Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. zahlreichern einheimischen Theils der Mi-schung, und beydes war endlich der Reli- gion, welche die Sieger schon angenommen hatten oder doch gleich annahmen, viel gemäß- er. §. 141. Sehr natürlich mußte das Römische rüh-
Theil I. bis Juſtinian. zahlreichern einheimiſchen Theils der Mi-ſchung, und beydes war endlich der Reli- gion, welche die Sieger ſchon angenommen hatten oder doch gleich annahmen, viel gemaͤß- er. §. 141. Sehr natuͤrlich mußte das Roͤmiſche ruͤh-
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Theil I. bis Juſtinian.
zahlreichern einheimiſchen Theils der Mi-
ſchung, und beydes war endlich der Reli-
gion, welche die Sieger ſchon angenommen
hatten oder doch gleich annahmen, viel gemaͤß-
er.
§. 141.
Sehr natuͤrlich mußte das Roͤmiſche
Recht, welches mit dem Deutſchen kaͤmpfte,
dasjenige ſeyn, welches die Roͤmer zuletzt
gehabt hatten, alſo die 3 Sammlungen von
Conſtitutionen und die Schriften beſonders
der ſpaͤthern Claſſiker. Aber wenn ſchon zu
Anfang des fuͤnften Jahrhunderts, ſchon un-
ter Valentinian III. der Verfall der Littera-
tur eigene Maaßregeln noͤthig gemacht hatte,
ſo konnte es nun wohl nicht anders kommen,
als daß man unter einem Gothiſchen Koͤnige
im ſechsten Jahrhundert das dringendſte Be-
duͤrfniß fuͤhlte, die Quellen des Studiums
reducirt, und die Sprache der Claſſiker durch
Ueberſetzungen in damahls gangbares Latein
erlaͤutert zu haben. Dazu gab Koͤnig Ala-
rich in Toulouſe einem Gojaricus Comes den
Auftrag, aber der arme Gojarich hat nicht
nur die Ehre, ſeinem Auszuge den Nahmen
zu geben, an den Canzler Anian verloren,
ſondern kein Menſch denkt auch nur daran,
vielleicht blos weil Gojarich ſelbſt nicht dar-
an dachte, von ihm oder ſeinem Koͤnige zu
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