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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.

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Landesherrn nur precario zugelassen, machen aber bald, falls
sich derselbe nicht rechtzeitig vorsieht, die Rechts-Ersitzung
geltend; (einige Schweizer Kantone, wie Freiburg und Solothurn,
erhoben deshalb vorsorglich seit Ende des 17. Jhh. (von der
Familie Fischer) einen Rekognitionszins von einigen hundert
Francs). Manche Transitposten gehen weiter und suchen --
wie 1578 Henot -- den gesamten brieflichen Verkehr durch ihr
Kontor zu leiten und dort zu centralisieren. So weist die Ent-
wickelung z. B. des 1630 von Zürich nach Genf organisierten
Botenritts einen ganz ähnlichen Gang auf, wie die Reichslehen-
post. Kaum war nämlich von den beteiligten Kantonen der
Transit zugestanden, so errichteten die Züricher in Thurgau,
Aargau, Zug, Luzern, Glarus und in den italienischen Land-
vogteien, Transitbureaux, ähnlich wie die Taxis solche Transit-
bureaux in Augsburg, später auch in Cannstatt u. s. w. hatten.
Nun hätten ohne Zweifel die Zürcher bald, wie die Taxis, auch
einen Rechtsanspruch für den Transit und auch gegenüber der
Unterwegspost geltend gemacht, aber im Jahre 1675 wurde von
der Berner Regierung, in Nachahmung des Vorgehens Kaisers
Rudolfs II., die Familie Fischer mit dem Postregal im ganzen
Umfange der Republik beliehen.

Ganz ähnlich entwickelte sich auch der von Venedig nach
Rom unterhaltene Botendienst, dessen wir schon oben, S. 193
gedacht haben. Ursprünglich war derselbe, wie die Taxis'sche
Reitpost, nur gestattet für den direkten diplomatischen
Verkehr von Hof zu Hof, also zwischen dem Kabinet in Vene-
dig und dem Gesandten in Rom 1). Wie es nun bei den Kauf-
mannsboten jener Zeit allgemein üblich war, wurde die päpst-
liche Vergünstigung, welche, (wie das Patent Karls V.) nur auf
den Fernverkehr, auf die Verbindung bloss der beiden End-

1) Die päpstliche Konzession zur Erhaltung einer eigenen Post hat
viele Aehnlichkeit mit andern päpstlichen Vergünstigungen an ausländische
Gesandten oder Kaufmannsgilden, so mit dem Zugeständnis der Exterri-
torialität, der Steuerbefreiung oder einer exemten konsularischen Gerichts-
barkeit; beispielsweise gestattet 1519 Papst Leo X. den in Rom ansässigen
Florentiner Kaufleuten, zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten einen Konsul zu
bestellen, und ein eigenes Arrestlokal zu errichten.
14 *

Landesherrn nur precario zugelassen, machen aber bald, falls
sich derselbe nicht rechtzeitig vorsieht, die Rechts-Ersitzung
geltend; (einige Schweizer Kantone, wie Freiburg und Solothurn,
erhoben deshalb vorsorglich seit Ende des 17. Jhh. (von der
Familie Fischer) einen Rekognitionszins von einigen hundert
Francs). Manche Transitposten gehen weiter und suchen —
wie 1578 Henot — den gesamten brieflichen Verkehr durch ihr
Kontor zu leiten und dort zu centralisieren. So weist die Ent-
wickelung z. B. des 1630 von Zürich nach Genf organisierten
Botenritts einen ganz ähnlichen Gang auf, wie die Reichslehen-
post. Kaum war nämlich von den beteiligten Kantonen der
Transit zugestanden, so errichteten die Züricher in Thurgau,
Aargau, Zug, Luzern, Glarus und in den italienischen Land-
vogteien, Transitbureaux, ähnlich wie die Taxis solche Transit-
bureaux in Augsburg, später auch in Cannstatt u. s. w. hatten.
Nun hätten ohne Zweifel die Zürcher bald, wie die Taxis, auch
einen Rechtsanspruch für den Transit und auch gegenüber der
Unterwegspost geltend gemacht, aber im Jahre 1675 wurde von
der Berner Regierung, in Nachahmung des Vorgehens Kaisers
Rudolfs II., die Familie Fischer mit dem Postregal im ganzen
Umfange der Republik beliehen.

