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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 3. Quellen.
gust erst erobert, dahin schickte er keinen Se-
nator, sondern nur einen praefectus Augusta-
lis,
und für die ehemahlige Residenz den ju-
ridicus Alexandrinus
.

§. 87.

Daß der August eben so viele Rechte hat-
te, als irgend ein magistratus, daß er juris-
dictio
ausüben konnte, und daß er dabey,
wie ein anderer magistratus, den Rath seiner
Freunde oder anderer Männer von Ansehen
sich ausbat (consilium woraus nachher ein
förmlicheres consistorium und auditorium
principis
sich bildete) ist wohl sehr natürlich.
Und eben so wenig braucht es eine eigene lex
regia
um zu erklären, wie es kam, daß seine
Urtheile, seine Cabinetsschreiben, seine In-
structionen und seine Bekanntmachungen (de-
creta, rescripta, mandata, edicta
) so viel
und mehr noch galten, als ähnliche Dinge
von Seiten eines Oberhaupts der Republik
schon ehemahls gegolten hatten. Aber es
gehörten Jahrhunderte dazu, ehe solche con-
stitutiones principis
die einzige neue Rechts-
quelle wurden, und noch mehr Jahrhunderte,
ehe man behauptete, jede constitutio sey eine
Rechtsquelle, sobald sie dies seyn könne.
Daß die constitutiones erst unter Hadrian an-
gefangen haben, weil im Codex keine ältere

stehen,

Periode 3. Quellen.
guſt erſt erobert, dahin ſchickte er keinen Se-
nator, ſondern nur einen praefectus Auguſta-
lis,
und fuͤr die ehemahlige Reſidenz den ju-
ridicus Alexandrinus
.

§. 87.

Daß der Auguſt eben ſo viele Rechte hat-
te, als irgend ein magiſtratus, daß er juris-
dictio
ausuͤben konnte, und daß er dabey,
wie ein anderer magiſtratus, den Rath ſeiner
Freunde oder anderer Maͤnner von Anſehen
ſich ausbat (conſilium woraus nachher ein
foͤrmlicheres conſiſtorium und auditorium
principis
ſich bildete) iſt wohl ſehr natuͤrlich.
Und eben ſo wenig braucht es eine eigene lex
regia
um zu erklaͤren, wie es kam, daß ſeine
Urtheile, ſeine Cabinetsſchreiben, ſeine In-
ſtructionen und ſeine Bekanntmachungen (de-
creta, reſcripta, mandata, edicta
) ſo viel
und mehr noch galten, als aͤhnliche Dinge
von Seiten eines Oberhaupts der Republik
ſchon ehemahls gegolten hatten. Aber es
gehoͤrten Jahrhunderte dazu, ehe ſolche con-
ſtitutiones principis
die einzige neue Rechts-
quelle wurden, und noch mehr Jahrhunderte,
ehe man behauptete, jede conſtitutio ſey eine
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[95/0107] Periode 3. Quellen. guſt erſt erobert, dahin ſchickte er keinen Se- nator, ſondern nur einen praefectus Auguſta- lis, und fuͤr die ehemahlige Reſidenz den ju- ridicus Alexandrinus. §. 87. Daß der Auguſt eben ſo viele Rechte hat- te, als irgend ein magiſtratus, daß er juris- dictio ausuͤben konnte, und daß er dabey, wie ein anderer magiſtratus, den Rath ſeiner Freunde oder anderer Maͤnner von Anſehen ſich ausbat (conſilium woraus nachher ein foͤrmlicheres conſiſtorium und auditorium principis ſich bildete) iſt wohl ſehr natuͤrlich. Und eben ſo wenig braucht es eine eigene lex regia um zu erklaͤren, wie es kam, daß ſeine Urtheile, ſeine Cabinetsſchreiben, ſeine In- ſtructionen und ſeine Bekanntmachungen (de- creta, reſcripta, mandata, edicta) ſo viel und mehr noch galten, als aͤhnliche Dinge von Seiten eines Oberhaupts der Republik ſchon ehemahls gegolten hatten. Aber es gehoͤrten Jahrhunderte dazu, ehe ſolche con- ſtitutiones principis die einzige neue Rechts- quelle wurden, und noch mehr Jahrhunderte, ehe man behauptete, jede conſtitutio ſey eine Rechtsquelle, ſobald ſie dies ſeyn koͤnne. Daß die conſtitutiones erſt unter Hadrian an- gefangen haben, weil im Codex keine aͤltere ſtehen,

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/107>, abgerufen am 24.11.2024.