In einem Patent dd. Prag, d. 15. Sept. 1596. erklärt Kaiser Rudolf II., er "konfirmiere Leonard v. Taxis zum Obristen general Postmaistern im heiligen Reich"; ihm sei "durch solche unsere bestettigung des ganzen post- wesens Direktion und Bestellung vntergeben vnd anvertraut" worden; demzufolge sei er von allen Gliedern des Reichs als "General Obristen Postmeister im Reich" anzuerkennen.
Demnach müssen die Taxis schon vor 1596 in den Reichs- dienst getreten sein: wann geschah das? Die einen setzen hiefür das Jahr 1563 oder gar 1543, die andern das Jahr 1570 an. Es fragt sich: ist durch die Bestallung vom 31. Dez. 1543 oder durch die vom 21. August 1563 der Taxis'schen Familie das Generalpostmeisteramt über die Post im Reich übertragen worden. Noch Zöpfl trat in seinem Werke "Grundsätze des gemeinen deutschen Staats- rechts" sehr lebhaft für die erstere Ansicht ein, (welche u. a. auch Moser verteidigte). Andere Staatsrechtslehrer gaben wohl die Unhaltbarkeit dieser Auffassung zu, auch die Bestallung von 1563 habe eine Stimmung nicht hervor- bringen wollen, erachteten dagegen die Erklärung der Kur- fürsten von 1570 als die Rechtsgrundlage des Taxisschen Monopols: das spricht z. B. Löning in seinem Verwaltungs- recht von 1884 aus (ähnlich Stefan Pütter). Enger haben Beust, Matthias, Stänglen die Bestallungsbriefe interpretiert; dass diese Anschauung der Gesamtlage besser entspricht, werde ich in Anl. XII noch näher nachweisen. Hier sei -- die Frage ist ja heute noch z. B. in Beziehung auf die Privatstadtpost, das Telephonregal etc. aktuell -- nur das erwähnt, was von volkswirtschaftlichem Interesse ist. Ein solches bietet zunächst das Auftreten anderer Reichs- postmeister, welche mit der Taxis'schen Post konkurrieren, und zwar in Augsburg, Köln, Wien.
Wegen der letztgenannten Postämter sei zunächst vor-
Huber. 7
In einem Patent dd. Prag, d. 15. Sept. 1596. erklärt Kaiser Rudolf II., er »konfirmiere Leonard v. Taxis zum Obristen general Postmaistern im heiligen Reich«; ihm sei »durch solche unsere bestettigung des ganzen post- wesens Direktion und Bestellung vntergeben vnd anvertraut« worden; demzufolge sei er von allen Gliedern des Reichs als »General Obristen Postmeister im Reich« anzuerkennen.
Demnach müssen die Taxis schon vor 1596 in den Reichs- dienst getreten sein: wann geschah das? Die einen setzen hiefür das Jahr 1563 oder gar 1543, die andern das Jahr 1570 an. Es fragt sich: ist durch die Bestallung vom 31. Dez. 1543 oder durch die vom 21. August 1563 der Taxis’schen Familie das Generalpostmeisteramt über die Post im Reich übertragen worden. Noch Zöpfl trat in seinem Werke »Grundsätze des gemeinen deutschen Staats- rechts« sehr lebhaft für die erstere Ansicht ein, (welche u. a. auch Moser verteidigte). Andere Staatsrechtslehrer gaben wohl die Unhaltbarkeit dieser Auffassung zu, auch die Bestallung von 1563 habe eine Stimmung nicht hervor- bringen wollen, erachteten dagegen die Erklärung der Kur- fürsten von 1570 als die Rechtsgrundlage des Taxisschen Monopols: das spricht z. B. Löning in seinem Verwaltungs- recht von 1884 aus (ähnlich Stefan Pütter). Enger haben Beust, Matthias, Stänglen die Bestallungsbriefe interpretiert; dass diese Anschauung der Gesamtlage besser entspricht, werde ich in Anl. XII noch näher nachweisen. Hier sei — die Frage ist ja heute noch z. B. in Beziehung auf die Privatstadtpost, das Telephonregal etc. aktuell — nur das erwähnt, was von volkswirtschaftlichem Interesse ist. Ein solches bietet zunächst das Auftreten anderer Reichs- postmeister, welche mit der Taxis’schen Post konkurrieren, und zwar in Augsburg, Köln, Wien.
Wegen der letztgenannten Postämter sei zunächst vor-
Huber. 7
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In einem Patent dd. Prag, d. 15. Sept. 1596. erklärt
Kaiser Rudolf II., er »konfirmiere Leonard v. Taxis
zum Obristen general Postmaistern im heiligen Reich«; ihm
sei »durch solche unsere bestettigung des ganzen post-
wesens Direktion und Bestellung vntergeben vnd anvertraut«
worden; demzufolge sei er von allen Gliedern des Reichs
als »General Obristen Postmeister im Reich« anzuerkennen.
Demnach müssen die Taxis schon vor 1596 in den Reichs-
dienst getreten sein: wann geschah das? Die einen setzen
hiefür das Jahr 1563 oder gar 1543, die andern das Jahr
1570 an. Es fragt sich: ist durch die Bestallung vom
31. Dez. 1543 oder durch die vom 21. August 1563 der
Taxis’schen Familie das Generalpostmeisteramt über die
Post im Reich übertragen worden. Noch Zöpfl trat in
seinem Werke »Grundsätze des gemeinen deutschen Staats-
rechts« sehr lebhaft für die erstere Ansicht ein, (welche
u. a. auch Moser verteidigte). Andere Staatsrechtslehrer
gaben wohl die Unhaltbarkeit dieser Auffassung zu, auch
die Bestallung von 1563 habe eine Stimmung nicht hervor-
bringen wollen, erachteten dagegen die Erklärung der Kur-
fürsten von 1570 als die Rechtsgrundlage des Taxisschen
Monopols: das spricht z. B. Löning in seinem Verwaltungs-
recht von 1884 aus (ähnlich Stefan Pütter). Enger haben
Beust, Matthias, Stänglen die Bestallungsbriefe interpretiert;
dass diese Anschauung der Gesamtlage besser entspricht,
werde ich in Anl. XII noch näher nachweisen. Hier
sei — die Frage ist ja heute noch z. B. in Beziehung auf
die Privatstadtpost, das Telephonregal etc. aktuell — nur
das erwähnt, was von volkswirtschaftlichem Interesse ist.
Ein solches bietet zunächst das Auftreten anderer Reichs-
postmeister, welche mit der Taxis’schen
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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/113>, abgerufen am 16.02.2025.
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