Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

Bild:
<< vorherige Seite

Frauenstimmrecht.
Distriktsverwaltungen das Frauenstimmrecht aller selbstän-
digen Frauen nach einem Gesetze vom 12. Mai 1882.

Eine historische Erinnerung ist noch, dass eine Ximena
Blasquez von Avila in Spanien seiner Zeit die Rechte der
Männer erhalten haben soll, weil sie als Kommandantin der
Stadt einen Ueberfall der Mauren abgewendet hatte1).

Stimmrecht der Frauen, ausgeübt durch männliche
Stellvertretung
, kommt vor: in Oesterreich bei der
Wählerklasse des grossen Grundbesitzes (Wahlgesetz von 1873)
für den Reichsrath und auch in den einzelnen Kronländern
Böhmen, Galizien, Mähren. Ferner partizipiren die Frauen
in Schweden bei der indirekten Wahl der ersten Reichs-
tagskammer, ebenso haben sie das Stimmrecht für die Wahlen
der Gemeinderäthe und zwar persönlich, oder durch Stell-
vertretung; ebenso in Finnland: in Norwegen haben
sie das Schulstimmrecht.

Delegation der Censusbedingungen kommt in
Italien vor, nach dem Artikel 12 des Wahlgesetzes vom
24. September 1862. Die direkte Steuer, die eine Frau, sei
es Wittwe oder verheirathete Frau, entrichtet, kann sie
einem ihrer Söhne, Enkel oder Grossenkel, den sie auswählt,

1) Solche Ehren genossen auch schon schweizerische Frauen als
Gesammtheit wegen ihrer Tapferkeit, so zum Beispiel die Frauen
von Lugnetz den Vortritt bei dem Kirchgang, die Frauen von
Hettiswyl, Kriegstetten, Burgdorf etc. Vergl. darüber n. A. Tobler,
"Kriegsthaten schweizerischer Frauen" in der Zeitschrift für Völker-
psychologie und Sprachwissenschaft, 1862. In einem afrikanischen
Territorium, Opoba. das unter englischem Schutze steht, ist eine
Amerikanerin Premierminister des eingeborenen Königs. Ebenso
soll auf der Insel Tavolara, nördlich von Sardinien, eine Art von
Frauenstimmrecht bestehen.

Frauenstimmrecht.
Distriktsverwaltungen das Frauenstimmrecht aller selbstän-
digen Frauen nach einem Gesetze vom 12. Mai 1882.

Eine historische Erinnerung ist noch, dass eine Ximena
Blasquez von Avila in Spanien seiner Zeit die Rechte der
Männer erhalten haben soll, weil sie als Kommandantin der
Stadt einen Ueberfall der Mauren abgewendet hatte1).

Stimmrecht der Frauen, ausgeübt durch männliche
Stellvertretung
, kommt vor: in Oesterreich bei der
Wählerklasse des grossen Grundbesitzes (Wahlgesetz von 1873)
für den Reichsrath und auch in den einzelnen Kronländern
Böhmen, Galizien, Mähren. Ferner partizipiren die Frauen
in Schweden bei der indirekten Wahl der ersten Reichs-
tagskammer, ebenso haben sie das Stimmrecht für die Wahlen
der Gemeinderäthe und zwar persönlich, oder durch Stell-
vertretung; ebenso in Finnland: in Norwegen haben
sie das Schulstimmrecht.

Delegation der Censusbedingungen kommt in
Italien vor, nach dem Artikel 12 des Wahlgesetzes vom
24. September 1862. Die direkte Steuer, die eine Frau, sei
es Wittwe oder verheirathete Frau, entrichtet, kann sie
einem ihrer Söhne, Enkel oder Grossenkel, den sie auswählt,

