Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

Bild:
<< vorherige Seite

Erſtes Buch. §. 85.
ken, in welchem Fall er für das Intereſſe haftet; 1 auch muß im
Zuſtand des Friedens der ungehörig vertretene Staat die Vortheile
wieder herausgeben, welche ihm durch die Sponſion bereits zuge-
floſſen ſind. Alles Uebrige iſt den Geſetzen der Ehre und Staats-
klugheit namentlich im Kriege anheimgegeben. — Eine ſtillſchwei-
gende Vollmacht kann nur denjenigen Staatsdienern zugeſchrieben
werden, welche vermöge ihres Amtes gewiſſe Zwecke nach eigenem
Ermeſſen zu verfolgen haben, wobei ſie mit auswärtigen Mächten
in Berührung kommen, jedoch verſteht ſich von ſelbſt, lediglich
zu Abſchließung von Verträgen über ſolche Gegenſtände, welche
zur Dispoſition des Staatsdieners vermöge ſeines Amtes geſtellt
ſind, ſo daß jede weiter gehende Verfügung einer Ratification der
Staatsgewalt bedarf, außerdem aber hinfällig wird. Anwendung
von dieſen Grundſätzen wird beſonders im Kriegsrecht gemacht
werden.

c. Willensfreiheit.

85. Eine dritte weſentliche Vorausſetzung giltiger Verträge iſt
Freiheit des Willens der Contrahenten und ſomit Abweſenheit ſol-
cher Zuſtände, wodurch jene aufgehoben wird. Irrthum, Hinter-
liſt und Zwang haben demnach denſelben Einfluß auf den Rechts-
beſtand der Verträge, wie derſelbe ſchon längſt in allen Privatrech-
ten feſtgeſtellt iſt. Als wahres Hinderniß der Willensfreiheit kann
inzwiſchen nicht jede Art von preßhaften Zuſtänden gelten, welche
die Wahl eines Entſchluſſes nur erſchweren, vielmehr iſt ein Zwang
erforderlich, wodurch ſelbſt ein kräftiger beharrlicher Muth erſchüt-
tert werden kann, welches allemal der Fall ſein wird, wo Gefahr
für die phyſiſche oder moraliſche Exiſtenz eintritt, mithin die Pflicht
der Selbſterhaltung ein Nachgeben gebietet, und nicht etwa das
Beſtehen der Gefahr durch höhere Pflichten geboten wird. Für
einen Staat wird eine ſolche Gefahr vorhanden ſein, wenn ſeine
eigene Exiſtenz als ſelbſtändiger Staat auf dem Spiele ſteht; für
den Souverän oder Unterhändler, wenn ſein Leben, ſeine Geſund-
heit, Ehre oder Freiheit ernſtlich bedroht wird, und die Ausfüh-
rung der Drohung wirklich in der Macht des Drohenden ſteht.
Nur kann ein ſchon vorhandener rechtmäßiger Zuſtand des Zwan-

1 Eine perſönliche Addiction des Sponſor ſogar wollte Groot II, 15, 3 u.
16, wozu ihn die bei den Alten wohl übliche Deditio verleitete.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/176
Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/176>, abgerufen am 24.02.2025.