Herbart, Johann Friedrich: Lehrbuch zur Psychologie. 2. Aufl. Königsberg, 1834.denschaften nicht beherrschen kann, so ttifft ihn eben
dieser Anmerkung l. Diejenigen, welche eine trans- Anmerkung 2. Eine kurze Erwähnung der Fra- denschaften nicht beherrschen kann, so ttifft ihn eben
dieser Anmerkung l. Diejenigen, welche eine trans- Anmerkung 2. Eine kurze Erwähnung der Fra- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0195" n="187"/> denschaften nicht beherrschen kann, so ttifft ihn eben dieser<lb/> Schwäche wegen, nach der Jdee der Vollkommenheit (man<lb/> sehe allgem. prakt. Philosophie im zweyten Capitel des ersten<lb/> Buchs) ein gerechter Tadel ohne Ausrede.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Anmerkung l</hi>. Diejenigen, welche eine <hi rendition="#g">trans-<lb/> scendentale</hi> Freyheit des Willens annehmen, müssen, wenn<lb/> sie nicht gegen die Consequenz gröblich fehlen wollen, der-<lb/> selben eine <hi rendition="#g">unendliche Größe</hi> der Kraft gegen die Lei-<lb/> denschaften beylegen. Denn das Wort <hi rendition="#g">transscendental</hi><lb/> bezeichnet in diesem Zusammenhange einen Gegensatz gegen<lb/> alle Caufalität der Natur; daher denn die Naturgewalt der<lb/> Leidenschaften gegen eine solche Freyheit <hi rendition="#g">gar Nichts</hi> ver-<lb/> mögen würde. Es verhält sich aber Nichts zu Etwas, wie<lb/> Etwas zum Unendlich-Großen, so daß, wenn die Gewalt<lb/> der Leidenschaften für Etwas soll gerechnet werden, die<lb/> transscendentale Freyheit für unendlich stark muß genommen<lb/> werden. Daß sie nun hiebey, vermöge ihres eigenen Wir-<lb/> kens, wieder in dasselbe Causal-Verhältniß hinein geräth,<lb/> von welchem sie frey seyn sollte, ist hier nicht nöthig weiter<lb/> auszuführen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Anmerkung 2</hi>. Eine kurze Erwähnung der Fra-<lb/> gen über den Gemüthszustand der Verbrecher, welche zuwei-<lb/> len von Richtern an Aerzte ergehen, kann das Vorherge-<lb/> hende und das Folgende deutlicher machen. Die Frage be-<lb/> absichtigt nicht Belehrung über das Wesen freyer Handlun-<lb/> gen; sondern der Richter setzt voraus, daß, wenn der Ver-<lb/> brecher, im Alter der Pubertät, gesund war, er die schäd-<lb/> lichen Folgen seiner Handlung kannte; daß er eine solche<lb/> Handlung, falls sie gegen ihn selbst begangen würde, nicht<lb/> wollen würde; daß er den allgemeinen Begriff dieses Nicht-<lb/> Wollens in sich ausgebildet habe; und daß er wisse, die<lb/> bürgerliche Gesellschaft leide dergleichen nicht. Hiedurch<lb/><hi rendition="#g">mußte</hi> er von der Handlung abgehalten werden, wenn er<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [187/0195]
denschaften nicht beherrschen kann, so ttifft ihn eben dieser
Schwäche wegen, nach der Jdee der Vollkommenheit (man
sehe allgem. prakt. Philosophie im zweyten Capitel des ersten
Buchs) ein gerechter Tadel ohne Ausrede.
Anmerkung l. Diejenigen, welche eine trans-
scendentale Freyheit des Willens annehmen, müssen, wenn
sie nicht gegen die Consequenz gröblich fehlen wollen, der-
selben eine unendliche Größe der Kraft gegen die Lei-
denschaften beylegen. Denn das Wort transscendental
bezeichnet in diesem Zusammenhange einen Gegensatz gegen
alle Caufalität der Natur; daher denn die Naturgewalt der
Leidenschaften gegen eine solche Freyheit gar Nichts ver-
mögen würde. Es verhält sich aber Nichts zu Etwas, wie
Etwas zum Unendlich-Großen, so daß, wenn die Gewalt
der Leidenschaften für Etwas soll gerechnet werden, die
transscendentale Freyheit für unendlich stark muß genommen
werden. Daß sie nun hiebey, vermöge ihres eigenen Wir-
kens, wieder in dasselbe Causal-Verhältniß hinein geräth,
von welchem sie frey seyn sollte, ist hier nicht nöthig weiter
auszuführen.
Anmerkung 2. Eine kurze Erwähnung der Fra-
gen über den Gemüthszustand der Verbrecher, welche zuwei-
len von Richtern an Aerzte ergehen, kann das Vorherge-
hende und das Folgende deutlicher machen. Die Frage be-
absichtigt nicht Belehrung über das Wesen freyer Handlun-
gen; sondern der Richter setzt voraus, daß, wenn der Ver-
brecher, im Alter der Pubertät, gesund war, er die schäd-
lichen Folgen seiner Handlung kannte; daß er eine solche
Handlung, falls sie gegen ihn selbst begangen würde, nicht
wollen würde; daß er den allgemeinen Begriff dieses Nicht-
Wollens in sich ausgebildet habe; und daß er wisse, die
bürgerliche Gesellschaft leide dergleichen nicht. Hiedurch
mußte er von der Handlung abgehalten werden, wenn er
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