Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.den späteren Bischofsitzen und Residenzen) aus diesen Normen Diese Verfeinerung durch Aufstellung eines beson- Immerhin hat eine solche Verfeinerung schon einen Obige Abweichungen von der vulgären Darstellung der 1) Benetti allerdings meint, das "Jus postarum" bestehe in "ponendis
seu disponendis equis per itinerum intervalla". den späteren Bischofsitzen und Residenzen) aus diesen Normen Diese Verfeinerung durch Aufstellung eines beson- Immerhin hat eine solche Verfeinerung schon einen Obige Abweichungen von der vulgären Darstellung der 1) Benetti allerdings meint, das »Jus postarum« bestehe in »ponendis
seu disponendis equis per itinerum intervalla«. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0054" n="38"/> den späteren Bischofsitzen und Residenzen) aus diesen Normen<lb/> eine Oberaufsicht und hieraus eine <hi rendition="#g">stehende Anstalt</hi><lb/> mit einheitlich zentralisierter Leitung, eine bestimmte Route<lb/> (Postlinie) mit bestimmten Stationen und dem dazu be-<lb/> nötigten Aufsichts- und Dienstpersonal. Das ist eine auf<lb/> der Fronpflicht aufgebaute Organisation, welche dann be-<lb/> hufs Erzielung einer besonderen Raschheit der Beförderung<lb/> vermittelst Aufstellung besonderer Boten, bezw. Pferde und<lb/> eines Wechsels der Mannschaft und der Tiere immer weiter<lb/> verfeinert wird.</p><lb/> <p>Diese Verfeinerung durch Aufstellung <hi rendition="#g">eines beson-<lb/> deren Betriebsmaterials</hi> und Dienstpersonals mit<lb/><hi rendition="#g">einheitlicher, zentralisierter Leitung</hi> vollzog<lb/> erst das spätere römische Kaiserreich. Wahrscheinlich ent-<lb/> wickelte sich daraus — aber erst im vierten Jahrhundert<lb/> nach Christus — ein geordnetes Zusammenwirken und In-<lb/> einandergreifen der »Postreiter«. Aber all dies giebt nur<lb/> einen auf grössere Entfernungen erweiterten <hi rendition="#g">Staffetten</hi>-<lb/> dienst, welchen niemand als eine Post oder auch nur als<lb/> eine Art von Post halten kann <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Benetti</hi> allerdings meint, das »Jus postarum« bestehe in »ponendis<lb/> seu disponendis equis per itinerum intervalla«.</note>: denn hiezu fehlen zwei<lb/> wesentliche Voraussetzungen, und zwar die Unabhängigkeit<lb/> des Kurierdienstes von <hi rendition="#g">individuellem</hi> Anlass (Regel-<lb/> mässigkeit und Vorausbestimmung des Gangs, kaufmänni-<lb/> scher Betrieb) und die unbedingte Zugänglichkeit für <hi rendition="#g">jeder-<lb/> mann</hi>, die Einrichtung für die Zwecke des <hi rendition="#g">privaten</hi><lb/> (Handels- und Familien-) Verkehrs (im Unterschied vom Hof-<lb/> und Felddienst).</p><lb/> <p>Immerhin hat eine solche Verfeinerung schon einen<lb/> sehr intensiven Verkehr zur Voraussetzung, wie ihn die<lb/> Perser und Griechen noch nicht gehabt haben. —</p><lb/> <p>Obige Abweichungen von der vulgären Darstellung der<lb/> Postgeschichte, hatte ich, da mir alles näher liegt, als Ar-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0054]
den späteren Bischofsitzen und Residenzen) aus diesen Normen
eine Oberaufsicht und hieraus eine stehende Anstalt
mit einheitlich zentralisierter Leitung, eine bestimmte Route
(Postlinie) mit bestimmten Stationen und dem dazu be-
nötigten Aufsichts- und Dienstpersonal. Das ist eine auf
der Fronpflicht aufgebaute Organisation, welche dann be-
hufs Erzielung einer besonderen Raschheit der Beförderung
vermittelst Aufstellung besonderer Boten, bezw. Pferde und
eines Wechsels der Mannschaft und der Tiere immer weiter
verfeinert wird.
Diese Verfeinerung durch Aufstellung eines beson-
deren Betriebsmaterials und Dienstpersonals mit
einheitlicher, zentralisierter Leitung vollzog
erst das spätere römische Kaiserreich. Wahrscheinlich ent-
wickelte sich daraus — aber erst im vierten Jahrhundert
nach Christus — ein geordnetes Zusammenwirken und In-
einandergreifen der »Postreiter«. Aber all dies giebt nur
einen auf grössere Entfernungen erweiterten Staffetten-
dienst, welchen niemand als eine Post oder auch nur als
eine Art von Post halten kann 1): denn hiezu fehlen zwei
wesentliche Voraussetzungen, und zwar die Unabhängigkeit
des Kurierdienstes von individuellem Anlass (Regel-
mässigkeit und Vorausbestimmung des Gangs, kaufmänni-
scher Betrieb) und die unbedingte Zugänglichkeit für jeder-
mann, die Einrichtung für die Zwecke des privaten
(Handels- und Familien-) Verkehrs (im Unterschied vom Hof-
und Felddienst).
Immerhin hat eine solche Verfeinerung schon einen
sehr intensiven Verkehr zur Voraussetzung, wie ihn die
Perser und Griechen noch nicht gehabt haben. —
Obige Abweichungen von der vulgären Darstellung der
Postgeschichte, hatte ich, da mir alles näher liegt, als Ar-
1) Benetti allerdings meint, das »Jus postarum« bestehe in »ponendis
seu disponendis equis per itinerum intervalla«.
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