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Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

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Frauenstimmrecht.
jetzt auch in Frankreich seit 1881, dagegen nicht in Spanien
und Bulgarien. In der Schweiz wurde diese Frage unseres
Wissens nie aufgeworfen; es besteht auch wohl keine weib-
liche verantwortliche Redaktion einer politischen Zeitung,
an der Berechtigung dazu ist aber nicht zu zweifeln.

Die Universitäten dürfen die Frauen mit mehr oder
weniger Freiheit besuchen in Frankreich, Schweden. Norwegen,
Dänemark, Italien, der Schweiz, Deutschland, Oesterreich; für
die alten englischen Universitäten Oxford und Cambridge gilt
dies nicht, in Amerika und den englischen Kolonien ist es
grösserentheils der Fall. In England, Russland und Italien
bestehen besondere höhere Schulen für Frauen.

In der schweizerischen Eidgenossenschaft
besteht bisher das Frauenstimmrecht nirgends und hat diese
Idee überhaupt noch nicht rechte Wurzel fassen wollen,
trotz der schönen Tradition von der "Stauffacherin", welche
die schweizerische Freiheit zuerst historisch entdeckte und
praktisch postulirte, und obwohl die schweizerischen Frauen
ganz ohne Zweifel, was politisches Verständniss und politische
Bildung, sowie natürliche Begabung für solche Sachen und
Charakter überhaupt anbetrifft, keinen ihrer Mitschwestern
nachstehen, vielmehr den meisten überlegen sind. Wenn
irgendwo dürfte man also hier einen Versuch damit wagen.
Dennoch ist ein solcher noch nie ernstlich gemacht worden1),

1) Einzig in der Gemeinde Bern bestand früher (seit 1886 auch
nicht mehr) das Stimmrecht selbständig steuerzahlender Frauen,
aber nur durch männliche, von ihnen zu bezeichnende Vertretung, die
dann gewöhnlich Angehörige, mitunter aber auch Studenten, Milch-
träger etc. ausübten. In Basel allein wurde s. Z. bereits eine An-
regung für das Frauenstimmrecht in Kirchensachen gemacht
Indirekt haben die Frauen oft grossen Einfluss auf die Politik aus-
geübt: ohne die Entschlossenheit der adeligen Nonnen von Königs-

Frauenstimmrecht.
jetzt auch in Frankreich seit 1881, dagegen nicht in Spanien
und Bulgarien. In der Schweiz wurde diese Frage unseres
Wissens nie aufgeworfen; es besteht auch wohl keine weib-
liche verantwortliche Redaktion einer politischen Zeitung,
an der Berechtigung dazu ist aber nicht zu zweifeln.

Die Universitäten dürfen die Frauen mit mehr oder
weniger Freiheit besuchen in Frankreich, Schweden. Norwegen,
Dänemark, Italien, der Schweiz, Deutschland, Oesterreich; für
die alten englischen Universitäten Oxford und Cambridge gilt
dies nicht, in Amerika und den englischen Kolonien ist es
grösserentheils der Fall. In England, Russland und Italien
bestehen besondere höhere Schulen für Frauen.

In der schweizerischen Eidgenossenschaft
besteht bisher das Frauenstimmrecht nirgends und hat diese
Idee überhaupt noch nicht rechte Wurzel fassen wollen,
trotz der schönen Tradition von der «Stauffacherin», welche
die schweizerische Freiheit zuerst historisch entdeckte und
praktisch postulirte, und obwohl die schweizerischen Frauen
ganz ohne Zweifel, was politisches Verständniss und politische
Bildung, sowie natürliche Begabung für solche Sachen und
Charakter überhaupt anbetrifft, keinen ihrer Mitschwestern
nachstehen, vielmehr den meisten überlegen sind. Wenn
irgendwo dürfte man also hier einen Versuch damit wagen.
Dennoch ist ein solcher noch nie ernstlich gemacht worden1),

1) Einzig in der Gemeinde Bern bestand früher (seit 1886 auch
nicht mehr) das Stimmrecht selbständig steuerzahlender Frauen,
aber nur durch männliche, von ihnen zu bezeichnende Vertretung, die
dann gewöhnlich Angehörige, mitunter aber auch Studenten, Milch-
träger etc. ausübten. In Basel allein wurde s. Z. bereits eine An-
regung für das Frauenstimmrecht in Kirchensachen gemacht
Indirekt haben die Frauen oft grossen Einfluss auf die Politik aus-
geübt: ohne die Entschlossenheit der adeligen Nonnen von Königs-
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[266/0026] Frauenstimmrecht. jetzt auch in Frankreich seit 1881, dagegen nicht in Spanien und Bulgarien. In der Schweiz wurde diese Frage unseres Wissens nie aufgeworfen; es besteht auch wohl keine weib- liche verantwortliche Redaktion einer politischen Zeitung, an der Berechtigung dazu ist aber nicht zu zweifeln. Die Universitäten dürfen die Frauen mit mehr oder weniger Freiheit besuchen in Frankreich, Schweden. Norwegen, Dänemark, Italien, der Schweiz, Deutschland, Oesterreich; für die alten englischen Universitäten Oxford und Cambridge gilt dies nicht, in Amerika und den englischen Kolonien ist es grösserentheils der Fall. In England, Russland und Italien bestehen besondere höhere Schulen für Frauen. In der schweizerischen Eidgenossenschaft besteht bisher das Frauenstimmrecht nirgends und hat diese Idee überhaupt noch nicht rechte Wurzel fassen wollen, trotz der schönen Tradition von der «Stauffacherin», welche die schweizerische Freiheit zuerst historisch entdeckte und praktisch postulirte, und obwohl die schweizerischen Frauen ganz ohne Zweifel, was politisches Verständniss und politische Bildung, sowie natürliche Begabung für solche Sachen und Charakter überhaupt anbetrifft, keinen ihrer Mitschwestern nachstehen, vielmehr den meisten überlegen sind. Wenn irgendwo dürfte man also hier einen Versuch damit wagen. Dennoch ist ein solcher noch nie ernstlich gemacht worden 1), 1) Einzig in der Gemeinde Bern bestand früher (seit 1886 auch nicht mehr) das Stimmrecht selbständig steuerzahlender Frauen, aber nur durch männliche, von ihnen zu bezeichnende Vertretung, die dann gewöhnlich Angehörige, mitunter aber auch Studenten, Milch- träger etc. ausübten. In Basel allein wurde s. Z. bereits eine An- regung für das Frauenstimmrecht in Kirchensachen gemacht Indirekt haben die Frauen oft grossen Einfluss auf die Politik aus- geübt: ohne die Entschlossenheit der adeligen Nonnen von Königs-

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Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/26>, abgerufen am 28.04.2024.