aufgebung (abandon) des Eigenthums.
3 Das Römiſche Recht ſchützte bereits die Schiffbrüchigen und ſicherte ih-
nen ſchleunige Juſtiz tit. C. de naufrag. Ebenſo das Weſtgothiſche Ge-
ſetzbuch und Theodorich d. Gr. Im Mittelalter galt es aber trotz allen
päbſtlichen, kaiſerlichen, königlichen und vielen anderen Verboten noch als ein
wirkliches Recht. Pütter, Beitr. 118—128. Jetzt giebt es kein Europäi-
ſches Land mehr, wo es durch das Geſetz unterſtützt würde. S. ſchon
Jouffroy p. 51. Klüber dr. d. g. §. 77. de Miltitz l. c. I, p. 144. s.
Nur hinſichtlich des Bergelohnes und Verfahrens differiren die Geſetze und
Gebräuche. S. vorzüglich Jacobſon Seerecht S. 745 ff. Pöhls, Seerecht
Th. III, S. 968 f.
4 So noch von einer Britiſchen Parlaments-Commiſſion von 1843. Auch
aus Frankreich hat man Aehnliches vernommen.
5 Jouffroy p. 47. Wheaton, intern. L. I, 4. §. 13. §. 18. Groot II,
2, 15. Pufendorf III, 3, 8.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/164>, abgerufen am 24.02.2025.