Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.chäologie, als blosse Hypothesen aus dem Wesen der Post- Auch in der Schilderung des römischen "Cursus publicus" Schon vor Beust betonte Ludwig "de jure postarum" Schon bei einer philologischen Prüfung schrumpfen chäologie, als blosse Hypothesen aus dem Wesen der Post- Auch in der Schilderung des römischen »Cursus publicus« Schon vor Beust betonte Ludwig »de jure postarum« Schon bei einer philologischen Prüfung schrumpfen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0055" n="39"/> chäologie, als blosse Hypothesen aus dem Wesen der Post-<lb/> und Geldwirtschaft deduziert. Ich war aber doch erstaunt,<lb/> bei nur oberflächlicher Prüfung der Quellen zu finden, wie<lb/> unkritisch die neueren »Forscher« zu Werke gegangen, und<lb/> dann in den volkswirtschaftlichen Handbüchern nachge-<lb/> schrieben worden sind. Es ist dies um so verwunderlicher,<lb/> als von jeher eine sehr beachtenswerte und begründete<lb/> Opposition gegen den unhistorischen Aufputz sich geltend<lb/> gemacht hat. So namentlich von <hi rendition="#g">Beust</hi> in seinem grund-<lb/> legenden Werke: »Versuch einer ausführlichen Erklärung<lb/> des Postregals, und was deme anhängig«, 3 Bde., Jena 1747.<lb/> Beispielsweise hebt derselbe im III. Teil S. 923, I. Teil S. 22<lb/> und 52 richtig hervor, dass die schon von seinen Vor-<lb/> gängern zu sehr gerühmte Post der Perser, bei welchen<lb/> »das erste und sicherste von dem <hi rendition="#g">Anfang dessen</hi>, was<lb/> einer Post am <hi rendition="#g">ähnlichsten</hi> kommt, zu finden«, nur ein<lb/> ausnahmsweiser von Cyrus ungefähr im Jahr 500 vor Chr.<lb/> aus Anlass und für die kurze Zeit des (Scythen-) Krieges<lb/> eingerichteter Staffettendienst gewesen sei. (Xenophon, de<lb/> Paedia Cyri, LVIII num. 232.)</p><lb/> <p>Auch in der Schilderung des römischen »Cursus publicus«<lb/> I. Teil, S. 61—67 lässt <hi rendition="#g">Beust</hi> seiner Phantasie, abgesehen<lb/> von Teil III, S. 925, nicht wie die andern die Zügel schiessen.</p><lb/> <p>Schon vor <hi rendition="#g">Beust</hi> betonte <hi rendition="#g">Ludwig</hi> »de jure postarum«<lb/> ganz richtig, dass die Post nach »Longobardischen Satzungen«<lb/> zu unterscheiden sei von der »teutschen Weise«: erstere<lb/> bedeute nur das Frohn- und Zwangsrecht, des Königs Briefe,<lb/> Sache und Leute, nach vorgezeigtem Vorspannpass, ohne<lb/> Entgelt, fortzuschaffen; das letztere dagegen das <hi rendition="#g">Gewerbe</hi>,<lb/> sich aus Fortbringung der Personen, Briefe und Sachen<lb/> einen Nutzen zu schaffen.</p><lb/> <p>Schon bei einer <hi rendition="#g">philologischen</hi> Prüfung schrumpfen<lb/> die ausschweifenden Vorstellungen über den Cursus publicus<lb/> des Augustus sehr zusammen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0055]
chäologie, als blosse Hypothesen aus dem Wesen der Post-
und Geldwirtschaft deduziert. Ich war aber doch erstaunt,
bei nur oberflächlicher Prüfung der Quellen zu finden, wie
unkritisch die neueren »Forscher« zu Werke gegangen, und
dann in den volkswirtschaftlichen Handbüchern nachge-
schrieben worden sind. Es ist dies um so verwunderlicher,
als von jeher eine sehr beachtenswerte und begründete
Opposition gegen den unhistorischen Aufputz sich geltend
gemacht hat. So namentlich von Beust in seinem grund-
legenden Werke: »Versuch einer ausführlichen Erklärung
des Postregals, und was deme anhängig«, 3 Bde., Jena 1747.
Beispielsweise hebt derselbe im III. Teil S. 923, I. Teil S. 22
und 52 richtig hervor, dass die schon von seinen Vor-
gängern zu sehr gerühmte Post der Perser, bei welchen
»das erste und sicherste von dem Anfang dessen, was
einer Post am ähnlichsten kommt, zu finden«, nur ein
ausnahmsweiser von Cyrus ungefähr im Jahr 500 vor Chr.
aus Anlass und für die kurze Zeit des (Scythen-) Krieges
eingerichteter Staffettendienst gewesen sei. (Xenophon, de
Paedia Cyri, LVIII num. 232.)
Auch in der Schilderung des römischen »Cursus publicus«
I. Teil, S. 61—67 lässt Beust seiner Phantasie, abgesehen
von Teil III, S. 925, nicht wie die andern die Zügel schiessen.
Schon vor Beust betonte Ludwig »de jure postarum«
ganz richtig, dass die Post nach »Longobardischen Satzungen«
zu unterscheiden sei von der »teutschen Weise«: erstere
bedeute nur das Frohn- und Zwangsrecht, des Königs Briefe,
Sache und Leute, nach vorgezeigtem Vorspannpass, ohne
Entgelt, fortzuschaffen; das letztere dagegen das Gewerbe,
sich aus Fortbringung der Personen, Briefe und Sachen
einen Nutzen zu schaffen.
Schon bei einer philologischen Prüfung schrumpfen
die ausschweifenden Vorstellungen über den Cursus publicus
des Augustus sehr zusammen.
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