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Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

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Frauenstimmrecht.
würde.1) Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich
aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus-
drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem
Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser
Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in
Colorado, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten
Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen
zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim-
mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat
ergab. In Nevada ist erst in diesem Februar ein dahin-
zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden.
Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika
ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der
Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge-
neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen
darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden
und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das-
selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der
Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise
besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge-
langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in
Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht,
so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden.

1) Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also
theoretisch einigermassen fraglich. Faktisch ist es nicht der
Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: "After consultation
with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion,
that all women who were voters in the territory of Washington
are still voters, ... that a case brought and prosecuted to the
supreme court of the United-States could restore to every woman
the right of the elective franchise."

Frauenstimmrecht.
würde.1) Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich
aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus-
drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem
Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser
Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in
Colorado, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten
Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen
zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim-
mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat
ergab. In Nevada ist erst in diesem Februar ein dahin-
zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden.
Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika
ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der
Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge-
neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen
darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden
und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das-
selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der
Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise
besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge-
langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in
Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht,
so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden.

1) Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also
theoretisch einigermassen fraglich. Faktisch ist es nicht der
Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: «After consultation
with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion,
that all women who were voters in the territory of Washington
are still voters, … that a case brought and prosecuted to the
supreme court of the United-States could restore to every woman
the right of the elective franchise.»
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[275/0035] Frauenstimmrecht. würde. 1) Immerhin ist der Bestand desselben thatsächlich aufgehoben, auch in der jetzigen Staatsverfassung nicht aus- drücklich aufgeführt, und es lassen sich daher aus diesem Staate ebenfalls keine Erfahrungen von den Wirkungen dieser Einrichtung registriren. Ebensowenig ist dies der Fall in Colorado, wo die Sache noch zu neu ist, oder in den Staaten Oregon, Nebrasca, Indiana und Süd-Dacota, wo die Legislaturen zwar das Frauenstimmrecht votirt haben, die Volksabstim- mung jedoch, soweit sie vorkam, nicht das nämliche Resultat ergab. In Nevada ist erst in diesem Februar ein dahin- zielender Beschluss, vorläufig vom Senat, angenommen worden. Man kann also sagen, in den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Frauenstimmrecht, überhaupt die Rechtsgleichheit der Frauen, eine Frage, die sich muthmasslich in der nächsten Ge- neration zu Gunsten der Frauen entscheiden wird. Erfahrungen darüber sind jedoch einstweilen einzig in Wyoming vorhanden und der gebildetste Staat der Union, Massachusetts, hat das- selbe vorläufig abgelehnt. Es wird ganz auf die Qualität der Frauen in den Staaten, die dieses Recht ganz oder theilweise besitzen, ankommen, ob diese Neuerung dort zum Siege ge- langt. Da aber im Allgemeinen die Bildung der Frauen in Amerika derjenigen der Männer zum mindesten gleichsteht, so ist die Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden. 1) Ob in Washington das Frauenstimmrechl besteht, ist also theoretisch einigermassen fraglich. Faktisch ist es nicht der Fall, rechtlich aber sagt ein Bericht von 1895: «After consultation with some of the best legal talents of Chicago we are of the opinion, that all women who were voters in the territory of Washington are still voters, … that a case brought and prosecuted to the supreme court of the United-States could restore to every woman the right of the elective franchise.»

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Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/35>, abgerufen am 28.04.2024.