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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.

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des Leonard v. Taxis um 28 % gekürzt worden war, bald
nicht mehr aufzubringen. Nichts desto weniger erbot sich
Leonard v. Taxis, dieselbe auf eigene Kosten wieder in Be-
trieb zu setzen, aber unter einer doppelten Bedingung: ein-
mal sollte ausdrücklich dem Generaloberpostmeister die Be-
fugnis zuerkannt werden, zu seiner Schadloshaltung Porto
von allen mit der Post kommenden Privatbriefen zu erheben,
sodann solle die Erneuerung des Patents Karls V. eine Zu-
satzdeklaration bezüglich des Monopols auf die Beförderung
von Ausland-Briefen erhalten 1). Das derart umgrenzte
Monopol verlieh die belgische Regierung durch Erlass vom
27. Juni 1600. --

Unbeschadet dieses Sachverhalts lässt sich annehmen,
dass sowohl der Schenkgeber als der Empfänger des Regals
in gutem Glauben gehandelt haben. Die künstlichen Interpre-
tationen des Patents von 1516 oder 1536 wurden schon durch
die damalige Rezeption des römischen Rechts und Entwicke-
lung des Souveränitätsbegriffes, hauptsächlich aber dadurch
nahegelegt und erleichtert, dass in den anderen geschlos-
senen konzentrierteren Staaten, namentlich in Frankreich
um diese Zeit ein ausschliessendes Regal schon bestand,
bezw. sich allmählich herausentwickelte (und verpachtet
wurde); in England z. B. wurden 1568 die in London an-
sässigen deutschen und italienischen Kaufleute, welche wie
in allen ihren Hauptniederlassungen selbständig gemein-
same Boten nach dem Festland hielten, dieses ihres Vor-
rechts als verlustig erklärt (obgleich erst 1619 ein spezieller
Postmeister für den Auslandsdienst angestellt wurde). Zu
gleicher Zeit erteilten oder entzogen auch die Päpste des

1) "Seront renouvellez avecq clause expresse que nulle personne de
quel estat ou qualite il soit puisse en son prive nom et aultrement collecter
et rassembler masse des lettres pour les envoyer ou faire transporter hors
du pays parla poste
ou chevaulx de relay en forme de courier par
messagier a cheval ou a pied ou hommes expres sans le sceu congie et lettres
de passeport dudict maistre ou ses commis." (Rübsam 1892, S. 51.)

des Leonard v. Taxis um 28 % gekürzt worden war, bald
nicht mehr aufzubringen. Nichts desto weniger erbot sich
Leonard v. Taxis, dieselbe auf eigene Kosten wieder in Be-
trieb zu setzen, aber unter einer doppelten Bedingung: ein-
mal sollte ausdrücklich dem Generaloberpostmeister die Be-
fugnis zuerkannt werden, zu seiner Schadloshaltung Porto
von allen mit der Post kommenden Privatbriefen zu erheben,
sodann solle die Erneuerung des Patents Karls V. eine Zu-
satzdeklaration bezüglich des Monopols auf die Beförderung
von Ausland-Briefen erhalten 1). Das derart umgrenzte
Monopol verlieh die belgische Regierung durch Erlass vom
27. Juni 1600. —

Unbeschadet dieses Sachverhalts lässt sich annehmen,
dass sowohl der Schenkgeber als der Empfänger des Regals
in gutem Glauben gehandelt haben. Die künstlichen Interpre-
tationen des Patents von 1516 oder 1536 wurden schon durch
die damalige Rezeption des römischen Rechts und Entwicke-
lung des Souveränitätsbegriffes, hauptsächlich aber dadurch
nahegelegt und erleichtert, dass in den anderen geschlos-
senen konzentrierteren Staaten, namentlich in Frankreich
um diese Zeit ein ausschliessendes Regal schon bestand,
bezw. sich allmählich herausentwickelte (und verpachtet
wurde); in England z. B. wurden 1568 die in London an-
sässigen deutschen und italienischen Kaufleute, welche wie
in allen ihren Hauptniederlassungen selbständig gemein-
same Boten nach dem Festland hielten, dieses ihres Vor-
rechts als verlustig erklärt (obgleich erst 1619 ein spezieller
Postmeister für den Auslandsdienst angestellt wurde). Zu
gleicher Zeit erteilten oder entzogen auch die Päpste des

1) »Seront renouvellez avecq clause expresse que nulle personne de
quel estat ou qualité il soit puisse en son prive nom et aultrement collecter
et rassembler masse des lettres pour les envoyer ou faire transporter hors
du pays parla poste
ou chevaulx de relay en forme de courier par
messagier a cheval ou a pied ou hommes expres sans le sceu congie et lettres
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[103/0119] des Leonard v. Taxis um 28 % gekürzt worden war, bald nicht mehr aufzubringen. Nichts desto weniger erbot sich Leonard v. Taxis, dieselbe auf eigene Kosten wieder in Be- trieb zu setzen, aber unter einer doppelten Bedingung: ein- mal sollte ausdrücklich dem Generaloberpostmeister die Be- fugnis zuerkannt werden, zu seiner Schadloshaltung Porto von allen mit der Post kommenden Privatbriefen zu erheben, sodann solle die Erneuerung des Patents Karls V. eine Zu- satzdeklaration bezüglich des Monopols auf die Beförderung von Ausland-Briefen erhalten 1). Das derart umgrenzte Monopol verlieh die belgische Regierung durch Erlass vom 27. Juni 1600. — Unbeschadet dieses Sachverhalts lässt sich annehmen, dass sowohl der Schenkgeber als der Empfänger des Regals in gutem Glauben gehandelt haben. Die künstlichen Interpre- tationen des Patents von 1516 oder 1536 wurden schon durch die damalige Rezeption des römischen Rechts und Entwicke- lung des Souveränitätsbegriffes, hauptsächlich aber dadurch nahegelegt und erleichtert, dass in den anderen geschlos- senen konzentrierteren Staaten, namentlich in Frankreich um diese Zeit ein ausschliessendes Regal schon bestand, bezw. sich allmählich herausentwickelte (und verpachtet wurde); in England z. B. wurden 1568 die in London an- sässigen deutschen und italienischen Kaufleute, welche wie in allen ihren Hauptniederlassungen selbständig gemein- same Boten nach dem Festland hielten, dieses ihres Vor- rechts als verlustig erklärt (obgleich erst 1619 ein spezieller Postmeister für den Auslandsdienst angestellt wurde). Zu gleicher Zeit erteilten oder entzogen auch die Päpste des 1) »Seront renouvellez avecq clause expresse que nulle personne de quel estat ou qualité il soit puisse en son prive nom et aultrement collecter et rassembler masse des lettres pour les envoyer ou faire transporter hors du pays parla poste ou chevaulx de relay en forme de courier par messagier a cheval ou a pied ou hommes expres sans le sceu congie et lettres de passeport dudict maistre ou ses commis.« (Rübsam 1892, S. 51.)

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Zitationshilfe: Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/119>, abgerufen am 09.11.2024.