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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. §. 88.
welche das Vertrauen des andern Theiles verletzt und eine Mißſtim-
mung deſſelben rechtfertigt, ſo wie unter Umſtänden eine Entſchä-
digungsforderung für die im Vertrauen auf den Umfang der Voll-
macht getroffenen Maaßregeln und für den gemachten vergeblichen
Aufwand. Unentbehrlich iſt die Ratification wenn ſie ausdrücklich
vorbehalten iſt, oder eine Sponſion (§. 84.) Rechtsverbindlichkeit
für den Betheiligten erlangen ſoll, obwohl auch in dieſen Fällen
der Anfangspunct der Giltigkeit in den Zeitpunct der Abſchließung
zu verſetzen iſt, ſobald die Ratification wirklich erfolgt. Endlich
giebt bei bloß impliciten Vollmachten (§. 84 a. E.) die Ratification
des Vertretenen erſt die volle Gewißheit über den Umfang der er-
theilten Berechtigung. Gewiß kann ſie aber auch in allen Fällen
durch concludirte Handlungen, namentlich durch ſtillſchweigende
Vollziehung der getroffenen Vereinbarung erklärt werden. 1

Mitwirkung Dritter bei der Vertragsſchließung.

88. Zu den Zufälligkeiten bei der Abſchließung völkerrechtlicher
Verträge gehört

1) die gütliche Verwendung (bona officia) einer dritten
Perſon oder Macht, es ſei nun bloß zur erſten Einleitung
der Unterhandlung unter den eigentlichen Intereſſenten oder
zu ihrer Wiederaufnahme, wenn ſie in Stocken gerathen ſind,
was ſowohl aus freiem Antrieb, wie auch auf Anſuchen
oder vermöge vertragsmäßiger Verpflichtung geſchehen kann
(§. 83.), wodurch indeß kein beſonderes Rechtsverhältniß
hervorgerufen wird, es müßte denn für eine beſtimmte Raths-
ertheilung (consilium) eine Verantwortlichkeit ausdrücklich
übernommen worden ſein.
2) die eigentliche Vermittlung (mediatio), wenn ein
Dritter mit Genehmigung der Intereſſenten an den Verhand-
lungen fortgeſetzten Antheil bis zu Ende nimmt und die ge-
15. — Martens §. 42. weicht nur darin ab, daß er die Ratification des
Einen Theils auf die des Andern nachziehend denkt. (Eine ähnliche faſt
noch weiter gehende, rein privatrechtliche Anſicht findet ſich in einem [Cel-
liſchen] Auſträgalurtheil bei v. Leonhardi, Auſträgalverf. S. 319 f.) Viele
Beiſpiele unratificirt gebliebener Verträge ſ. bei demſelben und bei Klüber
a. a. O. Pölitz, Völkerr. S. 158. Das conſtitutionelle Staatsrecht macht
es beſonders wichtig, bei jedem Vertrage die Ratification vorzubehalten.
1 Groot II, 15, 17. Wheaton §. 3. a. E.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/180>, abgerufen am 24.02.2025.