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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 84. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
eingehen kann. — Sogar Rechte der Unterthanen unterliegen
der Dispoſition des Souveräns, 1 wofern ſie nicht durch
die Verfaſſung des beſondern Staates für unverletzbar er-
klärt ſind und ſofern nicht etwa ihre Verletzung der Sitt-
lichkeit ſchlechthin widerſtrebt. 2 Wie weit der einzelne Bür-
ger oder ſein Eigenthum dem Staatswohl mit oder ohne
Entſchädigung geopfert werden könne, iſt Gegenſtand des
innern Staatsrechts.
II. für Verträge der Souveräne über ihre eigenthümlichen vom
Staate unabhängigen Rechte ſind ſie allein dispoſitionsbe-
rechtigt. Jedoch erſtreckt ſich ihre Fähigkeit keineswegs auch
auf die eigenthümlichen Rechte der ganzen Familie, deren
Haupt ſie ſind; ihre Handlungen können ohne ein hierzu
berechtigendes Familiengeſetz den übrigen Familiengliedern
nicht präjudiciren, 3 wiewohl ſolche im Fall der Noth ebenſo
wie die Rechte der Unterthanen durch einen Staatsvertrag
geopfert werden können.

Von den bei öffentlichen Verträgen etwa concurrirenden Pri-
vatperſonen gelten die Grundſätze ihres Heimathsrechtes.

Statt der vorgenannten Perſonen können nur ausdrücklich au-
toriſirte Stellvertreter giltig für dieſelben contrahiren; und, was
ein unbefugter Stellvertreter oder freiwilliger Geſchäftsführer con-
trahirt hat, kann erſt durch nachherige Ratification des Berechtig-
ten Giltigkeit erlangen. Insbeſondere gilt dies von den ſ. g.
Sponſionen oder Verſprechungen, welche der Unterthan eines
Staates einem andern Staat ohne Autoriſation des Erſtern macht. 4
Hieraus kann weder für den ungehörig vertretenen Staat irgend
eine Verbindlichkeit entſtehen, noch auch für den Spondirenden
ſelbſt, wofern er nicht ganz beſtimmt für ſeine Perſon übernommen
hat, die Genehmigung oder Vollziehung der Sponſion zu bewir-

1 Groot III, 20, 7. v. Neumann §. 86. 159. 467.
2 Z. B. eine Beſchränkung der Gewiſſensfreiheit. S. auch Vattel §. 161.
3 Nach der Familienverfaſſung der deutſchen Fürſtenhäuſer iſt dies nicht zu
bezweifeln. Vgl. Moſer, Familienſtaatsr. 910. 1065. Henr. Hersemeyer,
de pact. gentilit. Mog. 1781. p.
109.
4 Eine große Menge von Schriften und Anſichten über dieſen Gegenſtand
ſ. in v. Ompteda Literatur II, 585. und v. Kamptz N. Lit. §. 244.
Am einfachſten und der Wahrheit am Nächſten entſcheidet Vattel L. II,
§. 209 sq.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/175>, abgerufen am 24.02.2025.