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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.

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schränkt, wurde sie bald noch vor Plinius [Plinius Secun-
dus, Epistolae X. 121.] auch für die Personen- und Ge-
päckbeförderung
beansprucht, und dadurch auch eine
Häufung der Inanspruchnahme eingeleitet; die Hofbeamten
und höheren Staatsbeamten sahen immer mehr die Erlangung
der sogen. "Diplome" als ein ihrer Stellung naturgemäss
(Dig. de muneribus et honoribus, l. 18 § 3 und § 21)
gebührendes Recht an. Die Post wurde zur "Pest" (wie
sie Aurelius Viktor XIII, 6 nennt), und rief eine Masse
Beschwerden hervor; beispielsweise berichtet Cassiodorus,
die Landwirte der Stadt Comum seien durch den Cursus
publicus gänzlich zu Grunde gerichtet.

Ueber den thatsächlichen Stand dieses Ordonnanz-
dienstes erhalten wir einige Anhaltspunkte durch die Be-
richte über die Uebernahme des Gemeinde-Frondienstes in
die staatliche Eigenregie, durch die Schätzung der
finanziellen Bedeutung dieser Neuerung für den Staats-
Etat, und durch die mit letzterer zusammenhängende ener-
gische Bekämpfung der "necessitatibus propriis petitae
angariae" (auf welche im Jahre 326 die Strafe der Depor-
tation gesetzt wurde).

In dieser Beziehung werden als die Reorganisatoren
des Ordonnanzdienstes Kaiser Trajan, der Erbauer der
grossen Ueberlandstrasse vom Schwarzen Meer bis Gallien,
und Constantius besonders gerühmt. Wir erfahren weiter,
dass Hadrian etwa ums Jahr 118 -- wahrscheinlich auf
Grund und in weiterem Verfolg des erwähnten Emanzi-
pationsedikts Nerva's -- und später Severus, auch Julian,
den Cursus publicus in einen Cursus "fiscalis" umge-
wandelt, d. h. die Frohn abgelöst 1) habe.

1) Aelius Spartianus berichtet von Hadrian: "statim cursum fiscalem in-
stituit, ne magistratus hoc onere gravarentur
", nach Flegler S. 7
eine Stelle von "dunkler und schwieriger Beschaffenheit" (!). Von Severus
wird gemeldet: "cum se vellet commendare hominibus, vehicularium munus a

schränkt, wurde sie bald noch vor Plinius [Plinius Secun-
dus, Epistolae X. 121.] auch für die Personen- und Ge-
päckbeförderung
beansprucht, und dadurch auch eine
Häufung der Inanspruchnahme eingeleitet; die Hofbeamten
und höheren Staatsbeamten sahen immer mehr die Erlangung
der sogen. »Diplome« als ein ihrer Stellung naturgemäss
(Dig. de muneribus et honoribus, l. 18 § 3 und § 21)
gebührendes Recht an. Die Post wurde zur »Pest« (wie
sie Aurelius Viktor XIII, 6 nennt), und rief eine Masse
Beschwerden hervor; beispielsweise berichtet Cassiodorus,
die Landwirte der Stadt Comum seien durch den Cursus
publicus gänzlich zu Grunde gerichtet.

Ueber den thatsächlichen Stand dieses Ordonnanz-
dienstes erhalten wir einige Anhaltspunkte durch die Be-
richte über die Uebernahme des Gemeinde-Frondienstes in
die staatliche Eigenregie, durch die Schätzung der
finanziellen Bedeutung dieser Neuerung für den Staats-
Etat, und durch die mit letzterer zusammenhängende ener-
gische Bekämpfung der »necessitatibus propriis petitae
angariae« (auf welche im Jahre 326 die Strafe der Depor-
tation gesetzt wurde).

In dieser Beziehung werden als die Reorganisatoren
des Ordonnanzdienstes Kaiser Trajan, der Erbauer der
grossen Ueberlandstrasse vom Schwarzen Meer bis Gallien,
und Constantius besonders gerühmt. Wir erfahren weiter,
dass Hadrian etwa ums Jahr 118 — wahrscheinlich auf
Grund und in weiterem Verfolg des erwähnten Emanzi-
pationsedikts Nerva’s — und später Severus, auch Julian,
den Cursus publicus in einen Cursus »fiscalis« umge-
wandelt, d. h. die Frohn abgelöst 1) habe.

1) Aelius Spartianus berichtet von Hadrian: »statim cursum fiscalem in-
stituit, ne magistratus hoc onere gravarentur
«, nach Flegler S. 7
eine Stelle von »dunkler und schwieriger Beschaffenheit« (!). Von Severus
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[43/0059] schränkt, wurde sie bald noch vor Plinius [Plinius Secun- dus, Epistolae X. 121.] auch für die Personen- und Ge- päckbeförderung beansprucht, und dadurch auch eine Häufung der Inanspruchnahme eingeleitet; die Hofbeamten und höheren Staatsbeamten sahen immer mehr die Erlangung der sogen. »Diplome« als ein ihrer Stellung naturgemäss (Dig. de muneribus et honoribus, l. 18 § 3 und § 21) gebührendes Recht an. Die Post wurde zur »Pest« (wie sie Aurelius Viktor XIII, 6 nennt), und rief eine Masse Beschwerden hervor; beispielsweise berichtet Cassiodorus, die Landwirte der Stadt Comum seien durch den Cursus publicus gänzlich zu Grunde gerichtet. Ueber den thatsächlichen Stand dieses Ordonnanz- dienstes erhalten wir einige Anhaltspunkte durch die Be- richte über die Uebernahme des Gemeinde-Frondienstes in die staatliche Eigenregie, durch die Schätzung der finanziellen Bedeutung dieser Neuerung für den Staats- Etat, und durch die mit letzterer zusammenhängende ener- gische Bekämpfung der »necessitatibus propriis petitae angariae« (auf welche im Jahre 326 die Strafe der Depor- tation gesetzt wurde). In dieser Beziehung werden als die Reorganisatoren des Ordonnanzdienstes Kaiser Trajan, der Erbauer der grossen Ueberlandstrasse vom Schwarzen Meer bis Gallien, und Constantius besonders gerühmt. Wir erfahren weiter, dass Hadrian etwa ums Jahr 118 — wahrscheinlich auf Grund und in weiterem Verfolg des erwähnten Emanzi- pationsedikts Nerva’s — und später Severus, auch Julian, den Cursus publicus in einen Cursus »fiscalis« umge- wandelt, d. h. die Frohn abgelöst 1) habe. 1) Aelius Spartianus berichtet von Hadrian: »statim cursum fiscalem in- stituit, ne magistratus hoc onere gravarentur«, nach Flegler S. 7 eine Stelle von »dunkler und schwieriger Beschaffenheit« (!). Von Severus wird gemeldet: »cum se vellet commendare hominibus, vehicularium munus a

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Zitationshilfe: Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/59>, abgerufen am 24.11.2024.