punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze, auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w. ausgedehnt. Die Weiterentwickelung jedoch nahm einen andern Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve- nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon- zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III., Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle- mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be- schränkte, oder wie unter Pius V. -- (der 1565 eine päpstliche Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend einführte) -- gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann auch die venetianische Kompagnie ("Societas 30 civium Ber- gamensium et Briscensium") gegenüber der Kurie nicht die bedenklichen Konsequenzen geltend machen, welche die Taxis gegenüber den deutschen Landesposten zogen.
punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze, auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w. ausgedehnt. Die Weiterentwickelung jedoch nahm einen andern Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve- nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon- zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III., Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle- mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be- schränkte, oder wie unter Pius V. — (der 1565 eine päpstliche Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend einführte) — gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann auch die venetianische Kompagnie (»Societas 30 civium Ber- gamensium et Briscensium«) gegenüber der Kurie nicht die bedenklichen Konsequenzen geltend machen, welche die Taxis gegenüber den deutschen Landesposten zogen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0228"n="212"/>
punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze,<lb/>
auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w.<lb/>
ausgedehnt. Die Weiterentwickelung jedoch nahm einen andern<lb/>
Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war<lb/>
als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung<lb/>
eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve-<lb/>
nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon-<lb/>
zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III.,<lb/>
Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle-<lb/>
mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung<lb/>
deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung<lb/>
der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be-<lb/>
schränkte, oder wie unter Pius V. — (der 1565 eine päpstliche<lb/>
Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend<lb/>
einführte) — gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann<lb/>
auch die venetianische Kompagnie (»Societas 30 civium Ber-<lb/>
gamensium et Briscensium«) gegenüber der Kurie nicht die<lb/>
bedenklichen Konsequenzen geltend machen, welche die Taxis<lb/>
gegenüber den deutschen Landesposten zogen.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></div></body></text></TEI>
[212/0228]
punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze,
auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w.
ausgedehnt. Die Weiterentwickelung jedoch nahm einen andern
Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war
als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung
eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve-
nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon-
zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III.,
Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle-
mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung
deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung
der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be-
schränkte, oder wie unter Pius V. — (der 1565 eine päpstliche
Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend
einführte) — gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann
auch die venetianische Kompagnie (»Societas 30 civium Ber-
gamensium et Briscensium«) gegenüber der Kurie nicht die
bedenklichen Konsequenzen geltend machen, welche die Taxis
gegenüber den deutschen Landesposten zogen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/228>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.