ges oder der Unfreiheit den zur Beseitigung desselben geschlossenen Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenschaft oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon der Vertrag eine Befreiung gewähren soll. 1
Entstehung der Verträge.
86. Zu jedem Vertrag gehört seinem Wesen nach also auch völkerrechtlich zunächst eine Willenseinigung durch Promission und Acceptation mit deutlicher Erklärung dessen, wozu der Eine dem Andern gebunden und diesem ein bestimmtes Recht auf Erfüllung gegen Jenen gegeben sein soll. Bloß einseitige Versprechungen (Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern Theil noch kein Forderungsrecht, selbst wenn mit ihrer Erfüllung bereits der Anfang gemacht wäre, sofern nicht in der Annahme der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen ist; fer- ner selbst dann nicht, wenn sie in Form religiöser Gelübde (vota) gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2 Eben so wenig ist schon ein Vertrag verhanden, so lange nur s. g. Tractaten Statt gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem- nächst abzuschließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein- zelne Puncte einverstanden ist, die jedoch nur Theile des Ganzen sein sollen, so lange nicht die bestimmte Absicht gegenseitig erklärt ist, sich durch das schon Vereinbarte gebunden halten zu wollen, wie der Fall sein kann bei s. g. pactis de contrahendo, welche bereits Alles zum Geschäft gehörige enthalten und nur noch den vollständigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe- halten. 3
In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei- les bei Handlungen des Andern schon als vertragsmäßige Ge- nehmigung ansehen können. Sie zeigt höchstens die Geneigtheit dazu nicht aber sofort die bestimmte Absicht, ein Recht aufgeben oder dem andern zugestehen zu wollen. Dagegen läßt sich von
1 Verhandelt sind diese Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff. Schmelzing §. 382.
2 Cocceji zu Groot II, 11, 3.
3 Ein bestimmterer Grundsatz kann hierüber nicht aufgestellt werden. S. auch Cocceji, ebds. II, 11, §. 1. p. 600 f.
§. 86. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
ges oder der Unfreiheit den zur Beſeitigung deſſelben geſchloſſenen Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenſchaft oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon der Vertrag eine Befreiung gewähren ſoll. 1
Entſtehung der Verträge.
86. Zu jedem Vertrag gehört ſeinem Weſen nach alſo auch völkerrechtlich zunächſt eine Willenseinigung durch Promiſſion und Acceptation mit deutlicher Erklärung deſſen, wozu der Eine dem Andern gebunden und dieſem ein beſtimmtes Recht auf Erfüllung gegen Jenen gegeben ſein ſoll. Bloß einſeitige Verſprechungen (Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern Theil noch kein Forderungsrecht, ſelbſt wenn mit ihrer Erfüllung bereits der Anfang gemacht wäre, ſofern nicht in der Annahme der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen iſt; fer- ner ſelbſt dann nicht, wenn ſie in Form religiöſer Gelübde (vota) gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2 Eben ſo wenig iſt ſchon ein Vertrag verhanden, ſo lange nur ſ. g. Tractaten Statt gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem- nächſt abzuſchließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein- zelne Puncte einverſtanden iſt, die jedoch nur Theile des Ganzen ſein ſollen, ſo lange nicht die beſtimmte Abſicht gegenſeitig erklärt iſt, ſich durch das ſchon Vereinbarte gebunden halten zu wollen, wie der Fall ſein kann bei ſ. g. pactis de contrahendo, welche bereits Alles zum Geſchäft gehörige enthalten und nur noch den vollſtändigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe- halten. 3
In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei- les bei Handlungen des Andern ſchon als vertragsmäßige Ge- nehmigung anſehen können. Sie zeigt höchſtens die Geneigtheit dazu nicht aber ſofort die beſtimmte Abſicht, ein Recht aufgeben oder dem andern zugeſtehen zu wollen. Dagegen läßt ſich von
1 Verhandelt ſind dieſe Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff. Schmelzing §. 382.
2 Cocceji zu Groot II, 11, 3.
3 Ein beſtimmterer Grundſatz kann hierüber nicht aufgeſtellt werden. S. auch Cocceji, ebdſ. II, 11, §. 1. p. 600 f.
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§. 86. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
ges oder der Unfreiheit den zur Beſeitigung deſſelben geſchloſſenen
Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenſchaft
oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon
der Vertrag eine Befreiung gewähren ſoll. 1
Entſtehung der Verträge.
86. Zu jedem Vertrag gehört ſeinem Weſen nach alſo auch
völkerrechtlich zunächſt eine Willenseinigung durch Promiſſion und
Acceptation mit deutlicher Erklärung deſſen, wozu der Eine dem
Andern gebunden und dieſem ein beſtimmtes Recht auf Erfüllung
gegen Jenen gegeben ſein ſoll. Bloß einſeitige Verſprechungen
(Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern
Theil noch kein Forderungsrecht, ſelbſt wenn mit ihrer Erfüllung
bereits der Anfang gemacht wäre, ſofern nicht in der Annahme
der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen iſt; fer-
ner ſelbſt dann nicht, wenn ſie in Form religiöſer Gelübde (vota)
gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2 Eben ſo wenig iſt
ſchon ein Vertrag verhanden, ſo lange nur ſ. g. Tractaten Statt
gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem-
nächſt abzuſchließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein-
zelne Puncte einverſtanden iſt, die jedoch nur Theile des Ganzen
ſein ſollen, ſo lange nicht die beſtimmte Abſicht gegenſeitig erklärt
iſt, ſich durch das ſchon Vereinbarte gebunden halten zu wollen,
wie der Fall ſein kann bei ſ. g. pactis de contrahendo, welche
bereits Alles zum Geſchäft gehörige enthalten und nur noch den
vollſtändigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe-
halten. 3
In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei-
les bei Handlungen des Andern ſchon als vertragsmäßige Ge-
nehmigung anſehen können. Sie zeigt höchſtens die Geneigtheit
dazu nicht aber ſofort die beſtimmte Abſicht, ein Recht aufgeben
oder dem andern zugeſtehen zu wollen. Dagegen läßt ſich von
1 Verhandelt ſind dieſe Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten
Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff.
Schmelzing §. 382.
2 Cocceji zu Groot II, 11, 3.
3 Ein beſtimmterer Grundſatz kann hierüber nicht aufgeſtellt werden. S. auch
Cocceji, ebdſ. II, 11, §. 1. p. 600 f.
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/177>, abgerufen am 24.02.2025.
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