1) Solche Ehren genossen auch schon schweizerische Frauen als
Gesammtheit wegen ihrer Tapferkeit, so zum Beispiel die Frauen
von Lugnetz den Vortritt bei dem Kirchgang, die Frauen von
Hettiswyl, Kriegstetten, Burgdorf etc. Vergl. darüber n. A. Tobler,
«Kriegsthaten schweizerischer Frauen» in der Zeitschrift für Völker-
psychologie und Sprachwissenschaft, 1862. In einem afrikanischen
Territorium, Opoba. das unter englischem Schutze steht, ist eine
Amerikanerin Premierminister des eingeborenen Königs. Ebenso
soll auf der Insel Tavolara, nördlich von Sardinien, eine Art von
Frauenstimmrecht bestehen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0024" n="264"/><fw place="top" type="header">Frauenstimmrecht.</fw>
 Distriktsverwaltungen das Frauenstimmrecht aller selbstän-<lb/>
digen Frauen nach einem Gesetze vom 12. Mai 1882.</p><lb/>
          <p>Eine historische Erinnerung ist noch, dass eine Ximena<lb/>
Blasquez von Avila in <hi rendition="#g">Spanien</hi> seiner Zeit die Rechte der<lb/>
Männer erhalten haben soll, weil sie als Kommandantin der<lb/>
Stadt einen Ueberfall der Mauren abgewendet hatte<note place="foot" n="1)">Solche Ehren genossen auch schon schweizerische Frauen als<lb/>
Gesammtheit wegen ihrer Tapferkeit, so zum Beispiel die Frauen<lb/>
von Lugnetz den Vortritt bei dem Kirchgang, die Frauen von<lb/>
Hettiswyl, Kriegstetten, Burgdorf etc. Vergl. darüber n. A. Tobler,<lb/>
«Kriegsthaten schweizerischer Frauen» in der Zeitschrift für Völker-<lb/>
psychologie und Sprachwissenschaft, 1862. In einem afrikanischen<lb/>
Territorium, Opoba. das unter englischem Schutze steht, ist eine<lb/>
Amerikanerin Premierminister des eingeborenen Königs. Ebenso<lb/>
soll auf der Insel Tavolara, nördlich von Sardinien, eine Art von<lb/>
Frauenstimmrecht bestehen.</note>.</p><lb/>
          <p>Stimmrecht der Frauen, ausgeübt <hi rendition="#g">durch männliche<lb/>
Stellvertretung</hi>, kommt vor: in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> bei der<lb/>
Wählerklasse des grossen Grundbesitzes (Wahlgesetz von 1873)<lb/>
für den Reichsrath und auch in den einzelnen Kronländern<lb/>
Böhmen, Galizien, Mähren. Ferner partizipiren die Frauen<lb/>
in <hi rendition="#g">Schweden</hi> bei der indirekten Wahl der ersten Reichs-<lb/>
tagskammer, ebenso haben sie das Stimmrecht für die Wahlen<lb/>
der Gemeinderäthe und zwar persönlich, oder durch Stell-<lb/>
vertretung; ebenso in <hi rendition="#g">Finnland</hi>: in <hi rendition="#g">Norwegen</hi> haben<lb/>
sie das Schulstimmrecht.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Delegation der Censusbedingungen</hi> kommt in<lb/><hi rendition="#g">Italien</hi> vor, nach dem Artikel 12 des Wahlgesetzes vom<lb/>
24. September 1862. Die direkte Steuer, die eine Frau, sei<lb/>
es Wittwe oder verheirathete Frau, entrichtet, kann sie<lb/>
einem ihrer Söhne, Enkel oder Grossenkel, den sie auswählt,<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[264/0024] Frauenstimmrecht. Distriktsverwaltungen das Frauenstimmrecht aller selbstän- digen Frauen nach einem Gesetze vom 12. Mai 1882. Eine historische Erinnerung ist noch, dass eine Ximena Blasquez von Avila in Spanien seiner Zeit die Rechte der Männer erhalten haben soll, weil sie als Kommandantin der Stadt einen Ueberfall der Mauren abgewendet hatte 1). Stimmrecht der Frauen, ausgeübt durch männliche Stellvertretung, kommt vor: in Oesterreich bei der Wählerklasse des grossen Grundbesitzes (Wahlgesetz von 1873) für den Reichsrath und auch in den einzelnen Kronländern Böhmen, Galizien, Mähren. Ferner partizipiren die Frauen in Schweden bei der indirekten Wahl der ersten Reichs- tagskammer, ebenso haben sie das Stimmrecht für die Wahlen der Gemeinderäthe und zwar persönlich, oder durch Stell- vertretung; ebenso in Finnland: in Norwegen haben sie das Schulstimmrecht. Delegation der Censusbedingungen kommt in Italien vor, nach dem Artikel 12 des Wahlgesetzes vom 24. September 1862. Die direkte Steuer, die eine Frau, sei es Wittwe oder verheirathete Frau, entrichtet, kann sie einem ihrer Söhne, Enkel oder Grossenkel, den sie auswählt, 1) Solche Ehren genossen auch schon schweizerische Frauen als Gesammtheit wegen ihrer Tapferkeit, so zum Beispiel die Frauen von Lugnetz den Vortritt bei dem Kirchgang, die Frauen von Hettiswyl, Kriegstetten, Burgdorf etc. Vergl. darüber n. A. Tobler, «Kriegsthaten schweizerischer Frauen» in der Zeitschrift für Völker- psychologie und Sprachwissenschaft, 1862. In einem afrikanischen Territorium, Opoba. das unter englischem Schutze steht, ist eine Amerikanerin Premierminister des eingeborenen Königs. Ebenso soll auf der Insel Tavolara, nördlich von Sardinien, eine Art von Frauenstimmrecht bestehen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Projekt: Texte zur Frauenfrage um 1900 Gießen/Kassel: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-07-12T09:45:20Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Thomas Gloning, Melanie Henß: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-07-12T09:45:20Z)
Google Books: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-07-12T09:45:20Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Bogensignaturen: nicht gekennzeichnet
  • Druckfehler: ignoriert
  • fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet
  • Geminations-/Abkürzungsstriche: expandiert, markiert
  • Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet
  • Kolumnentitel: nicht gekennzeichnet
  • Kustoden: nicht gekennzeichnet
  • langes s (ſ): als s transkribiert
  • rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/24
Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/24>, abgerufen am 03.12.2024.