Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

Bild:
<< vorherige Seite

Frauenstimmrecht.
würde.1) Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich
aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus-
drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem
Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser
Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in
Colorado, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten
Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen
zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim-
mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat
ergab. In Nevada ist erst in diesem Februar ein dahin-
zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden.
Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika
ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der
Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge-
neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen
darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden
und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das-
selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der
Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise
besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge-
langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in
Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht,
so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden.

1) Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also
theoretisch einigermassen fraglich. Faktisch ist es nicht der
Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: "After consultation
with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion,
that all women who were voters in the territory of Washington
are still voters, ... that a case brought and prosecuted to the
supreme court of the United-States could restore to every woman
the right of the elective franchise."

Frauenstimmrecht.
würde.1) Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich
aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus-
drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem
Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser
Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in
Colorado, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten
Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen
zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim-
mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat
ergab. In Nevada ist erst in diesem Februar ein dahin-
zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden.
Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika
ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der
Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge-
neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen
darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden
und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das-
selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der
Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise
besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge-
langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in
Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht,
so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden.

1) Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also
theoretisch einigermassen fraglich. Faktisch ist es nicht der
Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: «After consultation
with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion,
that all women who were voters in the territory of Washington
are still voters, … that a case brought and prosecuted to the
supreme court of the United-States could restore to every woman
the right of the elective franchise.»
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0035" n="275"/><fw place="top" type="header">Frauenstimmrecht.</fw>
 würde.<note place="foot" n="1)">Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also<lb/><hi rendition="#g">theoretisch</hi> einigermassen fraglich. Faktisch ist es <hi rendition="#g">nicht</hi> der<lb/>
Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: «After consultation<lb/>
with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion,<lb/>
that all women who were voters in the territory of Washington<lb/>
are still voters, &#x2026; that a case brought and prosecuted to the<lb/>
supreme court of the United-States could restore to every woman<lb/>
the right of the elective franchise.»</note> Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich<lb/>
aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus-<lb/>
drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem<lb/>
Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser<lb/>
Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in<lb/><hi rendition="#g">Colorado</hi>, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten<lb/>
Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen<lb/>
zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim-<lb/>
mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat<lb/>
ergab. In <hi rendition="#g">Nevada</hi> ist erst in diesem Februar ein dahin-<lb/>
zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden.<lb/>
Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika<lb/>
ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der<lb/>
Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge-<lb/>
neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen<lb/>
darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden<lb/>
und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das-<lb/>
selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der<lb/>
Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise<lb/>
besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge-<lb/>
langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in<lb/>
Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht,<lb/>
so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[275/0035] Frauenstimmrecht. würde. 1) Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus- drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in Colorado, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim- mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat ergab. In Nevada ist erst in diesem Februar ein dahin- zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden. Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge- neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das- selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge- langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht, so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden. 1) Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also theoretisch einigermassen fraglich. Faktisch ist es nicht der Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: «After consultation with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion, that all women who were voters in the territory of Washington are still voters, … that a case brought and prosecuted to the supreme court of the United-States could restore to every woman the right of the elective franchise.»

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Projekt: Texte zur Frauenfrage um 1900 Gießen/Kassel: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-07-12T09:45:20Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Thomas Gloning, Melanie Henß: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-07-12T09:45:20Z)
Google Books: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-07-12T09:45:20Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Bogensignaturen: nicht gekennzeichnet
  • Druckfehler: ignoriert
  • fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet
  • Geminations-/Abkürzungsstriche: expandiert, markiert
  • Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet
  • Kolumnentitel: nicht gekennzeichnet
  • Kustoden: nicht gekennzeichnet
  • langes s (ſ): als s transkribiert
  • rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/35
Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/35>, abgerufen am 23.11.2024.