Ganz ähnlich entwickelte sich auch der von Venedig nach
Rom unterhaltene Botendienst, dessen wir schon oben, S. 193
gedacht haben. Ursprünglich war derselbe, wie die Taxis’sche
Reitpost, nur gestattet für den direkten diplomatischen
Verkehr von Hof zu Hof, also zwischen dem Kabinet in Vene-
dig und dem Gesandten in Rom 1). Wie es nun bei den Kauf-
mannsboten jener Zeit allgemein üblich war, wurde die päpst-
liche Vergünstigung, welche, (wie das Patent Karls V.) nur auf
den Fernverkehr, auf die Verbindung bloss der beiden End-

1) Die päpstliche Konzession zur Erhaltung einer eigenen Post hat
viele Aehnlichkeit mit andern päpstlichen Vergünstigungen an ausländische
Gesandten oder Kaufmannsgilden, so mit dem Zugeständnis der Exterri-
torialität, der Steuerbefreiung oder einer exemten konsularischen Gerichts-
barkeit; beispielsweise gestattet 1519 Papst Leo X. den in Rom ansässigen
Florentiner Kaufleuten, zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten einen Konsul zu
bestellen, und ein eigenes Arrestlokal zu errichten.
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[211/0227] Landesherrn nur precario zugelassen, machen aber bald, falls sich derselbe nicht rechtzeitig vorsieht, die Rechts-Ersitzung geltend; (einige Schweizer Kantone, wie Freiburg und Solothurn, erhoben deshalb vorsorglich seit Ende des 17. Jhh. (von der Familie Fischer) einen Rekognitionszins von einigen hundert Francs). Manche Transitposten gehen weiter und suchen — wie 1578 Henot — den gesamten brieflichen Verkehr durch ihr Kontor zu leiten und dort zu centralisieren. So weist die Ent- wickelung z. B. des 1630 von Zürich nach Genf organisierten Botenritts einen ganz ähnlichen Gang auf, wie die Reichslehen- post. Kaum war nämlich von den beteiligten Kantonen der Transit zugestanden, so errichteten die Züricher in Thurgau, Aargau, Zug, Luzern, Glarus und in den italienischen Land- vogteien, Transitbureaux, ähnlich wie die Taxis solche Transit- bureaux in Augsburg, später auch in Cannstatt u. s. w. hatten. Nun hätten ohne Zweifel die Zürcher bald, wie die Taxis, auch einen Rechtsanspruch für den Transit und auch gegenüber der Unterwegspost geltend gemacht, aber im Jahre 1675 wurde von der Berner Regierung, in Nachahmung des Vorgehens Kaisers Rudolfs II., die Familie Fischer mit dem Postregal im ganzen Umfange der Republik beliehen. Ganz ähnlich entwickelte sich auch der von Venedig nach Rom unterhaltene Botendienst, dessen wir schon oben, S. 193 gedacht haben. Ursprünglich war derselbe, wie die Taxis’sche Reitpost, nur gestattet für den direkten diplomatischen Verkehr von Hof zu Hof, also zwischen dem Kabinet in Vene- dig und dem Gesandten in Rom 1). Wie es nun bei den Kauf- mannsboten jener Zeit allgemein üblich war, wurde die päpst- liche Vergünstigung, welche, (wie das Patent Karls V.) nur auf den Fernverkehr, auf die Verbindung bloss der beiden End- 1) Die päpstliche Konzession zur Erhaltung einer eigenen Post hat viele Aehnlichkeit mit andern päpstlichen Vergünstigungen an ausländische Gesandten oder Kaufmannsgilden, so mit dem Zugeständnis der Exterri- torialität, der Steuerbefreiung oder einer exemten konsularischen Gerichts- barkeit; beispielsweise gestattet 1519 Papst Leo X. den in Rom ansässigen Florentiner Kaufleuten, zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten einen Konsul zu bestellen, und ein eigenes Arrestlokal zu errichten. 14 *

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Zitationshilfe: Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/227>, abgerufen am 22.11.2024.